Kann ich im Ehevertrag den Familienunterhalt regeln?
Heiraten Sie, verpflichten Sie sich einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft und tragen füreinander Verantwortung. So formuliert das Gesetz den Inhalt einer ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB). Konkret ergibt sich daraus die Verpflichtung, dass Sie durch Ihre Arbeit und mit Ihrem Vermögen die Familie angemessen unterhalten. So tragen Sie zum Familienunterhalt bei. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass der Ehegatte, dem die Haushaltsführung und / oder Kindererziehung überlassen bleibt, gleichermaßen seinen Beitrag zum Familienunterhalt leistet (§ 1360 BGB). Insbesondere ist eine Bedürftigkeit des Partners nicht Voraussetzung für die Unterhaltspflicht während Ihrer bestehenden Ehe. Ungeachtet dessen sind beide Ehepartner berechtigt, erwerbstätig zu sein. Keiner kann den anderen zwingen, in der Ehe eine bestimmte Rolle zu übernehmen.
Sie regeln also die Haushaltsführung und damit die eheliche Rollenverteilung im gegenseitigen Einvernehmen. Insoweit besteht eigentlich kein Bedarf, in einem Ehevertrag ausdrücklich zu regeln, welcher Ehepartner welchen Beitrag zum Familienunterhalt leistet. Besser ist, wenn Sie der offenen gesetzlichen Regelung den Vorzug geben. Die gesetzliche Regelung ermöglicht es, Ihr eheliches Rollenverständnis den eventuell sich ändernden Umständen im Verlauf Ihrer Ehe flexibel anzupassen.
Kann ich überhaupt Vereinbarungen zum Unterhalt treffen?
Das Gesetz erlaubt, dass Sie Fragen des Unterhalts ehevertraglich regeln. Es gibt allerdings Grenzen. Diese ergeben sich aus den Kerngedanken des Unterhaltsrechts.
Angemessener Interessenausgleich
Die wichtigste Einschränkung besteht darin, dass jede vertragliche Regelung die Interessen beider Ehepartner in angemessener Art und Weise berücksichtigen muss. Vereinbaren Sie beispielsweise einen Unterhaltsverzicht, mit der Konsequenz, dass Ihr Ehepartner für den Fall einer Trennung und Scheidung auf öffentliche Leistungen angewiesen wäre, wäre der Ehevertrag sittenwidrig und damit nichtig. Sie würden mit einer solchen Vereinbarung gegen elementare Grundsätze des Unterhaltsrechts verstoßen, wonach Ehepartner füreinander verantwortlich und insbesondere auch für den Fall einer Trennung und Scheidung untereinander unterhaltspflichtig sind.
Kein Unterhaltsverzicht für die Zukunft
Um eine Inanspruchnahme öffentlicher Kassen zu vermeiden, können Ehepartner und Kinder während und nach der Ehe für die Zukunft nicht auf Unterhaltsansprüche verzichten (§ 1614 BGB). Es geht also nicht darum, den Unterhalt im Ehevertrag vollständig oder pauschal ausschließen zu wollen.
Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse
Es gibt immer wieder Eheverträge, die pauschale Regelungen beinhalten. Sie unterstellen, dass die ehelichen Verhältnisse stets gleich bleiben und berücksichtigen nicht, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehepartner im Laufe der Jahre verändern können. Unterhaltsvereinbarungen sollten also stets unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse abgeschlossen werden. Ergeben sich erhebliche Veränderungen, würden Sie eine Abänderungsklage provozieren. Dieses Problem lässt sich regeln, wenn der Ehevertrag eine Anpassungsklausel beinhaltet, die dazu führt, dass eine Regelung stets im Hinblick auf die aktuellen Gegebenheiten zu interpretieren ist.
Kann ich den Trennungsunterhalt im Ehevertrag regeln?
Ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung hat der bedürftige Ehepartner Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der Trennungsunterhalt steht aber nur dann zur Disposition, wenn es um Unterhaltsansprüche aus der Vergangenheit geht. Auf Ihre Unterhaltsansprüche, die in der Vergangenheit begründet waren, können Sie durchaus verzichten. Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft ist aber nicht möglich. Ungeachtet eines Verzichts, dürfen Sie vertragliche Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt treffen, diesen ausgestalten und konkretisieren.
So könnten Sie vereinbaren, dass der Ehepartner seine aus Anlass der Eheschließung aufgegebene Berufsausbildung oder Berufstätigkeit für den Fall einer Trennung und Scheidung wieder aufnehmen muss, natürlich nur unter der Voraussetzung, dass er kein Kleinkind betreut oder infolge einer Krankheit, Gebrechlichkeit oder des Alters überhaupt nicht in der Lage ist, erwerbstätig zu sein. Diese Regelung würde die Leitmotive des Unterhaltsrechts angemessen berücksichtigen.
Die Kerngedanken des Unterhaltsrechts müssen in jeder Vereinbarung berücksichtigt werden. Eine Vereinbarung darf nicht zu einer evident einseitigen, unzumutbaren Lastenverteilung führen, so dass der Verlierer bereits bei der Vereinbarung feststeht. Dabei berücksichtigt die Rechtsprechung auch, ob ein benachteiligter Ehepartner bei der Absprache über eine Unterhaltsregelung sich in einer unterlegenen Verhandlungsposition befunden hat. Konnte er bei der Vereinbarung nicht ernsthaft mitbestimmen und wurde ihm die Vereinbarung faktisch einseitig diktiert, dürfte die Vereinbarung regelmäßig sittenwidrig und nichtig sein. Geht es darum, Eheverträge zu beurteilen, darf nicht die einzelne Regelung isoliert betrachtet werden. Vielmehr ist jede Regelung im Zusammenhang mit anderen Regelungen zu verstehen, aus denen sich eventuell ausgleichende Vorteile ergeben können.
Kann ich im Ehevertrag den Unterhalt begrenzen?
Soweit Sie im Ehevertrag Absprachen über den Unterhalt treffen und den Unterhalt begrenzen oder einschränken wollen, sollten Sie die gesetzlichen Regelungen im Blick haben (§ 1579 BGB). Derartige Aspekte können Grundlage sein, einen Unterhaltsanspruch zu verhandeln und in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festzuschreiben. Danach kann in letzter Konsequenz das Familiengericht den Unterhaltsanspruch versagen, herabsetzen oder zeitlich begrenzen, wenn die Inanspruchnahme des unterhaltspflichtigen Ehepartners unbillig wäre. In Betracht kommen mithin:
- Ihre Ehe war nur von kurzer Dauer (ca. drei Jahre). Dabei ist die Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes angemessen zu berücksichtigen.
- Der Ehepartner lebt in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner.
- Der unterhaltsberechtigte Ehepartner hat sich eines Verbrechens (Tötungsdelikt) oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Partner oder einen nahen Angehörigen schuldig gemacht.
- Der unterhaltsberechtigte Partner hat seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt.
Gibt es Mustertexte für Unterhaltsregelungen?
Jede Unterhaltsregelung ist individuell. Insoweit gibt es keine Mustertexte, die Sie einfach abschreiben oder zur Grundlage Ihrer Verhandlungen machen könnten. Ein Mustertext kann Ihre individuelle Situation nicht erfassen und würde das Risiko beinhalten, dass eine auf einem Mustertext beruhende Vereinbarung sich als unwirksam erweist. Dabei geht es nicht darum, für eine anwaltliche Beratung zu werben. Nur eine anwaltliche Beratung kann Ihre individuellen Gegebenheiten erfassen und Ihre Wünsche im Hinblick auf die gesetzlich vorgegebenen Maßstäbe zu Papier bringen.