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Hausrat bei der Scheidung

Was darf ich bei der Trennung mitnehmen?

Trennen sich Ehepaare, setzt oft ein Wettlauf um den Hausrat und die Haushaltsgegenstände ein. Jeder glaubt, er habe Anspruch auf das, was er gerade haben will und scheinbar vorzugsweise benötigt. Dass Haushaltsgegenstände im Regelfall aber im gemeinsamen Eigentum beider Ehepartner stehen, fällt dabei weniger ins Gewicht. Wir erklären, wer welche Rechte an Haushaltsgegenständen hat und was Sie bei der Trennung mitnehmen dürfen.

Das Wichtigste für Sie

  • Haushaltsgegenstände sind alle Gegenstände in Ihrem Haushalt, die im Hinblick auf ihre Eignung, Funktion und Zweckbestimmung Ihrer gemeinsamen Lebensführung in der Familie dienen.
  • Haushaltsgegenstände stehen im gemeinsamen Eigentum beider Ehepartner. Geht es um die Verteilung, müssen Sie eine einvernehmliche Regelung finden.
  • Nur Gegenstände, die Ihnen nachweislich alleine gehören, dürfen Sie problemlos beim Auszug aus der ehelichen Wohnung mitnehmen.
  • Soweit Sie im Hinblick auf Ihre Trennung vorrangig auf die Nutzung eines Haushaltsgegenstandes angewiesen sind, dürfen Sie auf der Nutzung bestehen, auch wenn der Gegenstand im Eigentum Ihres Ehepartners steht.
  • Die Zuteilung der Haushaltsgegenstände für den Zeitraum der Trennung hat oft vorläufigen Charakter. Spätestens bis zur Scheidung sollten Sie eine endgültige Regelung getroffen haben.
  • Lassen Sie im Streitfall den Richter Ihren Hausrat verteilen, entscheidet der Richter nach „Billigkeit“ und wird die Haushaltsgegenstände abwechselnd nach Nutzungsinteresse, Fairness und Werthaltigkeit zuteilen.
  • Um eine selten kalkulierbare Entscheidung des Richters zu vermeiden, sollten Sie im Wege des gegenseitigen Gebens und Nehmens Wege finden, sich über die Aufteilung Ihres Hausrats zu verständigen.

Sollte ich gleich nach der Trennung Fakten schaffen?

Wenn Sie rein praktisch denken, könnten Sie aus Anlass des Auszugs aus der ehelichen Wohnung gleich all diejenigen Haushaltsgegenstände mitnehmen, die Sie für sich selbst beanspruchen wollen. Sie schaffen dann im Grunde Fakten. Ähnlich ist die Situation, wenn Ihr Ehepartner auszieht und Sie vor vollendete Tatsachen stellt.

Sofern Ihr Ehepartner einen bestimmten Gegenstand für sich beansprucht, schaffen Sie bei einer nicht abgesprochenen Mitnahme nicht nur Fakten, sondern Ansatzpunkte für Streitigkeiten, die in letzter Konsequenz ein Familienrichter entscheiden müsste. Sie tun sich also letztlich einen Gefallen, wenn Sie die Haushaltsgegenstände im Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner untereinander aufteilen und jeder das bekommt, was er braucht.

Besser ist, wenn Sie ungefähr wissen, nach welchen Maßstäben Haushaltsgegenstände bei der Trennung von Ehepartnern aufgeteilt werden. Sie sind dann in der Lage, Ihren Anspruch zu begründen oder dem Anspruch Ihres Ehepartners mit guten Argumenten entgegenzutreten.

Gut zu wissen:

Früher war die Rede vom Hausrat. Das Gesetz spricht aber nur noch von Haushaltsgegenständen und meint genau das gleiche. Auch gibt es die bis ins Jahr 2009 bestehende Hausratsverordnung, nach der der eheliche Hausrat aufgeteilt wurde, nicht mehr. Die Verteilung der Haushaltsgegenstände ist nunmehr im Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt (§§ 1361a, 1568b BGB).

Was mir gehört, darf ich doch mitnehmen oder nicht?

Gegenstände, die in Ihrem Eigentum stehen, bleiben Ihr Eigentum. Ziehen Sie aus der ehelichen Wohnung aus, muss Ihnen der verbleibende Ehepartner beispielsweise die Fotoausrüstung herausgeben, wenn Sie deren Eigentümer sind. Gegenstände, die Ihnen nachweislich allein gehören, sind keine Haushaltsgegenstände.

Trennen Sie sich, beurteilt sich die Verteilung der Haushaltsgegenstände danach, wer auf die Nutzung vorrangig angewiesen ist. Sie müssen dem in der Wohnung verbleibenden Ehepartner einen Gegenstand zum Gebrauch überlassen, sofern er/sie zur Haushaltsführung darauf angewiesen ist und es fair erscheint, ihm/ihr einen bestimmten Gegenstand zumindest für den Zeitraum der Trennung bis zur Scheidung zu belassen.

Die Verteilung der Haushaltsgegenstände für den Zeitraum der Trennung hat im Lichte der gesetzlichen Regelung also nur vorläufigen Charakter. Die Eigentumsverhältnisse an einem Haushaltsgegenstand treten soweit in den Hintergrund. Spätestens mit Ihrer Scheidung sollten Sie die Nutzungsverhältnisse dann aber endgültig abschließend geklärt haben.

Praxisbeispiel:

Ihr Familienauto ist auf den Namen Ihres Ehepartners zugelassen. Sie fahren angesichts eines unzureichenden öffentlichen Personennahverkehrs mit dem Auto die Kinder in die Schule, gehen einkaufen und fahren zum Arzt. Sie sind also vorrangig auf das Auto angewiesen. Trennen Sie sich, können Sie darauf bestehen, dass Sie das Fahrzeug zumindest im Zeitraum Ihrer Trennung weiter benutzen dürfen, damit Sie Ihre familiären Pflichten erledigen können. Soweit der Ehepartner das Fahrzeug mit eigenem Geld bezahlt hat, werden Sie das Fahrzeug jedoch spätestens bis zur Scheidung übergeben oder eine wie auch immer geartete Ausgleichsleistung erbringen müssen.

Was sind Haushaltsgegenstände?

Haushaltsgegenstände und damit Hausrat sind alle Gegenstände, die Ihrem gemeinsamen Leben in der Familie zu dienen bestimmt sind. Dazu gehört Ihre Wohnungseinrichtung und vieles von dem, was Sie im Keller oder in der Garage lagern. Vom Ansatz her und im Zweifel ist auf die Eignung, Funktion und Zweckbestimmung eines Gegenstandes abzustellen.

Praxisbeispiel:

Ihre Waschmaschine hat die Funktion und die Zweckbestimmung, die in Ihrer Familie anfallende Wäsche zu waschen. Sie dient also Ihrem Familienleben. Damit ist die Waschmaschine ein Haushaltsgegenstand. Ziehen Sie aus der Wohnung aus, müssen Sie sich einigen, wer die Waschmaschine übernimmt, es sei denn, ein Ehepartner ist aufgrund seiner Lebenssituation vorrangig auf die Nutzung der Waschmaschine angewiesen.

Wem gehören Haushaltsgegenstände?

Alles, was Sie für den angemessenen Lebensbedarf Ihrer Familie angeschafft haben, ist Hausrat. Hausrat und alle dazugehörigen Haushaltsgegenstände stehen immer im gemeinsamen Eigentum beider Ehepartner. Kein Ehepartner hat also mehr Rechte an einem Gegenstand als der andere. Mit dieser rechtlichen Wertung ist aber noch keine Entscheidung verbunden, wer einen Gegenstand nach der Trennung nutzen oder mitnehmen darf.

Ziel eines Konfliktes oder einer Auseinandersetzung soll nicht der Sieg, sondern der Fortschritt sein.

Joseph Joubert

Gehört ein Gegenstand zum Hausrat und ist von der Definition her ein Haushaltsgegenstand, steht er im gemeinsamen Eigentum beider Ehepartner. Haushaltsgegenstände werden nach Maßgabe des Gesetzes nach den „Grundsätzen der Billigkeit“ verteilt (§ 1361a Abs. II BGB). Können Sie sich nicht einigen, entscheidet auf Antrag der Familienrichter. „Billigkeit“ bedeutet, dass ein Haushaltsgegenstand demjenigen Ehepartner zugesprochen wird, der mehr auf die Nutzung dieses Gegenstandes angewiesen ist, als der andere. Dabei können eine Reihe von Faktoren eine Rolle spielen, die sich aus den Interessen der Ehepartner ergeben und in die Wertung einfließen. Pauschale Ergebnisse dürfen Sie nicht erwarten.

Praxisbeispiel:

In Ihrem Keller stehen Waschmaschine und Trockner. Da Sie die Kinder betreuen, müssen Sie auch deren Wäsche waschen. Also sind Sie weitaus mehr auf Waschmaschine und Trockner angewiesen als Ihr Ehepartner, der aus der Wohnung auszieht und die Kinder nicht betreut. Ziehen umgekehrt Sie aus der ehelichen Wohnung aus, dürfen Sie Waschmaschine und Trockner mitnehmen, auch wenn Ihr in der Wohnung verbleibender Ehepartner sich dann eine neue Waschmaschine anschaffen muss.

Was gehört nicht zu den Haushaltsgegenständen?

Gegenstände, die nach ihrer Eignung, Funktion und Zweckbestimmung nicht dem Familienleben dienen, sind keine Haushaltsgegenstände. Sie dürfen diese Gegenstände nach Ihrer Trennung problemlos mitnehmen.

Einige Beispiele hierfür sind die Folgenden:

  • Gegenstände, die über den angemessenen Lebensbedarf einer Familie hinausgehen, sind Luxusgegenstände und gehören im Zweifel demjenigen Ehepartner, der sie bezahlt hat. Meist dienen sie auch dem individuellen Lebensbedarf. Sie sind das alleinige Eigentum dessen, der sie gekauft und bezahlt hat.
  • Praxisbeispiel:

    Sie sind Opernliebhaber und kaufen sich eine teure Musikanlage, auf der Sie ausschließlich allein Ihre CDs hören. Anders wäre die Situation, wenn die teure Musikanlage von allen Familienmitgliedern genutzt wird.

  • Ihre persönlichen Gegenstände (Schmuck, Kleidung, Zeugnisse, Fotoalben Ihrer Eltern).
  • Gegenstände, die Sie geerbt, geschenkt bekommen oder gewonnen haben. Diese Gegenstände wurden nicht für Ihren gemeinsamen Haushalt angeschafft.
  • Gegenstände, die Ihrer Berufsausbildung dienen (Berufskleidung, Fachliteratur, Computer, Mobiliar Ihres Arbeitszimmers, Handwerksmaterial).
  • Gegenstände, die Sie vor Ihrer Eheschließung für sich selber angeschafft haben. Diese bleiben auch nach der Eheschließung Ihr alleiniges Eigentum und gehören nicht zum Hausrat, es sei denn, dass Sie den Gegenstand (z.B. Ihre Waschmaschine) für die gemeinsame Haushaltsführung zur Verfügung gestellt und zu erkennen gegeben haben, dass Sie Ihrem Ehepartner einen Miteigentumsanteil daran bewilligen.
  • Gegenstände, die Sie nach Ihrer Trennung für Ihren eigenen Haushalt erwerben.

Darf ich die Einbauküche mitnehmen?

Die Einbauküche in Ihrer Wohnung dient Ihrer gemeinsamen Lebensführung. Damit ist sie im Regelfall Hausrat und steht in Ihrem gemeinsamen Eigentum. Sie müssten dann irgendwie eine Regelung finden, wer die Küche behält und wer darauf verzichtet.

Aber: Ist die Küche so stabil eingebaut, dass sie durch den Ausbau beschädigt würde, ist sie von Gesetzes wegen wesentlicher Bestandteil Ihrer Wohnung und damit kein Hausrat (§ 94 BGB). Ihr Schicksal ist mit dem Schicksal der ehelichen Wohnung verbunden. Derjenige Ehepartner, der Eigentümer der Wohnung ist oder Eigentümer wird, übernimmt die Küche als Inventar. Ziehen Sie aus der Wohnung aus und verzichten damit auf Ihren Miteigentumsanteil, könnten Sie eine Ausgleichszahlung verlangen (§ 1361a Abs. III, 1568b Abs. III BGB). Die Höhe bemisst sich danach, was die Küche augenblicklich noch wert ist, nicht aber danach, was Sie ursprünglich einmal für die Küche bezahlt haben.

Sind Hund und Katze Haushaltsgegenstände?

Tiere sind von der gesetzlichen Definition her Sachen. Sie sind aber keine Haushaltsgegenstände. Dennoch werden sie so behandelt. Demgemäß steht jedem Ehepartner ein Miteigentumsanteil an Hund und Katze zu. Sollte ein Familienrichter entscheiden müssen, wird er danach entscheiden, wer nachweislich Eigentümer des Tieres ist oder wer Hund und Katze in zeitlicher, beruflicher und persönlicher Hinsicht am besten betreuen kann.

Wenn Sie Ihr Haustier zuweisen, sollten Sie auch darauf achten, was für Ihr Haustier das Beste ist.

Schaubild:
Wenn Sie Ihr Haustier zuweisen, sollten Sie auch darauf achten, was für Ihr Haustier das Beste ist.

Natürlich sollten Sie ungeachtet dieser Wertung auch Rücksicht darauf nehmen, ob Sie tatsächlich eine so innige Beziehung zu dem Tier haben, dass Sie es bei Ihrer Trennung wirklich mitnehmen wollen. Berücksichtigen Sie stets, dass das Tier betreut werden muss und es keine befriedigende Lösung darstellt, wenn das Tier tagsüber alleine in Ihrer Wohnung auf Sie wartet.

Wie entscheidet ein Richter, wenn er nach „Billigkeit“ urteilt?

Lassen Sie es drauf ankommen, dass ein Richter Ihren Hausrat verteilen muss, kommt es auf folgende Kriterien an. Diese Kriterien füllen den Rechtsbegriff der „Billigkeit“ mit Inhalt.

  • Haben Sie ein Kind, kommt es auf das Nutzungsinteresse an einem Haushaltsgegenstand an.
  • Praxisbeispiel:

    Sie benötigen Waschmaschine und Trockner um die Wäsche Ihrer Kinder zu waschen.

  • Wer ist Eigentümer eines Haushaltsgegenstandes? Gehört Ihnen der Gegenstand nachweislich allein oder steht er im gemeinsamen Eigentum beider Ehepartner?
  • Kann ein Ehepartner aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eher auf einen Haushaltsgegenstand verzichten als der andere oder fällt es einem Ehepartner leichter, einen bestimmten Haushaltsgegenstand für sich neu anzuschaffen?

Gut zu wissen:

Sind Sie selber nicht in der Lage, eine vernünftige Einigung herbeizuführen, schieben Sie letztlich dem Richter den schwarzen Peter zu. Der Richter kann Ihre Beziehung zu einem Haushaltsgegenstand nur eingeschränkt beurteilen. Deshalb kann er nur nach „Billigkeit“ entscheiden. Im Ergebnis wird der Richter beiden Ehepartnern möglichst gleiche Werte zusprechen. Soweit ein Ehepartner bevorteilt wird, muss er unter Umständen die Wertdifferenz ausgleichen. Sie können derartige richterliche Entscheidungen kaum vorhersehen. Daher sind Sie gut beraten, sich möglichst außergerichtlich mit Ihrem Ehepartner zur verständigen. Ohne Kompromisse geht es nicht. Sie dürfen nicht nur nehmen wollen, sondern müssen auch bereit sein, zu geben.

Berücksichtigen Sie, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung einen zusätzlichen Verfahrenswert von 3.000 EUR provoziert. Sie erhöhen damit die Gebühren, die Sie für das Gericht und die beiden notwendigerweise beteiligten Rechtsanwälte bezahlen müssen. Sie riskieren damit auch Ihre einvernehmliche Scheidung. Sie tun sich also einen großen Gefallen, wenn Sie sich außergerichtlich über die Verteilung des Hausrats verständigen und die Chance für eine einvernehmliche Scheidung bewahren.

Schlecht weht der Wind, der keinen Vorteil bringt.

William Shakespeare

Wie gelingt eine einvernehmliche Aufteilung der Haushaltsgegenstände?

Wenn Sie jetzt ungefähr wissen, nach welchen Maßstäben Haushaltsgegenstände und Hausrat aufgeteilt werden, sollten Sie eine Grundlage haben, eine einvernehmliche Aufteilung herbeizuführen. Es empfehlen sich folgende strategischen Schritte:

  • Machen Sie eine Bestandsaufnahme. Listen Sie von A – Z alles auf, was in Ihrer Wohnung aufgeteilt werden muss.
  • Listen Sie auf, welche Gegenstände in Ihrer Wohnung nachweislich Ihnen allein gehören. Gut ist, wenn Sie anhand von Rechnungen, Zahlungsbelegen oder Kaufverträgen Ihr Eigentum nachweisen können.
  • Überlegen Sie, welche Haushaltsgegenstände Ihnen gemeinsam gehören und damit Hausrat sind.
  • Klären Sie für sich selbst, welche Haushaltsgegenstände Sie für sich selbst beanspruchen wollen. Überlegen Sie, inwieweit Sie dringender auf die Nutzung angewiesen sind oder wer sich leichter Ersatz beschaffen kann.
  • Sprechen Sie mit Ihrem Ehepartner, wie er Ihre Einschätzung beurteilt. Bestenfalls gelingt es Ihnen, den Hausrat einvernehmlich zuzuteilen.
  • Erzielen Sie im Hinblick auf einzelne Haushaltsgegenstände keine Einigung, könnte jeder Ehepartner abwechselnd einen Haushaltsgegenstand bestimmen, den er nutzen oder übernehmen möchte. Lassen Sie einen Würfel entscheiden, wer beginnt.
  • Will keiner einen Haushaltsgegenstand übernehmen, können Sie per Los bestimmen, wer den Gegenstand übernehmen darf. Notfalls kommt alles auf den Sperrmüll.

Fazit

Sie müssen nach Ihrer Trennung Ihre eheliche Lebensgemeinschaft abwickeln. Zwangsläufig müssen Sie die Haushaltsgegenstände aufteilen. Sie dürfen nicht erwarten, alles für sich beanspruchen zu können. Auch Ihr Ehepartner hat Rechte am Hausrat. Sie sind gut beraten, eine einvernehmliche Regelung zu ermöglichen und sich auf Kompromisse einzulassen. Streiten Sie nicht wegen Dingen, denen Sie einen materiellen oder ideellen Wert beimessen, der vorher in Ihrer Ehe möglicherweise völlig ohne Bedeutung war.

Autor:  Volker Beeden

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