Sie sind auch mit Ihrem Unternehmen verheiratet
Heiraten Sie Ihren Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin, machen Sie sich wahrscheinlich wenig Gedanken, was passiert, wenn es zur Scheidung kommt und Ihr Ehepartner finanzielle Ansprüche stellt, die auch Ihr Unternehmen in Mitleidenschaft ziehen. Meist geht es dabei um den Zugewinnausgleich. Vor allem dann, wenn Sie in jungen Jahren heiraten und Ihr Unternehmen noch in den Kinderschuhen steckt und mehr Verluste als Gewinne einfährt, müssen Sie trotzdem einbeziehen, dass sich Ihr Unternehmen positiv entwickeln kann und irgendwann einen erheblichen Vermögenswert darstellt. Dann wird auch das Unternehmen in den Zugewinnausgleich einbezogen.
Sie riskieren, dass Sie in Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs Ihres Ehepartners Teile Ihres Unternehmens oder das Unternehmen vielleicht vollständig verkaufen müssen. Ihr Lebenswerk könnte damit ein unerwartetes Ende finden. Insoweit sollten Sie aus Anlass Ihrer Eheschließung ausreichend Gründe haben, über einen Ehevertrag nachzudenken. In einem Ehevertrag regeln Sie, ob und inwieweit Ihr Unternehmen beim Zugewinnausgleich aus Anlass einer Scheidung eine Rolle spielt.
Sie können einen Ehevertrag in jeder Phase Ihrer Beziehung abschließen. So ist der Abschluss bereits vor der Eheschließung, während Ihrer laufenden Ehe und nicht zuletzt im Hinblick auf eine anstehende Scheidung möglich. Es empfiehlt sich, den Ehevertrag möglichst in guten Zeiten abzuschließen, wenn Ihr Ehepartner Sie als Partner betrachtet und bereit ist, Ihnen zuzugestehen, dass Sie Ihr Unternehmen absichern möchten. Ein Ehevertrag ist nichts anderes als eine Art Versicherung, bei der es darum geht, das Unternehmen für den Fall einer Scheidung abzusichern. Es ist wie beim Zahnarzt: Vorsorge ist immer besser, als wenn Sie später etwas reparieren müssen.
Ehevertrag als Scheidungsfolgenvereinbarung
Schließen Sie den Ehevertrag im Hinblick auf Ihre anstehende Scheidung, sprechen wir von einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Diese ist zwar auch dann möglich, wenn Ihnen die Scheidung ins Haus steht. Allerdings sind Sie dann auf eine gewisse Kompromissbereitschaft Ihres Ehepartners angewiesen. Sie werden davon ausgehen müssen, dass Ihr Ehepartner vertragliche Regelungen im Hinblick auf Ihr Unternehmen verhandeln möchte und eine Vereinbarung nur noch im Wege des gegenseitigen Gebens und Nehmens zustande kommt. Ihr Ehepartner ist jetzt nicht mehr Partner, sondern Gegner. Trotzdem empfiehlt es sich, Ihre Scheidung als einvernehmliche Scheidung abzuwickeln und insbesondere die Scheidungsfolge Zugewinnausgleich im Wege einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln.
Was bedeutet Zugewinngemeinschaft?
Heiraten Sie, leben Sie von Gesetzes wegen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Während der Ehe spielt dieser Umstand keine Rolle. Kommt aber zur Scheidung, müssen die während Ihrer Ehe erwirtschafteten Vermögenswerte untereinander ausgeglichen werden. Es geht um den Zugewinn, den ein Ehepartner während der Ehe erwirtschaftet hat. Hat sich Ihr Unternehmen während Ihrer Ehe zu einem profitablen Betrieb entwickelt, fällt der Wertzuwachs in den Zugewinnausgleich. Sie müssen Ihren Ehepartner mit der Hälfte an ihrem Wertzuwachs beteiligen.
Warum ist der Zugewinnausgleich oft ein Problem?
Nicht jeder Unternehmer hat die Notwendigkeit gesehen und ernst genommen, einen Ehevertrag abzuschließen. Kommt es zum Zugewinnausgleich, hat Ihr Ehepartner Anspruch auf Bargeld. Die Übertragung von Sachwerten ist nur in gegenseitiger Übereinstimmung möglich. Sollten Sie Zugewinnausgleich zahlen müssen, könnten Sie sich veranlasst sehen, mangels liquider Mittel Teile Ihres Betriebs und im schlimmsten Fall den Betrieb vollständig verkaufen zu müssen. Sie würden auf Ihr Lebenswerk verzichten müssen. Vor allem wenn es sich um eine Art Notverkauf handelt, werden Sie in den Kaufvertragsverhandlungen mit Kaufinteressenten hohe Zugeständnisse machen müssen. Sie riskieren, dass Sie Werte vernichten und riskieren Ihre eigene Zukunft.
Die Aufnahme eines Bankdarlehens scheitert oft daran, dass Banken im Unternehmen vielleicht keinen ausreichenden Gegenwert sehen und gerade, weil Sie das Unternehmen mit einem Kredit belasten, die positive Entwicklung Ihres Unternehmens infrage stellen. Ein weiteres Problem kann sich daraus ergeben, dass Sie nicht Einzelunternehmer, sondern nur Gesellschafter und / oder Geschäftsführer eines Unternehmens sind. Dann müssen Sie auch auf die Vorgaben im Gesellschaftsvertrag Rücksicht nehmen, mit der Folge, dass Sie das Unternehmen nicht nach eigenem Ermessen verkaufen oder belasten können. Auch steuerliche Hürden können Schranken setzen.