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Scheidung – Alle wichtigen Infos auf einen Blick

Was sind die Voraussetzungen einer Scheidung? Wie läuft das Scheidungsverfahren ab? Gibt es Scheidungsstrategien?

Auf unserer Website Ehe.de geht es vornehmlich darum, die Partnerschaft zu pflegen und eine zufriedene Ehe zu führen. Aber auch in der besten Ehe gibt es Reibereien. Sie führen oftmals dazu, dass sich ein Partner Gedanken über eine eventuelle Scheidung macht. Scheidung – davon hat jeder von uns so seine eigenen Vorstellungen. Was Scheidung aber wirklich bedeutet, insbesondere was die Voraussetzungen sind, wie ein Scheidungsverfahren abläuft, wie der sozial und wirtschaftliche schwächere Partner die Trennungszeit übersteht und welche Strategie dabei zweckmäßig ist, darüber bestehen meist nur vage Vorstellungen. Es kann eine wertvolle Hilfestellung sein, wenn Sie über Voraussetzungen, Ablauf, finanzielle Hilfen und Strategie informiert sind und Ihre Empfindungen auf eine sachliche Ebene zurückführen. Auf diesem Weg lässt sich manche Partnerschaft durchaus auch noch einmal festigen oder wenigstens fortführen. Wir haben 15 Entscheidungshilfen für Sie zusammengestellt.

Das Wichtigste für Sie

  • Geht Ihnen der Gedanke an Trennung und Scheidung durch den Kopf, sollten Sie ungeachtet aller emotionaler Erwägungen auch die sachlichen Konsequenzen berücksichtigen. Dazu müssen Sie sich informieren.
  • Ihre Scheidung erfolgt durch Scheidungsbeschluss des Familiengerichts.
  • Sie erreichen die Scheidung, mit Ausnahme von Härtefällen, frühestens nach Vollzug des Trennungsjahres. Eventuelle Versöhnungsversuche schaden nicht. Sie werden bereits nach einem Jahr Trennungszeit geschieden, wenn Sie die Scheidung einvernehmlich betreiben, ansonsten spätestens nach drei Jahren. Dann kann Ihr Ehepartner die Scheidung nicht mehr verhindern.
  • Die Konsequenzen Ihrer Trennung bestehen darin, dass Sie sich wegen der gemeinsamen Ehewohnung verständigen müssen und auch über Hausrat und Haustier Verständigungen erzielt werden müssen.
  • In der Trennungszeit haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt und Ihr gemeinsames Kind hat Anspruch auf Kindesunterhalt. Notfalls müssten Sie den Unterhaltsanspruch einklagen. Arbeitspflichtig sind Sie nur insoweit, als Ihnen eine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist.
  • Im Idealfall tun Sie alles, um sich im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner einvernehmlich scheiden zu lassen. Eventuelle Scheidungsfolgen regeln Sie kostengünstig in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
  • Sollten Sie kein Geld für die Scheidung haben, haben Sie gegenüber Ihrem unterhaltspflichtigen Ehepartner Anspruch auf Prozesskostenvorschuss oder Sie beantragen staatliche Verfahrenskostenhilfe oder Sie vereinbaren mit uns eine Zahlung der Gerichts- und Anwaltsgebühren in Raten.
  • Trennung und Scheidung hin oder her: Die finanziellen Konsequenzen können erheblich sein, so dass Sie damit rechnen müssen, dass Sie Ihren bisherigen Lebensstandard nicht mehr aufrechterhalten können.

Kann mich auch der Standesbeamte scheiden?

Scheidungen spricht der Familienrichter aus. Es ergeht ein Scheidungsbeschluss. Früher hieß es noch Scheidungsurteil. Vor dem Standesbeamten konnten Sie lediglich heiraten oder Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft begründen. Scheiden kann Sie der Standesbeamte jedoch nicht. Auch ein Notar kann keine Scheidung beurkunden.

Wer spricht die Scheidung aus?

Ihre Scheidung müssen Sie vor dem örtlich für Sie zuständigen Familiengericht beantragen. Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Örtlich zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht an Ihrem Wohnort. Befindet sich dort kein Amtsgericht, ist das nächstgelegene für Ihren Wohnort bestimmte Amtsgericht zuständig.

Um eine Scheidung abwickeln zu können müssen Sie sich an das Amtsgericht, welches für Ihren Wohnort zuständig ist, wenden.

Schaubild:
Um eine Scheidung abwickeln zu können müssen Sie sich an das Amtsgericht, welches für Ihren Wohnort zuständig ist, wenden.

Hat eine Trennung immer die Scheidung zur Konsequenz?

Nur weil Sie in Trennung leben, bedeutet dies nicht direkt, dass Sie sich scheiden lassen müssen.

Nur weil Sie in Trennung leben, bedeutet dies nicht direkt, dass Sie sich scheiden lassen müssen.

Sie können sich von Ihrem Ehepartner trennen, ohne dass Sie verpflichtet wären, die Scheidung einzureichen. Solange Sie aber nicht geschieden sind, dürfen Sie nicht wieder heiraten (Bigamie!). Ein weiterer Nachteil kann darin bestehen, dass Ihr getrennt lebender Ehepartner als gesetzlicher Erbe erbberechtig bleibt. Dass sich Ihre Steuerklasse ändert, ist allerdings lediglich auf die Trennung zurückzuführen und ist nicht unbedingt Konsequenz der Scheidung. Sind Sie bislang in der Steuerklasse 3 eingestuft, erfolgt im Regelfall ab dem nächsten Jahr nach Ihrer Trennung der Wechsel in Steuerklasse 1, wenn Sie keine Kinder haben und in Steuerklasse 2, wenn Sie ein gemeinsames Kind in Ihrem Haushalt betreuen. Außerdem endet mit Beginn des auf Ihre Trennung folgenden Kalenderjahres die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer.

In Ausnahmefällen, in denen Sie zwar von Ihrem Ehepartner räumlich getrennt leben, aber Ihre persönliche und geistige Gemeinschaft sowie Ihre Wirtschaftsgemeinschaft aufrechterhalten, können Sie weiterhin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. So hat es zumindest das Finanzgericht Münster (7 K 2441/15) entschieden. Dieses Lebensmodell ist als „living apart together“ bekannt geworden.

Was ist das Trennungsjahr?

Sie müssen jedoch mindestens ein Jahr getrennt leben, um eine Schiedung einreichen zu dürfen.

Sie müssen mindestens für ein Jahr getrennt leben, um eine Schiedung einreichen zu dürfen.

Wenn Sie tatsächlich die Scheidung einreichen möchten, müssen Sie wenigstens ein Jahr lang von Ihrem Ehepartner getrennt gelebt haben. Im Regelfall zieht ein Partner aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Es genügt aber auch, wenn Sie innerhalb Ihrer Ehewohnung die Räumlichkeiten untereinander aufteilen und nur noch Küche und Bad in gegenseitiger Absprache gemeinsam nutzen. Erst nach Ablauf des Trennungsjahres können Sie den Scheidungsantrag stellen. Zweck des Trennungsjahres ist es, dass Sie sich klarwerden sollen, ob Ihre Ehe gescheitert ist oder Chancen bestehen, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen.

Wie ist das mit Versöhnungsversuchen?

Auch wenn Sie die Trennung vollzogen und den Verlauf des Trennungsjahres damit in Gang gesetzt haben, schaden Versöhnungsversuche nicht. Versöhnungsversuche stoppen also nicht den Verlauf des Trennungsjahres. Versöhnungsversuche sollten aber einen Zeitraum von ca. sechs Wochen nicht überschreiten, da sie dann die Ernsthaftigkeit der Trennung tatsächlich infrage stellen und Auswirkungen auf das Trennungsjahr haben.

Wem gehört das Nutzungsrecht an der Ehewohnung im Trennungsjahr?

Da es sich um Ihre Ehewohnung handelt, steht das Nutzungsrecht an der Wohnung, unabhängig davon, wem die Wohnung gehört oder wer sie angemietet hat, beiden Ehepartnern gemeinsam zu. Kein Ehepartner kann allein über die Nutzung der Wohnung entscheiden und schon gar nicht darf er diese alleine beanspruchen. Ihr Ehepartner kann Sie insoweit nicht der Wohnung verweisen oder Sie aussperren. Sie haben beide das gleiche Recht an der Wohnung. Dass damit im Alltag keine sachgerechte Lösung verbunden ist, sollte klar sein.

Die Menschen sind da, um einander zu helfen, und wenn man eines Menschen Hilfe in rechten Dingen nötig hat, so muß man ihn dafür ansprechen.

Jeremias Gotthelf

Notfalls müssten Sie beim Familiengericht beantragen, das Nutzungsrecht an der Wohnung zu klären. Das Gericht wird die Wohnung, unabhängig von den Eigentums- oder Mietverhältnissen, demjenigen Ehepartner zusprechen, der aufgrund seiner besonderen Lebensumstände vorrangig auf die Wohnung angewiesen ist (Härtefall). In Fällen, in denen ein Partner gewalttätig wird oder den anderen bedroht, wird das Gericht die Wohnung in der Regel dem „Opfer“ zusprechen. Unerheblich bleibt, ob Sie, wenn Sie „Opfer“ sind, die Wohnung zunächst verlassen haben, um sich zu schützen.

Kann ich nach einer Trennung in die gemeinsame Ehewohnung zurückkehren?

Sind Sie aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen, haben Sie das Recht, binnen sechs Monaten auch gegen den Willen Ihres Ehepartners in die Wohnung zurückzukehren. Schließlich ist es auch nach der Trennung noch immer Ihre gemeinsame Ehewohnung. Erst nach Ablauf von sechs Monaten vermutet das Gesetz unwiderleglich, dass Sie Ihrem in der Ehewohnung verbliebenen Ehepartner das alleinige Nutzungsrecht überlassen haben.

Wem gehört unser Hund?

Hängen Sie an Ihrem Hund, sollten Sie mit Ihrem Partner für den Fall der Trennung eine einvernehmliche Lösung finden. Stellen Sie sinnvollerweise darauf ab, wer das Tier am besten betreuen kann und zu welchem Partner das Tier die wirklich engste Beziehung hat. Können Sie sich nicht einigen, muss das Familiengericht nach der Hausratsverordnung entscheiden! Dazu stellen Richter darauf ab, wer das Tier gekauft hat, wer sich vorrangig um das Tier kümmert, wer es füttert, mit ihm spazieren geht und wer es immer zum Tierarzt gebracht hat. Das Gericht wird das Tier einem Ehepartner zur alleinigen Betreuung zuweisen. Ein Umgangsrecht für das Haustier gibt es rechtlich gesehen nicht. Insoweit sollte eine Lösung darin bestehen, dass Sie das Haustier in gegenseitiger Absprache betreuen.

Können Sie und Ihr Ehegatte sich nicht einigen, so entscheidet das Gericht wer von Ihnen beiden Ihren Hund bekommt.

Schaubild:
Können Sie und Ihr Ehegatte sich nicht einigen, so entscheidet das Gericht, wer Ihren Hund bekommt.

Wann kann ich die Scheidung gegen den Willen meines Ehepartners durchsetzen?

Nach einem Jahr Trennungszeit können Sie die Scheidung beantragen und werden geschieden, wenn auch Ihr Ehepartner der Scheidung zustimmt oder gleichfalls die Scheidung beantragt. Lehnt Ihr Ehepartner die Scheidung ab, dauert es drei Jahre, bis das Familiengericht die Scheidung auch gegen den Willen Ihres Ehepartners beschließen kann. Nach drei Jahren kann ein Ehepartner die Scheidung also nicht mehr verhindern. In Ausnahmefällen (Härtefälle), in denen es Ihnen aus in der Person des Partners liegenden Gründen nicht zugemutet werden kann, formal den Ablauf des Trennungsjahres oder der dreijährigen Trennungszeit abzuwarten, können Sie auch vorzeitig geschieden werden.

Praxisbeispiel:

Ihr Ehepartner ist extrem alkohol- oder drogenabhängig oder Ihnen oder Ihrem Kind gegenüber gewalttätig.

Wovon finanziere ich in der Trennungszeit meinen Lebensunterhalt?

Ab dem Zeitpunkt der Trennung haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt, soweit Sie selbst bedürftig und Ihr Ehepartner aufgrund seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse leistungsfähig ist. Der Trennungsunterhalt bemisst sich nach Ihrem bisherigen Lebensstandard. Sie sind nicht unbedingt verpflichtet, zugleich eine Beschäftigung aufzunehmen und sich selbst zu versorgen. Allerdings steigt mit zunehmender Trennungsdauer Ihre Eigenverantwortung. Betreuen Sie Ihr Kind in Ihrem Haushalt, hat Ihr Kind Anspruch auf Kindesunterhalt gegen den nicht betreuenden Elternteil. Will Ihr Ehepartner keinen Kindesunterhalt zahlen, könnten Sie beim Jugendamt auch Unterhaltsvorschuss beantragen. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung steht Ihnen Ehegattenunterhalt zu, wenn Sie einen der gesetzlichen Unterhaltstatbestände erfüllen. In Betracht kommt die Betreuung eines Kleinkindes oder der Fall, dass Sie krankheits- oder altersbedingt außerstande sind, Ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten.

Was ist mit meiner Krankenversicherung nach der Trennung?

Sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung Ihres Ehepartners familienversichert, ändert sich daran im Zeitraum Ihrer Trennung nichts. Erst ab der Scheidung müssen Sie sich eigenständig versichern. Sind Sie privat versichert, läuft die Versicherung ohnehin auf Ihren Namen und es ändert sich ohnehin nichts.

Was sind die Vorteile einer einvernehmlichen Scheidung?

Bei der einvernehmlichen Scheidung verständigen Sie sich mit Ihrem Ehepartner von vornherein darauf, die Scheidung einvernehmlich zu gestalten und eventuelle Scheidungsfolgen außergerichtlich im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln. Mit der einvernehmlichen Scheidung vermeiden Sie eine kostenintensive streitige Scheidung, bei der sich Ehepartner wegen bestimmter Scheidungsfolgen wie beispielsweise dem Ehegattenunterhalt oder dem Zugewinnausgleich bis aufs Messer streiten und sich dabei meist gegenseitig endgültig ruinieren. Vor allem ist die einvernehmliche Scheidung kostengünstig, da Sie nur einen Rechtsanwalt mit dem Scheidungsantrag beauftragen müssen und Ihr Ehepartner, der Ihrem Scheidungsantrag lediglich zuzustimmen braucht, keinen eigenen Rechtsanwalt bezahlen muss.

Wenn Sie sich mit Ihrem Ehegatten einvernehmlich scheiden lassen können, so ersparen Sie sich viel Aufwand.

Schaubild:
Wenn Sie sich mit Ihrem Ehegatten einvernehmlich scheiden lassen können, so umgehen Sie viel Aufwand.

Wie sichere ich die einvernehmliche Scheidung wegen der Scheidungsfolgen ab?

Soweit Sie in Bezug auf bestimmte Scheidungsfolgen Ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten rechtsverbindlich regeln möchten, können Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit Ihrem Ehepartner verhandeln und dokumentieren. Sie können die Scheidungsfolgen untereinander unter Einbeziehung von Rechtsanwälten aushandeln und das Ergebnis dann notariell beurkunden. Damit sind Sie auf der rechtlich sicheren Seite. Eine solche notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung wäre zwangsweise vollstreckbar, falls Ihr Ehepartner beispielsweise den vereinbarten Ehegattenunterhalt nicht zahlt. Alternativ könnten Sie eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung im mündlichen Scheidungstermin auch ins richterliche Protokoll diktieren lassen.

Wie kann ich eine Scheidung bezahlen, wenn ich kein Geld habe?

Auch wenn Sie kein Geld haben, weil Sie beispielsweise die Kinder betreuen oder nur ein geringes oder gar kein Einkommen haben, brauchen Sie sich nicht davon abhalten zu lassen, die Scheidung einzureichen. Ist Ihr Ehepartner finanziell leistungsfähig, ist er aufgrund seiner Unterhaltspflicht verpflichtet, Ihnen für das Scheidungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss zu zahlen und damit natürlich letztlich auch die Scheidung zu ermöglichen. Notfalls müssen Sie einen solchen Prozesskostenvorschuss einklagen. Ist Ihr Ehepartner insoweit nicht leistungsfähig, haben Sie alternativ Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe, die Sie am einfachsten in Verbindung mit Ihrem Scheidungsantrag bei Gericht beantragen. Eine weitere Alternative besteht darin, dass Sie mit uns eine Zahlungsvereinbarung treffen, bei der Sie im Hinblick auf Ihre finanziellen Möglichkeiten die Gerichts- und Anwaltsgebühren in Raten an uns bezahlen.

Welche finanziellen Perspektiven spielen bei einer Trennung und Scheidung eine Rolle?

Eine Trennung und Scheidung verursachen einiges an Kosten, welche Sie nicht unterschätzen sollten.

Eine Trennung beziehungsweise Scheidung verursachen einiges an Kosten, welche Sie nicht unterschätzen sollten.

Es sollte klar sein, dass eine Trennung und eine Scheidung finanzielle Konsequenzen haben. Diese sind vor allem für denjenigen Ehepartner einschneidend, der finanziell auf der besseren Seite steht. Führen Sie beispielsweise eine Hausfrauenehe, bei der Ihr Partner die Kinder betreut und Sie das Geld verdienen, führen Trennung und Scheidung dazu, dass Sie in der Trennungszeit Trennungsunterhalt, nach der Scheidung Ehegattenunterhalt und für die Kinder Kinderunterhalt zahlen. Haben Sie während der Ehe Vermögen erworben, wird das Vermögen im Wege des Zugewinnausgleichs aufgeteilt. Gleiches gilt für Versorgungsanwartschaften in der Rente.

Rechnen Sie damit, dass Sie nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle Kindesunterhalt zahlen und nach Abzug ehebedingter Verbindlichkeiten etwas weniger als die Hälfte Ihres Einkommens an Ihren Ehepartner als Unterhalt zahlen müssen. Scheidungen führen oft dazu, dass beide Ehepartner mit einem Minimum an verfügbarer Liquidität auskommen müssen, während Sie bei bestehender Ehe erhebliche Einsparungen haben. Diese Konsequenz zeigt sich auch darin, dass Sie einen eigenen Hausstand begründen und sich vieles von dem, was Sie bereits in der Ehewohnung besitzen, neu anschaffen müssen.

Fazit

Trennung und Scheidung beruhen oft auf emotionalen Erwägungen. Genau wie die Eheschließung auch. Sie haben mit Ihrer Ehe gemeinsam das aufgebaut, das Sie mit Trennung und Scheidung dann abwickeln müssen. Dass Sie dabei finanziell selten Gewinn machen, dürfte klar sein. Aus rein finanziellen und wirtschaftlichen Aspekten sind Trennungen und Scheidungen immer Ultima Ratio. Ob dieser Aspekt ein ausreichender Grund ist, eine Ehe fortzuführen oder ob Sie in Ihrer Ehe keinerlei Perspektiven mehr sehen, müssen Sie für sich selbst entscheiden. Auf keinen Fall darf Ihr Trennungswunsch einen Schnellschuss darstellen. Nutzen Sie unbedingt alle Hilfen, um Sackgassen in Ihrer Ehe aufzulösen und eine neue Basis miteinander zu finden.

Autor:  Volker Beeden

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