Ehe.deRatgeberRecht und FinanzenHafte ich nach der Heirat für die Schulden meines Ehepartners?

Hafte ich nach der Heirat für die Schulden meines Ehepartners?

Mit Ihrer Eheschließung tragen Sie Verantwortung füreinander. Ob Sie aber nach der Heirat für die Schulden Ihres Ehepartners haften, ist eine andere Frage. Sie haften dann, wenn Sie sich vertraglich verpflichten oder Ihr Ehepartner für die Familie Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs tätigt. Auch eine Bürgschaft kann Grundlage für Ihre Haftung sein. Hat Ihr Ehepartner Schulden, sollten Sie zudem wissen, welche Risiken in der Zwangsvollstreckung für Sie bestehen. Wir erklären, was wichtig ist.

Das Wichtigste

  • Ihre Heirat führt nicht dazu, dass Sie für die Schulden Ihres Ehepartners haften. Ihre Ehe begründet keinen Haftungsgrund. Zum Ausschluss einer eventuellen Haftung brauchen Sie keine Gütertrennung zu vereinbaren.
  • Sie haften für von Ihrem Ehepartner getätigte Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs, sofern das Geschäft Ihren Lebensgewohnheiten und Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht.
  • Sie haften als Gesamtschuldner für die volle Schuld, wenn Sie sich neben Ihrem Ehepartner vertraglich verpflichtet haben.
  • Haben Sie eine Bürgschaft übernommen, kann die Bürgschaft sittenwidrig sein, wenn Sie stark finanziell überfordert sind und aus emotionaler Verbundenheit zu Ihrem Ehepartner gehandelt haben.
  • Vollstreckt der Gerichtsvollzieher, kann er den in Ihrem gemeinsamen Besitz befindlichen Hausrat pfänden. Sind Sie Eigentümer einer beweglichen Sache, können Sie Ihr Eigentum notfalls im Wege der Drittwiderspruchsklage geltend machen.

Welche finanzielle Verantwortung übernehme ich mit der Eheschließung?

Um es gleich vorweg zu nehmen: Allein Ihre Heirat begründet nicht Ihre Haftung für die Schulden Ihres Ehepartners. Die Schulden Ihres Ehepartners bleiben dessen Schulden. Daran ändert Ihre Heirat nichts. Ihre Eheschließung ist kein Haftungsgrund. Umgekehrt haftet Ihr Ehepartner natürlich auch nicht gegenüber Ihren Gläubigern, wenn Sie selbst Schulden haben.

Praxisbeispiel:

Ihr Ehepartner ist Liebhaber origineller Musik. Er kauft sich eine teure Stereoanlage und finanziert die Anlage über einen Dispositionskredit auf seinem Girokonto. Da Ihr Ehepartner die Anlage selbst gekauft und alleiniger Inhaber des Girokontos ist, ist ausschließlich er allein für die Rückzahlung des Dispositionskredits verantwortlich. Führt er den Dispo nicht zurück, haftet er gegenüber der Bank als Inhaber des Kontos. Die Bank kann Sie als Ehepartner nicht dafür in Anspruch nehmen, den Dispo zurückzuführen. Sie sind nicht Schuldner der Bank. Sie haften allenfalls dann, wenn Sie selbst Mitinhaber des Girokontos sind. Dann sind Sie Vertragspartner gegenüber der Bank und haften tatsächlich auch dafür, den Dispo zurückzuführen. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass Ihnen die Stereoanlage nicht gehört.

Sollten Sie Gütertrennung vereinbaren, um Ihre Haftung auszuschließen?

Heiraten Sie, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass Ihre Vermögen, die aus Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bestehen, getrennt bleiben. Dies gilt sowohl für die eingebrachten als auch für die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Sie brauchen also nicht Gütertrennung zu vereinbaren, nur um Ihre Haftung für Schulden des Ehepartners auszuschließen.

Vereinbaren Sie Gütertrennung, führt dies dazu, dass die Zugewinngemeinschaft für den Fall Ihrer Scheidung aufgehoben wird. Dann kann kein Ehepartner wegen der Scheidung einen Zugewinnausgleich fordern. Die Zugewinngemeinschaft hat also nichts damit zu tun, wer für welche Verbindlichkeiten haftet.

Heiraten Sie, so leben Sie automatisch in einer Zugewinngemeinschaft.

Schaubild:
Heiraten Sie, so leben Sie automatisch in einer Zugewinngemein­schaft.

Sie haften für Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs

Jetzt wird es ernst. Sie haften ausnahmsweise dann, wenn Ihr Ehepartner ein Geschäft des täglichen Lebensbedarfs tätigt. Es handelt sich dabei um Rechtsgeschäfte, die der Beschaffung des Lebensbedarfs der Familie dienen. Da der familiäre Lebensbedarf auf unterschiedlichste Weise gedeckt werden kann, muss das Rechtsgeschäft angemessen sein.

Zum Lebensbedarf der Familie zählt daher nicht nur der Bedarf für den Haushalt, sondern auch der persönliche Bedarf der Ehepartner sowie der unterhaltsberechtigten Kinder (z.B. Kosten einer Klassenfahrt). Angemessen ist ein Geschäft dann, wenn es den wirtschaftlichen Verhältnissen und Lebensgewohnheiten der Familie entspricht. Entscheidend ist mithin, ob Sie ganz oder teilweise die Kosten für das von Ihrem Ehepartner getätigte Geschäft aufbringen könnten und damit dazu verpflichtet wären. Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs sind damit im Regelfall solche, die sich auf den Erwerb von Lebensmitteln, Bekleidung und lebensnotwendigen Gegenständen des Hausbedarfs (z.B. Waschmaschine) beziehen.

Die Ehe ist ein Versuch, zu zweit wenigstens halb so glücklich zu werden, wie man allein gewesen ist.

Oscar Wilde

Die Frage kann bei Dauerverpflichtungen, Kreditaufnahmen und kostenträchtigen Geschäften durchaus problematisch sein. Es soll also nicht so sein, dass Sie durch die Aktivitäten Ihres Ehepartners vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Insoweit wird darauf abgestellt, ob eine vorherige Verständigung üblicherweise notwendig erscheint. Deshalb fehlt es an einem Geschäft zur Deckung des familiären Lebensbedarfs, wenn angesichts der Art, des Umfangs sowie der fehlenden Dringlichkeit des Geschäfts eine Absprache nötig gewesen wäre und in der Regel auch stattfindet. Nur Rechtsgeschäfte, die der Ehepartner für Sie erkennbar typischerweise allein vornimmt, berechtigen und verpflichten Sie selbst persönlich. Pauschale Antworten sind also nicht möglich. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

Praxisbeispiel:

Wenn wir das oben genannte Beispiel der Stereoanlage aufgreifen, käme Ihre Haftung in Betracht, wenn der Ehepartner die Stereoanlage noch nicht bezahlt hat und der Verkäufer Sie persönlich für die Zahlung des Kaufpreises in Anspruch nimmt. Es käme darauf an, ob der Kauf einer solchen Anlage ein für Ihre Lebensverhältnisse angemessenes Rechtsgeschäft darstellt. Dagegen spricht, dass der Kauf einer Stereoanlage nicht unbedingt dem Lebensbedarf der Familie dient und Sie persönlich keine Vorteile davon haben. Für ein Rechtsgeschäft des täglichen Lebensbedarfs könnte sprechen, wenn Sie die Anlage selbst mitbenutzen und der Kostenaufwand das Budget Ihrer Haushaltskasse nicht unangemessen belastet. Letztlich kommt es auf die Umstände an. Möchten Sie Ihre Haftung vermeiden, müssten Sie nach Maßgabe der bezeichneten Grundsätze argumentieren.

Sie haften gemeinsam, wenn Sie Vertragspartner und Gesamtschuldner sind

Ihre Haftung kann sich daraus begründen, dass Sie Vertragspartner eines Gläubigers sind. Dies trifft meist zu, wenn Sie den Vertrag gemeinsam mit Ihrem Ehepartner unterschrieben haben. Das Gesetz bezeichnet Sie in diesem Fall als Gesamtschuldner. Es steht dem Gläubiger frei, welchen Ehepartner er in Anspruch nimmt. Sie haften für die volle Verbindlichkeit und nicht nur anteilig mit Ihrem Anteil. Übernehmen Sie die Verantwortung für die Verbindlichkeit, haben Sie gegenüber Ihrem Ehepartner einen Ausgleichsanspruch. Ob und inwieweit Sie diesen realisieren können, steht auf einem anderen Blatt.

Praxisbeispiel:

Sie unterschreiben gemeinsam den Mietvertrag für Ihre Ehewohnung. Gegenüber dem Vermieter sind Sie beide gleichermaßen in der Haftung. Zahlt der Ehepartner keine Miete, kann der Vermieter Sie persönlich als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen.

Sie haften gemeinsam für Ihre eheliche Wohnung, wenn Sie den Bankdarlehensvertrag gemeinsam unterschrieben haben.

Sie haften gemeinsam für Ihre eheliche Wohnung, wenn Sie den Bankdarlehensvertrag gemeinsam unterschrieben haben.

Sie haften als Vertragspartner, wenn Sie Ihre eheliche Wohnung über ein Bankdarlehen finanziert und den Darlehensvertrag bei der Bank gemeinsam unterschrieben haben. Sie haften gegenüber der Bank als Gesamtschuldner, wenn Ihr Ehepartner den Kredit nicht zurückzahlt. Eine gewisse Sicherheit besteht in diesem Fall darin, dass Ihre eheliche Wohnung das Bankdarlehen absichert. Kommt es zur Zwangsversteigerung Ihrer Wohnung und reicht der Erlös aus, das Bankdarlehen zurückzuführen, ist Ihre Haftung im Übrigen kein Thema. Reicht der Erlös jedoch nicht aus, haften Sie neben Ihrem Ehepartner gegenüber der Bank für die Restschuld.

Sie haften für Steuerschulden bei gemeinsamer Veranlagung

Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, werden Sie im Regelfall gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie profitieren vom Ehegatten-Splitting und sparen als Ehepartner an Einkommensteuer. Für den Fall der gemeinsamen Veranlagung haften Sie auch für die Einkommensteuerverbindlichkeiten Ihres Ehepartners. Ist der Ehepartner als Unternehmer oder Freiberufler umsatzsteuerpflichtig, haften Sie allerdings nicht für die Umsatzsteuer, auch nicht für Gewerbesteuern oder sonstige Steuern, die nicht der gemeinsamen Veranlagung unterliegen.

Haben Sie selbst nur wenig verdient, haften Sie gegenüber dem Fiskus, wenn Ihr Ehepartner viel verdient und die Einkommensteuerzahlungen nicht bedienen kann. Um Ihre Haftung zu vermeiden, können Sie die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen. Allerdings verzichten Sie dann auf das Ehegatten-Splitting. Dieses ist vornehmlich dann steuergünstig, wenn ein Ehepartner wenig und der andere viel verdient. Verdienen Sie ungefähr gleich viel, wirkt sich der Steuervorteil nicht mehr aus.

Vorsicht vor Bürgschaften

Es ist in einer Ehe nicht ungewöhnlich, wenn ein Ehepartner für die Verbindlichkeiten des Partners eine Bürgschaft übernimmt. Sie haften dann aufgrund der Bürgschaft als Schuldner gegenüber dem Vertragspartner Ihres Partners.

Allerdings kann sich eine Bürgschaft als sittenwidrig und damit als unwirksam herausstellen, wenn Sie als Bürge

  • finanziell stark überfordert werden,
  • die Übernahme allein aus der emotionalen Verbundenheit zum Ehepartner erfolgte und
  • der Kreditgeber die emotionale Verbundenheit ausnutzte (BGH, Urteil vom 14.5.2002, XI ZR 50/01).

Zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsvertrages stellt die Rechtsprechung auf den Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bürgen ab. Dabei reicht es nicht allein aus, dass Sie finanziell überfordert sind. Zusätzlich kommt es darauf an, dass Sie die ruinöse Bürgschaft allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Ehepartner übernommen haben und der Kreditgeber diese emotionale Verbundenheit in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Die Absicht des Kreditgebers, eventuellen Vermögensverschiebungen unter den Ehepartner vorzubeugen, rechtfertigt es nicht, einen finanziell nicht leistungsfähigen Ehepartner als Bürgen in die Verantwortung einzubeziehen. Es gibt hierzu eine umfangreiche Rechtsprechung, in der viele Einzelfälle individuell entschieden wurden.

Expertentipp:

Sie sollten eine Bürgschaftsübernahme stets kritisch betrachten. Kommt es zum Ernstfall, ist davon auszugehen, dass der Ehepartner finanziell nicht leistungsfähig ist. Werden Sie dann als Bürge in Anspruch genommen, könnte der Unterhalt Ihrer Familie gefährdet sein. Sofern sich ein Ehepartner also verschuldet, ist es immer zweckmäßig, dass der andere im Notfall einspringen und den Familienunterhalt sichern kann. Im Zweifel sollte der Ehepartner darauf verzichten, eine derartige Verbindlichkeit einzugehen.

Haften Sie, wenn der Gerichtsvollzieher vollstreckt?

Kommt es zur Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, beinhaltet das Gesetz eine Reihe von Besonderheiten. Ihre eheliche Lebensgemeinschaft führt nämlich dazu, dass Ihre Vermögenswerte weitgehend vermengt werden. Um den Gläubiger zu schützen, unterstellt das Gesetz zugunsten des Gläubigers, dass die beweglichen und in Ihrem Besitz oder im Besitz beider Ehegatten befindlichen Sachen Eigentum des jeweiligen Schuldners sind (§ 1362 BGB). Diese Vermutung kommt in der Zwangsvollstreckung zum Tragen.

Der Gerichtsvollzieher kann die in Ihrer ehelichen Wohnung befindlichen beweglichen Gegenstände pfänden. Insbesondere kann er auch diejenigen Gegenstände pfänden, die eigentlich Ihnen gehören. Grund ist, dass aus Sicht des Gerichtsvollziehers die Besitzverhältnisse unklar sind. Dadurch besteht für den Gläubiger eines der Ehepartner das Risiko, dass die Ehepartner die Eigentumsverhältnisse verschleiern und dadurch die Vollstreckung erschweren. Sie können also nicht verhindern, dass der Gerichtsvollzieher seinen „Kuckuck“ auf Ihren Hausrat klebt. Bei Kraftfahrzeugen wird der Gerichtsvollzieher allerdings auf die Pfändung verzichten, wenn Sie als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind.

Möchten Sie in diesem Fall Ihr Eigentum geltend machen, müssen Sie bei Gericht eine Drittwiderspruchsklage einreichen und damit die Eigentumsvermutung zugunsten des Gläubigers entkräften. Sie müssen Ihr Eigentum beweisen können. Legen Sie zum Nachweis Ihres Eigentums den Kaufbeleg und einen Überweisungsbeleg vor, kann der Gerichtsvollzieher dennoch insbesondere Haushaltsgegenstände pfänden, da er davon ausgehen darf, dass diese Gegenstände dem familiären Bedarf dienen und damit in Ihrem gemeinsamen Besitz stehen. Auf die Eigentumsverhältnisse wird dazu nicht abgestellt. Die gesetzlich begründete Eigentumsvermutung entfällt erst dann, wenn Sie klar räumlich getrennt voneinander leben (§ 1362 Abs. I BGB).

Gut zu wissen:

Der Gerichtsvollzieher kann erst vollstrecken, wenn der Gläubiger die Forderung tituliert hat. Tituliert bedeutet, dass der Gläubiger im Besitz einer Forderung ist, die das Gericht durch ein Urteil festgestellt hat. Auch ein Mahn- und Vollstreckungsbescheid kann einen Titel darstellen, sofern Sie dagegen weder Widerspruch noch Einspruch eingelegt haben. Solange der Gläubiger noch keinen vollstreckbaren Titel besitzt, kann er auch nicht vollstrecken. Er kann die Vollstreckung lediglich androhen. Insbesondere Inkassobüros drohen gerne damit, dass der Gerichtsvollzieher kurzfristig vor der Tür steht oder Ihr Girokonto oder Ihr Gehalt gepfändet wird. Ohne einen vollstreckbaren Titel ist all dies nicht möglich. Drohungen dieser Art sind nichts als leere Luft.

Richten Sie Ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto ein

Hat Ihr Ehepartner Verbindlichkeiten, aus denen die Zwangsvollstreckung droht, sollten Sie kein gemeinsames Girokonto mit Ihrem Ehepartner unterhalten. Pfändet ein Gläubiger das Konto, haben Sie keinen Zugriff mehr auf Ihr Guthaben. Sie können das gemeinsame Girokonto auch nicht als Pfändungsschutzkonto führen, da der Pfändungsschutz immer nur in Bezug auf eine Person greift.

Um für den Fall einer Pfändung den Lebensunterhalt Ihrer Familie zu gewährleisten, sollten Sie ein eigenes Girokonto bei der Bank einrichten. Soweit Sie nicht für die Verbindlichkeit Ihres Ehepartners haften, kann Ihr Girokonto nicht von einem Gläubiger Ihres Ehepartners gepfändet werden. Sofern auch Ihnen die Pfändung droht, sollten Sie und Ihr Ehepartner Ihre Girokonten als Pfändungsschutzkonten einrichten (P-Konto). Dann bleiben Ihre Guthaben bis zur Höhe Ihrer persönlichen Pfändungsfreibeträge dem Zugriff von Gläubigern entzogen. Ihr persönlicher Freibetrag beträgt 1.178,59 EUR (Stand 1.7.2019). Ihr Freibetrag erhöht sich für jede Person (z.B. Ihr Kind), der Sie unterhaltspflichtig sind. Das Kindergeld bleibt zusätzlich pfändungsfrei.

Sie haben einen gesetzlichen Anspruch gegenüber jeder Bank, Ihr Girokonto als P-Konto einzurichten. Notfalls genügt es, eine Pfändungsmaßnahme abzuwarten. Die Bank ist auf Ihren Antrag hin verpflichtet, Ihr Girokonto binnen vier Arbeitstagen als P-Konto einzurichten.

Fazit

Jede Unterschrift unter einem Vertrag will gut überlegt sein. Aus rein emotionaler Verbundenheit sollten Sie jedenfalls nichts unterschreiben. Es empfiehlt sich immer im Hinblick auf den Familienunterhalt, dass wenigstens ein Ehepartner liquide bleibt, wenn der andere in finanziellen Schwierigkeiten steckt.

Autor:  Volker Beeden

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