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Biologischer Vater: Vaterschaft bei Leihmutter möglich

Eine gute Nachricht für homosexuelle Paare, die sich den Traum eines gemeinsamen Kindes erfüllen wollen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein von einer im Ausland lebenden Leihmutter ausgetragenes Kind von seinem biologischen Vater anerkannt und von dessen Lebenspartner adoptiert werden. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-3 Wx 211/12) am 26.04.2013.

Der biologische Vater kann dabei vom Standesamt ganz regulär ins Geburtenregister eingetragen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Vater hat die Geburt des Kindes anerkannt
  • Die Leihmutter hat der Anerkennung zugestimmt
  • Die Mutter war zum Zeitpunkt der Geburt unverheiratet
  • Die Leihmutter hat das Kind zweifelsfrei ausgetragen

In diesem Fall lebte der biologische Vater in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. Er wollte sich gemeinsam mit seinem Partner seinen Kinderwunsch erfüllen. Dafür reiste er nach Indien, erwarb dort eine Eizelle und ließ sie mit seinem eigenen Samen befruchten. Die befruchtete Eizelle wurde daraufhin einer indischen Frau eingesetzt, die zustimmte, als Leihmutter zu fungieren.

Als das Kind zur Welt gekommen war, erkannte der Mann die Vaterschaft an und die Leihmutter stimmte dem zu. Sie bestätigte außerdem, das Kind ausgetragen zu haben und akzeptierte die Adoption des Kindes durch den Lebenspartner des biologischen Vaters. Darüber hinaus war sie auch damit einverstanden, dass das Sorgerecht an den biologischen Vater und dessen Lebenspartner übergeht.

Der Vater beantragte nun in Indien einen deutschen Pass für das Kind, reiste nach Deutschland zurück und beantragte dort die Eintragung der Geburt beim Standesamt.

Widerstand vom Standesamt

Das Standesamt bezweifelte aber, dass die angegebene Leihmutter das Kind wirklich zur Welt gebracht hatte und auch, dass diese ledig sei. Grund für dieses Misstrauen war, dass Leihmütter normalerweise verheiratete Frauen sind, die bereits eigene Kinder haben. In diesen Fällen gelte aber der Ehemann der Leihmutter automatisch als rechtlicher Vater. Der biologische Vater kann also keine Vaterschaft geltend machen. Zudem betonte das Standesamt, dass die hierzulande verbotene Leihmutterschaft nicht durch einen Eintrag ins Geburtenregister legalisiert werden könne.

Das OLG Düsseldorf war anderer Ansicht. Die Frau habe durch eidesstattliche Versicherung und eine entsprechende Urkunde der indischen Behörden hinreichend nachgewiesen, dass sie das Kind selbst geboren habe. Die indischen Behörden und der Bruder der Frau hätten außerdem belegt, dass sie unverheiratet sei. Dadurch stehe einer Anerkennung des Kindes durch den biologischen Vater nichts mehr im Wege.

Zwar verbiete das Embryonenschutzgesetz jegliche ärztliche Leistung bei Leihmutterschaften und das Adoptionsvermittlungsgesetz die Vermittlung von Leihmüttern, für diese Entscheidung spiele das jedoch keine Rolle.

Die Entscheidung des Gerichts ist bereits rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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