Ehe.deRatgeberRecht und FinanzenEhevertragEhevertrag: Diese Punkte sollten im Ehevertrag geregelt werden

Ehevertrag: Diese Punkte sollten im Ehevertrag geregelt werden

Frisch verheiratet oder kurz davor? Egal wann, Sie können in jeder Phase Ihrer Lebensgemeinschaft einen Ehevertrag abschließen. Ob ein Ehevertrag tatsächlich geboten ist, hängt von Ihren persönlichen Gegebenheiten ab. Empfiehlt sich aus guten Gründen der Abschluss eines Ehevertrages, sollten Sie ungefähr wissen, welche Punkte im Ehevertrag üblicherweise geregelt werden. Es bietet sich meist an, die Vereinbarung als Ehe- und Erbvertrag zu gestalten. Wir erklären in 10 Punkten, was Sie dazu wissen sollten.

Das Wichtigste

  • Das Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches trifft für den Normalfall einer Ehe ausreichende Regelungen, auch für den Fall einer denkbaren Scheidung.
  • Soweit die Standardregeln des BGB Ihre individuelle Lebenssituation nicht ausreichend erfassen, sollten Sie einen Ehevertrag abschließen. Ein Ehevertrag kann als Vertrauensbeweis Grundlage einer soliden Ehe sein.
  • Eheverträge werden meist als Ehe- und Erbverträge gestaltet. Darin setzen sich die Ehepartner gegenseitig zum alleinigen Erben des zuerst versterbenden Partners ein.
  • Ein Ehevertrag kann Gebot der Stunde sein, wenn Sie eine Unternehmer-Ehe, Diskrepanz-Ehe oder eine Ehe mit Auslandsbezug führen.
  • Sie sollten Ihren Ehevertrag nach individueller Beratung von einem Rechtsanwalt entwerfen lassen. Den Entwurf müssen Sie notariell beurkunden.
  • Ein ausgewogener Ehevertrag ist die beste Vorsorge, wenn Sie das Risiko einer streitigen Scheidung vermeiden und den Weg für eine kostengünstige, zügige einvernehmliche Scheidung gewährleisten wollen.

Brauche ich überhaupt einen Ehevertrag?

Wenn Sie einen Ehevertrag als Vorsorge verstehen, sollten Sie im Hinblick auf Ihre Eheschließung oder Ihre laufende Ehe oder nicht zuletzt auch im Hinblick auf eine potenziell und theoretisch mögliche Scheidung Ihre Rechte und Pflichten und die Ihres Ehepartners in einem Ehevertrag festschreiben. Wann dafür der richtige Zeitpunkt ist, bestimmen Sie. Bestenfalls schließen einen Ehevertrag vor Ihrer Eheschließung ab. Ansonsten kann es ein Gebot der Stunde sein, wenn Sie aus Anlass veränderter Umstände in Ihrer Lebenssituation Anlass sehen, Ihre eheliche Beziehung zum Partner neu zu definieren.

Praxisbeispiel:

Als Sie geheiratet haben, waren Sie Angestellter. Mit dem erworbenen Know-how machen Sie sich jetzt selbstständig. Sie planen, den allergrößten Teil Ihres unternehmerischen Gewinns in den Betrieb zu investieren oder die Gewinne zumindest anzusammeln. Für den Fall einer theoretisch denkbaren Scheidung müssten Sie damit rechnen, dass das Unternehmen durch den Zugewinnausgleich in finanzielle Schwierigkeiten geraten könnte. Um Liquiditätsprobleme zu vermeiden, vereinbaren Sie in einem Ehevertrag mit Ihrem Ehepartner, dass Sie das Unternehmen beispielsweise vollständig aus dem Zugewinnausgleich herausnehmen. Ausgleichend gestehen Sie dem Ehepartner für diesen Fall zu, dass Sie ihm/ihr den Miteigentumsanteil an Ihrer ehelichen Wohnung übertragen.

Ist ein Ehevertrag Zeichen des Misstrauens?

Ein Ehevertrag ist kein Misstrauensantrag gegenüber dem Ehepartner. Es geht gerade nicht darum, den Partner zu benachteiligen. Zweck ist vielmehr, Ihre besondere Lebenssituation aufzugreifen und individuell zu bestimmen, wie Sie Ihre Ehe handhaben wollen und welche Rechte und Pflichten für den Fall einer theoretisch denkbaren Scheidung maßgebend sein sollen. Insoweit kann es nur darum gehen, Vertrauen aufzubauen. Da Eheverträge vorwiegend eine besondere Lebenssituation aufgreifen, sollten Sie also gute Gründe haben, Ihren Ehepartner zu überzeugen.

Gut zu wissen:

Sie brauchen sich auch nicht darauf verweisen zu lassen, dass das Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches vielfältige Regelungen enthält, in denen die Rechte und Pflichten von Ehepartnern festgeschrieben werden. Das BGB-Eherecht enthält Standardregeln. Diese sind im Normalfall völlig ausreichend. Nur insoweit Ihre Lebenssituation nicht standardmäßig ist, empfiehlt sich der Abschluss eines Ehevertrages. Dann regeln Sie Ihre Rechte und Pflichten, teils abweichend von den Standardregeln des BGB-Eherechts, individuell.

Sollte ich unbedingt Gütertrennung vereinbaren?

Vielfach besteht die Vorstellung, Ehepartner müssten einen Ehevertrag abschließen und darin Gütertrennung vereinbaren, um die gegenseitige Haftung für Verbindlichkeiten des anderen Ehepartners zu vermeiden. Diese Vorstellung ist falsch. Mit Ihrer Eheschließung leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In der Zugewinngemeinschaft haften Sie nicht für die Verbindlichkeiten des Ehepartners. Die Vereinbarung von Gütertrennung würde daran also nichts ändern. Insoweit besteht kein Anlass, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufzuheben und stattdessen Gütertrennung vereinbaren zu wollen.

Die größte Ehre, die man einem Menschen antun kann, ist die, dass man zu ihm Vertrauen hat.

Matthias Claudius

Gut zu wissen:

Sie haften für Verbindlichkeiten gemeinsam mit Ihrem Ehepartner nur, wenn Sie sich vertraglich verpflichtet haben. Ist Ihr Ehepartner Unternehmer und verbürgen Sie sich für dessen Existenzgründungskredit, haften Sie für die Rückzahlung des Kredits, weil Sie sich vertraglich als Bürge verpflichtet haben. Übernehmen Sie keine Bürgschaft, haften Sie nicht. Ihr Ehepartner ist und bleibt allein für die Rückzahlung des Kredits verantwortlich.

Regeln Sie auch die Erbfolge

Schließen Sie keinen Ehevertrag, können Sie die Erbfolge selbstverständlich auch im Wege eines Testaments (Ehegattentestament, Erbvertrag) regeln und Ihren Ehepartner zu Ihrem alleinigen Erben einsetzen. Genauso kann Ihr Ehepartner verfahren.

Wenn Sie aber Ihre ehevertragliche Beziehung regeln, bietet es sich an, auch die Erbfolge einzubeziehen. Sie schließen dann einen Ehe- und Erbvertrag. Darin setzen sich Ehepartner meist gegenseitig zum Alleinerben des zuerst versterbenden Partners ein. Sofern Sie Kinder haben, setzen Sie die Kinder auf den Pflichtteil. Als Pflichtteilsberechtigte haben die Kinder keinen Anspruch auf Teilhabe an Ihrem Nachlass. Der Pflichtteil ist nur ein Anspruch, der sich auf Bargeld richtet.

Gesetzliche Erbfolge im Überblick

Schaubild:
Gesetzliche Erbfolge im Überblick

Mit einem Erbvertrag vermeiden Sie, dass der überlebende Ehepartner vor dem Problem steht, dass er/sie sich mit den Kindern in einer Erbengemeinschaft wiederfindet. Haben Sie keine Kinder, erben auch vielleicht noch lebende Elternteile als gesetzliche Erben zusammen mit dem überlebenden Ehepartner den Nachlass.

Möchten die Miterben die Erbengemeinschaft dann auflösen und den Nachlass notwendigerweise aufteilen oder verkaufen, müsste der überlebende Ehepartner möglicherweise auf Teile des Nachlasses verzichten. Vor allem dann, wenn das Wohnhaus in die Erbmasse fällt, könnte sich der überlebende Ehepartner genötigt sehen, das Haus zur Liquiditätsbeschaffung verkaufen zu müssen. Dieses Problem vermeiden Sie, wenn Sie sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzen und die anderen Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteil verweisen.

Gut zu wissen:

Hat ein gesetzlicher Erbe Anspruch auf den Pflichtteil, können Sie den Anspruch mit einer Strafklausel entschärfen. Eine Strafklausel hat den Inhalt, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe auch beim Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners nur den Pflichtteil erhält, wenn er bereits beim Tode des zuerst versterbenden Ehepartners den Pflichtteil geltend gemacht hat. Will der gesetzliche Erbe also den Zugriff auf den vollständigen Nachlass behalten, muss er darauf verzichten, bereits beim Tode des zuerst versterbenden Ehepartners/Elternteils den Pflichtteil geltend zu machen.

Welche Lebenssituation gebietet den Abschluss eines Ehevertrages?

Es ist nicht möglich, allgemeine Vorgaben zu treffen, die in einem Ehevertrag ihren Niederschlag finden sollten. Es kommt immer auf Ihre individuellen Gegebenheiten an, die es gebieten, von den Standardregeln des BGB abweichende Vereinbarung zu treffen. Sie können im Ehevertrag alles regeln, was ihnen wichtig erscheint. Typischerweise treffen Sie Regelungen zum Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Ehegattenunterhalt, zur Namensführung nach der Scheidung oder das Umgangsrecht für Ihr gemeinsames Kind.

Unternehmer-Ehe

Eheverträge finden sich vornehmlich in Unternehmer-Ehen, in denen ein Ehepartner unternehmerisch tätig ist. Sollte es zur Scheidung kommen, hätte Ihr Ehepartner im Hinblick auf eventuelle Wertzuwächse des Unternehmens Anspruch auf den Zugewinnausgleich. Im ungünstigsten Fall müssten Sie Teile Ihres Unternehmens oder das ganze Unternehmen verkaufen oder beleihen, nur um den Zugewinnausgleichsanspruch bedienen können.

In diesem Fall empfiehlt es sich, in einem Ehevertrag zu regeln, wie Sie den Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung gestalten wollen. Das Gesetz lässt Ihnen hierbei weitgehend freie Hand.

Zugewinngemeinschaft

Schaubild:
Zugewinn­gemeinschaft

So könnten Sie vereinbaren, den Zugewinnausgleich vollständig auszuschließen. Stattdessen vereinbaren Sie Gütertrennung. Meist bietet sich aber ein modifizierter Zugewinnausgleich an. Dabei geht es darum, den Zugewinnausgleichsanspruch an sich bestehen zu lassen, den Anspruch aber so zu gestalten, dass die Liquidität des Unternehmens nicht oder allenfalls in vertretbarer Weise beeinträchtigt wird. In Betracht kommt, dass Sie

  • Ihr Anfangsvermögen oder Endvermögen von vornherein festschreiben,
  • den Vermögenswert Ihres Unternehmens konkret beziffern,
  • den Zugewinnausgleichsanspruch statt der gesetzlich vorgesehenen Hälfte mit einem anderen Faktor bemessen,
  • den eventuell entstehenden Zugewinnausgleichsanspruch in festgelegten Raten bezahlen oder
  • den Zugewinnausgleichsanspruch auf einen gewissen Zeitraum stunden oder
  • Ihr Ehepartner statt des Zugewinnausgleichs Anspruch darauf hat, einen anderen Vermögenswert übertragen zu bekommen.

Diskrepanz-Ehe

Diskrepanz-Ehen zeichnen sich dadurch aus, dass ein Ehepartner sehr vermögend ist, während der andere keine Vermögenswerte besitzt. Möchten Sie den Anschein vermeiden, dass Sie den Ehepartner heiraten, nur weil er/sie reich ist und um für den Fall einer Scheidung gut versorgt zu sein, könnten Sie ehevertraglich festschreiben, dass Sie den eventuellen Zugewinn für eine eventuelle Scheidung individuell regeln und das Vermögen des Ehepartners nicht oder allenfalls in einer zu vereinbarenden Größenordnung in den Zugewinnausgleich einfließt.

Als vermögender Ehepartner können Sie umgekehrt mit einem Ehevertrag klarstellen, dass der Partner Sie nicht allein wegen Ihres Vermögens heiratet und für den Fall einer Scheidung keine Hoffnung zu haben braucht, dass er oder sie lebenslang versorgt ist.

Ehe mit Auslandsbezug

Leben Sie im Ausland oder sind Sie mit einem ausländischen Staatsangehörigen verheiratet, sollten Sie in einem Ehevertrag vereinbaren, dass Sie im Fall einer Scheidung in Deutschland vor einem deutschen Familiengericht nach deutschem Scheidungsrecht geschieden werden. Sie vermeiden, dass Ihre Ehe nach einer Rechtsordnung geschieden wird, die Ihnen fremd und vielleicht auch nachteilig ist. Um solche Nachteile zu vermeiden, treffen Sie in einem Ehevertrag eine Rechtswahl und wählen das anzuwendende Scheidungsrecht.

Gut zu wissen:

Leben Sie beispielsweise in Frankreich und haben ehevertraglich keine Rechtswahl getroffen, werden Sie von Gesetzes wegen nach französischem Scheidungsrecht geschieden. In Frankreich gilt die Errungenschaftsgemeinschaft. Demnach wird Ihr Ehepartner Miteigentümer Ihrer Vermögenswerte, auch wenn Sie diese als Ihnen allein gehörend betrachten. Um diese Gegebenheiten auszuschließen, können Sie im Wege einer Rechtswahl klarstellen, dass in Ihrem Fall deutsches Scheidungsrecht gilt und damit die normale Zugewinngemeinschaft besteht. So bleiben Sie Alleineigentümer Ihrer Vermögenswerte, auch wenn Sie diese während Ihrer Ehe erworben haben.

Muss ich den Ehevertrag notariell beurkunden?

Eheverträge, die Regelungen zum Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder Ehegattenunterhalt zum Gegenstand haben, sind immer notariell zu beurkunden. Nur dann sind sie rechtsverbindlich. Die notarielle Beurkundung setzt voraus, dass beide Ehepartner den Ehevertrag gleichzeitig vor dem Notar unterzeichnen. Sie können also nicht zum Notar gehen, dort einen Ehevertrag entwerfen lassen und Ihren Ehepartner danach auffordern, den Vertrag zu unterschreiben.

Sollte ein Notar oder ein Anwalt den Ehevertrag entwerfen?

Gehen Sie zum Notar, wird der Notar Ihren Ehevertrag entwerfen und beurkunden. Das Problem dabei ist, dass der Notar Sie nicht individuell beraten darf. Notare sind neutrale Vertreter des Rechts. Der Notar muss die Interessen beider Ehepartner gleichermaßen berücksichtigen und darf keinen Ehepartner direkt beraten, bevorzugen oder benachteiligen.

Möchten Sie gewährleistet wissen, dass Ihre Lebenssituation und Ihre persönlichen Interessen individuell im Ehevertrag erfasst und dokumentiert werden, sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, den Entwurf eines Ehevertrages zu verfassen. Der Anwalt wird den Vertragsentwurf Ihrem Ehepartner zur Stellungnahme zuleiten. Einigen Sie sich dann auf einen Entwurf, können Sie den Entwurf notariell beurkunden lassen.

Welche Kosten berechnet der Anwalt für den Entwurf eines Ehevertrages?

Rechtsanwälte berechnen für den Entwurf eines Ehevertrages Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Grundlage ist der Geschäftswert. Der Geschäftswert berechnet sich nach Ihren Vermögenswerten.

Praxisbeispiel:


Beispiel: Entwurf Ehevertrag

Ihre Vermögenswerte betragen 30.000 EUR.

KostenEUR
1,3 Geschäftsgebühr1?241,50 EUR

Beispiel: Entwurf Ehevertrag mit Verhandlung und Einigung mit dem Ehepartner

KostenEUR
1,3 Geschäftsgebühr1?241,50 EUR
1,5 Einigungsgebühr2.254,50 EUR

Der Entwurf eines Ehevertrages und die Beurkundung durch einen Notar sind im Regelfall weitaus billiger, als wenn Sie es für den Fall einer Scheidung auf eine streitige Scheidung ankommen lassen und sich wegen eventueller Scheidungsfolgen vor Gericht streiten müssen. Ein Ehevertrag ebnet den Weg für eine einvernehmliche Scheidung. Nur die einvernehmliche Scheidung gewährleistet, dass Sie Ihre Scheidung kostengünstig, zeitlich zügig und ohne allzu große emotionale und nervliche Belastungen bewältigen können. Jeder Streit, den Sie vorher nicht ehevertraglich geregelt haben, verursacht unnötigerweise zusätzliche Gebühren für Gerichtskasse und Anwälte. Bei der einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn Ihr Rechtsanwalt den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht und Ihr Ehepartner Ihrem Scheidungsantrag einfach nur zustimmt.

Welche Kosten berechnet der Notar für die Beurkundung eines Ehevertrages?

Auch der Notar rechnet seine Gebühren nach dem Geschäftswert und nach Maßgabe des Gerichts-und Notarkostengesetzes ab. Verbindlichkeiten dürfen Sie bis zur Hälfte Ihres Aktivvermögens abziehen. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der Anlage 2 zu § 34 GNotKG.

Beispiele:

Geschäftswert NotarBeurkundungsgebühr Notar inkl. MwSt.
25.000 EUR Reinvermögen230 EUR (2-fache Gebühr aus 115 EUR laut Tabelle)
30.000 EUR Reinvermögen250 EUR
50.000 EUR Reinvermögen330 EUR
100.000 EUR Reinvermögen546 EUR
500.000 EUR Reinvermögen1.870 EUR

Beachten Sie, dass Sie den Zahlenwert aus der Anlage 2 immer verdoppeln müssen, da der Notar eine doppelte Beurkundungsgebühr abrechnet. Rechnen Sie im Ergebnis noch 16 % Mehrwertsteuer sowie Kosten für Auslagen (meist als Auslagenpauschale von 20 EUR) hinzu.

Kann ich für meinen Ehevertrag ein Muster verwenden?

Muster für Eheverträge bieten allenfalls Orientierungshilfen. Sie erfassen so gut wie nie Ihre individuellen Verhältnisse. Sie nutzen auch insoweit wenig, da Sie den Text notariell beurkunden lassen müssen. Nur die notarielle Beurkundung schafft Rechtsverbindlichkeit. Um Ihre Gegebenheiten individuell zu erfassen, ist normalerweise die anwaltliche Beratung unerlässlich.

Fazit

Ein Ehevertrag sollte eine gute Grundlage für eine harmonische Ehe darstellen. Gibt Ihre persönliche Lebenssituation Anlass für den Abschluss eines Ehevertrages, sollten Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen und mit Ihrem Ehepartner den Entwurf eines solchen Ehevertrages möglichst einvernehmlich besprechen.

Autor:  Volker Beeden

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