Ehe.deRatgeberRecht und FinanzenEhevertragWann ist ein Ehevertrag sittenwidrig und ungültig?

Wann ist ein Ehevertrag sittenwidrig und ungültig?

Sie können einen Ehevertrag in jeder Phase Ihrer Zweisamkeit abschließen. Inhaltlich müssen Sie jedoch gewisse Einschränkungen berücksichtigen. Pauschale Vereinbarungen und Vereinbarungen, in denen ein Partner unangemessen benachteiligt wird, sind regelmäßig in einem Ehevertrag sittenwidrig und damit ungültig. Wir erklären, nach welchen Kriterien Sie einen Ehevertrag gestalten sollten und wo die Risiken liegen.

Das Wichtigste

  • Der Abschluss eines Ehevertrages setzt im Regelfall anwaltliche Beratung und die notarielle Beurkundung voraus.
  • Damit Sie gedanklich nachvollziehen können, nach welchen Kriterien die Rechtsprechung Eheverträge beurteilt, sollten Sie ungefähr wissen, auf was es dabei ankommt und wann ein Ehevertrag ungültig oder ein Ehevertrag sittenwidrig sein kann.
  • Eheverträge erweisen sich als unwirksam, wenn die Interessen eines Ehepartners in unangemessener Art und Weise benachteiligt werden und für den Verzicht zur Regelung ehebedingter Nachteile kein Ausgleich vereinbart wird.
  • Eheverträge unterliegen der Inhaltskontrolle und Ausübungskontrolle der Familiengerichte.

Eheverträge sind nicht in Stein gemeißelt

Sie können einen Ehevertrag vor der Ehe wie auch jederzeit während Ihrer Ehe abschließen. Er kann auch in einen Erbvertrag eingebunden werden, in dem Sie und Ihr Ehepartner sich gegenseitig zum alleinigen Erben einsetzen. Eheverträge sollten regelmäßig aktualisiert und daraufhin überprüft werden, ob diese noch den Interessen der Ehepartner entsprechen. Es hat schon manche Überraschung gegeben, wenn sich aus Anlass der Scheidung ein bereits früher abgeschlossener Ehevertrag als sittenwidrig und damit als ungültig erwiesen hat. Allein der Umstand, dass Eheverträge notariell zu beurkunden sind, schützt Sie nicht unbedingt davor, dass ein Ehevertrag sich inhaltlich aufgrund der Gegebenheiten als sittenwidrig und damit als ungültig erweisen kann.

Das Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches erlaubt weitgehende Ehevertragsfreiheit. Diese ermöglicht es Ihnen, im Einzelfall interessengerecht genau den Ihrer Situation entsprechenden Ehevertrag abzuschließen. Allerdings unterliegen Eheverträge einer Inhaltskontrolle durch das Familiengericht. Das bedeutet, dass der Vertrag schon im Entwurf und dann später im Streitfall durch das Familiengericht zu überprüfen ist, ob er wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam ist.

Expertentipp:

Versuchen Sie nicht als juristischer Laie, eigenständig einen Ehevertrag formulieren oder einen Ihnen vorgelegten Entwurf interpretieren zu wollen. Sie werden garantiert scheitern. Die Rechtsmaterie ist zu komplex und lässt sich auch nicht in wenigen Sätzen zuverlässig darstellen. Dennoch sollten Sie wissen, welche Kriterien wichtig sind, um einen Ehevertrag inhaltssicher zu formulieren oder zu verstehen. So sind Sie in der Lage, sich auf das unabdingbar notwendige Beratungsgespräch mit Ihrem Anwalt oder die Beurkundung des Ehevertrages bei einem Notar vorzubereiten. Nur dann wissen Sie, über was Sie eigentlich verhandeln und was Sie letztendlich unterschreiben. Wenn Sie sich erst im Beratungs- oder Beurkundungstermin mit der Materie beschäftigen, werden Sie überfordert sein. Vor allem ist auch wichtig, wie Sie Ihrem Anwalt oder dem Notar Ihre Lebenssituation schildern. Nur so kann der Jurist daraus die richtigen Schlüsse ziehen und Ihre Wünsche entsprechend formulieren.

Was bedeutet es, wenn ein Ehevertrag gegen die guten Sitten verstößt?

Eheverträge verstoßen gegen die guten Sitten und sind daher sittenwidrig und ungültig, wenn die Interessen eines Ehepartners im Verhältnis zu den Interessen des anderen nicht angemessen berücksichtigt werden und ein Ehepartner verhältnismäßig benachteiligt wird. Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen die Ehevertragsfreiheit eingeschränkt und Maßstäbe entwickelt, an denen der Inhalt ehevertraglicher Regelungen zu bemessen ist.

Nach welchen Kriterien beurteilt sich die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages?

Ausgangspunkt ist, dass ehevertragliche Vereinbarungen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehepartner unterlegen. Die Ehepartner können deshalb in eigener Verantwortung über die Aufgabenverteilung in ihrer Lebensgemeinschaft entscheiden. Die Ehevertragsfreiheit entspricht dem Bedürfnis, die Scheidungsfolgen dem jeweils gelebten Ehebild anzupassen. Allerdings betont der Bundesgerichtshof, dass diese Vertragsfreiheit nicht dazu führen darf, den Schutzzweck gesetzlicher Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig zu unterlaufen. Eheverträge sind deshalb sittenwidrig und unwirksam, wenn diese:

  • zu einer evident einseitigen Lastenverteilung innerhalb der Ehe führen,
  • diese Lastenverteilung durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigt ist und
  • es dem dadurch belasteten Ehepartner bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe nicht zuzumuten ist, eine derartige Vereinbarung akzeptieren zu müssen.

Schlecht weht der Wind, der keinen Vorteil bringt.

William Shakespeare

Praxisbeispiel:

Unternehmerehen sind typische Situationen, in denen es geradezu geboten erscheint, einen Ehevertrag abzuschließen. In früheren Eheverträgen vereinbarten die Ehepartner vielfach, dass der geschiedene Partner auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Ehegattenunterhalt verzichtet und keine entsprechende Gegenleistung vereinbart wird. Die Rechtsprechung hat solche pauschal formulierten Eheverträge für null und nichtig bewertet. Ziel müsse vielmehr sein, ehevertragliche Regelungen zu treffen, die Ausdruck und Ergebnis einer gleichberechtigten Lebenspartnerschaft sind. Solche Regelungen dürften den Schutzzweck der gesetzlichen Regelung nicht beliebig unterlaufen. Die Grenze zur Sittenwidrigkeit werde überschritten, wenn die Lastenverteilung offensichtlich einseitig ist und für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint.

Vereinbarungen zum Güterstand (Gütertrennung)

In Eheverträgen wird gerne der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und stattdessen Gütertrennung vereinbart. Gütertrennung wirkt sich aber erst dann aus, wenn es zur Scheidung kommt. Auch ohne Vereinbarung von Gütertrennung bleiben die Vermögen der Ehepartner während der Ehe vollständig getrennt. Kein Ehepartner haftet für die Verbindlichkeiten des anderen. Gütertrennung ist vor allem im Unternehmensbereich vorteilhaft, wenn der Unternehmer den Unternehmenswert aus dem Zugewinnausgleich ausnehmen und damit vermeiden möchte, dass er sein Unternehmen im ungünstigsten Fall zur Finanzierung des Zugewinnausgleichs verkaufen muss.

Um einer unangemessenen Benachteiligung des Ehepartners vorzubeugen, empfiehlt sich, in diesen Fällen den Verzicht auf Zugewinnausgleich auszugleichen, indem sich der Unternehmer-Ehepartner als Gegenleistung für den Verzicht des anderen beispielsweise zu einer Unterhaltsabfindung oder zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet. Ein genereller Ausschluss des Zugewinns ist selten zu empfehlen und führt dazu, dass die im Ehevertrag vereinbarte Gütertrennung ungültig wäre. Vielmehr sollte der Zugewinnausgleichsanspruch passend zur jeweiligen Ehesituation modifiziert werden.

Praxisbeispiel:

Vereinbaren Sie in einem Ehevertrag den Ausschluss des Zugewinnausgleichs in einer Lebenssituation, in der die Partnerin schwanger oder völlig vermögenslos war, während Sie Karriere machten, dürfte die Vereinbarung wenig Aussichten auf Bestand haben und der Ehevertrag ungültig sein. Dabei ist nämlich zu prüfen, ob der Ehevertrag im Zeitpunkt seines Zustandekommens offenkundig zu einer einseitigen Lastenverteilung im Scheidungsfall führen musste. Erweist sich diese Benachteiligung im Scheidungsfall als real, ist der Ehevertrag sittenwidrig. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass ein haushaltsführender und kindererziehender Ehepartner für die eheliche Lebensgemeinschaft einen Beitrag leistet, der demjenigen des erwerbstätigen Ehepartners gleichwertig ist. Dadurch, dass ein Partner Haushalt und Kinder betreut und keine Möglichkeit hat, eigenes Geld zu verdienen, ermöglicht er es zugleich dem anderen, Geld zu verdienen. Deshalb kann es nicht sein, dass bei einer arbeitsteiligen Ehe ein Partner an der gemeinsamen Wertschöpfung in der Ehe nicht beteiligt sein soll.

Verzicht auf den Versorgungsausgleich

Beim Versorgungsausgleich stehen die von Ihnen während Ihrer Ehe erworbenen Anwartschaften im Fokus.

Beim Versorgungsausgleich stehen die von Ihnen während Ihrer Ehe erworbenen Anwartschaften im Fokus.

Sie können in einem Ehevertrag Regelungen bezüglich des Versorgungsausgleichs treffen und den Versorgungsausgleich ausschließen oder modifizieren. Wichtig ist, das Leitbild des Gesetzes im Auge zu behalten. Beim Versorgungsausgleich geht es darum, dass die in der Ehe erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung oder Ansprüche auf laufende Versorgungen wegen Alters oder Invalidität auszugleichen sind. Besondere Bedeutung erlangt der Versorgungsausgleich nach der Scheidung einer Haushaltsführungsehe, bei der ein Partner den Haushalt führte und zugunsten des anderen auf eigene Erwerbstätigkeiten verzichtete. Wenn jetzt der Versorgungsausgleich vollständig ausgeschlossen und keine Gegenleistung vereinbart wird, dürfte die Vereinbarung im Ehevertrag zum Versorgungsausgleich regelmäßig sittenwidrig und damit ungültig sein.

Gut zu wissen:

Das Versorgungsausgleichsgesetz stellt ausdrücklich klar, dass eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich einer Inhaltskontrolle des Familiengerichts standhalten muss. Führen Sie eine Alleinverdienerehe, in der sich ein Partner unter Aufgabe der eigenen Erwerbstätigkeit um die gemeinsamen Kinder und den Haushalt kümmert, stellt es eine ganz erhebliche Belastung dieses Partners dar, wenn er auf die gesetzlich vorgesehene Teilhabe an den in der Ehe hinzuerworbenen Versorgungsrechten des anderen verzichtet. Wenn Sie also schon einen Verzicht vereinbaren, müssen Sie an anderer Stelle irgendeinen Ausgleich zugestehen.

Kann ich auf Ehegattenunterhalt verzichten?

Sie können in notarieller Form Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt treffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ehepartner auch nach der Scheidung einer nachehelichen Solidarität unterliegen. Wenn Sie auf jeglichen Ehegattenunterhalt verzichten, obwohl Sie aufgrund Ihrer Lebenssituation Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung hätten (z.B. wegen Kindererziehung, Krankheit, Erwerbslosigkeit, Alter), werden Sie unangemessen benachteiligt. Ihr Ehepartner hätte alle Vorteile, Sie die Nachteile. Es wäre gesetzeswidrig, wenn Sie auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile entschädigungslos verzichten. Dies gilt umso mehr, wenn Sie nach der Scheidung auf öffentliche Leistungen angewiesen wären. Es kann nicht angehen, dass Gesellschaft und Steuerzahler in der Verantwortung stehen, während sich der leistungsfähige Ehepartner seiner nachehelichen Verantwortung entzieht.

Ihr Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann durch diverse Unterhaltstatbestände gerechtfertigt sein.

Schaubild:
Ihr Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann durch diverse Unterhaltstatbestände gerechtfertigt sein.

Gut zu wissen:

Der Verzicht auf den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung wäre in einem Ehevertrag nicht sittenwidrig, wenn Sie beide erwerbstätig sind und ungefähr gleich verdienen. Sie hätten dann nach der Scheidung ohnehin keinen Anspruch auf Unterhalt, sodass Sie nicht unangemessen benachteiligt wären und ein Verzicht nicht zu beanstanden wäre.

Was sind Inhaltskontrolle und Ausübungskontrolle?

Streiten Sie über den Inhalt eines Ehevertrages und die Rechtmäßigkeit vereinbarter Regelungen, prüft das Familiengericht anhand einer Inhaltskontrolle und Ausübungskontrolle, ob der Ehevertrag wirksam ist.

Inhaltskontrolle

Die Inhaltskontrolle ist danach ausgerichtet, ob und inwieweit eine Regelung gegen gesetzliche Grundsätze verstößt. Maßstab ist die sogenannte Kernbereichslehre des Bundesgerichtshofes (BGHZ 158, 81). Die Rechtsprechung prüft, ob eine Regelung in einem Ehevertrag den Kernbereich einer gesetzlichen Regelung berührt und dazu führt, dass ein Ehepartner auf an sich unverzichtbare Rechte verzichtet. Die Freiheit der Ehepartner, über Scheidungsfolgen eine Regelung zu treffen, darf also nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarung beliebig unterlaufen und eine einseitige, unzumutbare Lastenverteilung bewirkt wird.

Die Rechtsprechung stellt auf folgende Kriterien ab:

  • Wie sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehepartner?
  • Wie ist der geplante oder bereits verwirklichte Zuschnitt der Ehe?
  • Welche Auswirkungen hat eine Regelung auf die Ehepartner und eventuell vorhandene Kinder?
  • Subjektiv sind die von den Ehepartnern mit dem Vertrag verfolgten Ziele und andere Beweggründe zu berücksichtigen.

Ausübungskontrolle

Ergibt sich aus diesen Kriterien keine unangemessene Benachteiligung, ist in einem zweiten Schritt, auf dem Wege der Ausübungskontrolle, zu prüfen, ob und inwieweit ein Ehepartner die ihm durch den Ehevertrag eingeräumte Rechtsmacht unangemessen ausnutzt, wenn er sich auf den Ausschluss einer gesetzlichen Scheidungsfolge beruft. Ergeben sich Beanstandungen, ergibt sich daraus nicht unbedingt die Unwirksamkeit einer Regelung. Vielmehr hat eine Vertragsanpassung zu erfolgen, die den berechtigten Belangen beider Partner in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt. Im Mittelpunkt der gebotenen Vertragsanpassung steht der Ausgleich ehebedingter Nachteile.

Ein guter Streit endet mit einer Einigung, nicht mit einem Sieg!

Voltaire

Praxisbeispiel:

Sie schließen mit Ihrer im siebten Monat schwangeren Partnerin kurz vor der Eheschließung einen Ehevertrag. Sie vereinbaren Gütertrennung sowie Ausschluss des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs. Nach drei Kindern und 20 Jahren Ehe lassen Sie sich scheiden. Ihre Frau hält den Ausschluss des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs für sittenwidrig. Sie hält Ihnen vor, dass Sie die Eheschließung vom Abschluss eines Ehevertrages abhängig gemacht und auch darauf bestanden hätten, zugunsten der Kindererziehung auf eine eigene Erwerbstätigkeit zu verzichten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wäre der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam. Gerade weil Sie eine Alleinverdienerehe führten, wäre es nicht zu rechtfertigen, die Partnerin von der Teilhabe an Ihren Rentenanwartschaften auszuschließen. Der Ehevertrag wäre durch den Verstoß gegen den Kerngedanken des Scheidungsrechts im Hinblick auf den Versorgungsausgleich sittenwidrig.

Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs wäre zwar möglich, da die Ehe nicht zwingend eine Vermögensgemeinschaft voraussetzt und der Zugewinnausgleich nicht zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört. Dennoch könnte der Ausschluss unwirksam sein, soweit sich Ihre Frau in einer deutlich unterlegenen Verhandlungsposition befunden hätte. Diese ungleiche Verhandlungsposition würde bereits durch die bei Vertragsabschluss bestehende Schwangerschaft indiziert. Sie würden sich vorwerfen lassen müssen, dass Sie die Situation der Frau ausgenutzt hätten, ohne dass dies durch berechtigte Belange gerechtfertigt gewesen oder durch anderweitige Regelungen kompensiert worden wäre. Da der Ehevertrag damit auf einem schwerwiegenden Verhandlungsungleichgewicht beruhte, wäre er sittenwidrig und damit nichtig und unwirksam.

Fazit

Eheverträge sind teils komplexe Vertragswerke. Sie werden nicht umhinkommen, sich bei der Gestaltung eines Ehevertrages anwaltlich beraten zu lassen. Ungeachtet dessen müssen Sie einen Ehevertrag ohnehin notariell beurkunden. Notare dürfen Sie zwar auch juristisch beraten, dürfen aber die Interessen eines Ehepartners nicht einseitig wahrnehmen und müssen, anders als Rechtsanwälte, neutral beraten. Privatschriftliche oder mündliche Vereinbarungen sind vollkommen gegenstandslos. Eheverträge sind also wohl formulierte und genau durchdachte Regelungen, in denen es darum geht, die Interessen beider Ehepartner gleichberechtigt und gleichwertig aufzugreifen und zu formulieren.

Autor:  Volker Beeden

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