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Ehe annullieren

Um Ihre Ehe zu annullieren, brauchen Sie einen wichtigen Grund und müssen die Eheschließung aufheben lassen. Ihre Ehe wird dann aufgelöst. Abgesehen davon, dass die Aufhebung einer Ehe die Ausnahme darstellt, müssen Sie abwägen, ob die Auflösung Ihrer Ehe durch Aufhebung eine wirkliche Alternative zur Scheidung darstellt. Wir erklären, was Sie dazu wissen sollten und wie Sie zu einer Entscheidung kommen.

Kurze Zusammenfassung

  • Um Ihre Ehe zu annullieren, müssen Sie sich auf einen der im Gesetz geregelten Aufhebungsgründe berufen. Ihre Ehe wird dann aufgelöst.
  • Als Auflösungsgründe kommen die Eheschließung unter Blutsverwandten, Scheinehe, Doppelehe oder die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung in Betracht.
  • Typische Fälle sind, dass Sie unter Zwang geheiratet haben oder Ihr Ehepartner wesentliche Umstände verschwiegen hat, die für Ihren Heiratsentschluss entscheidungserheblich waren.

Praktische Tipps für Sie

Tipp 1: Achten Sie auf die Frist
Die Aufhebung der Ehe kommt nur in Betracht, wenn Sie die dafür im Gesetz geregelten Fristen beachten. Die Aufhebung kann ausgeschlossen sein, wenn Sie die Ehe nachhaltig gelebt und als Ehe bestätigt haben.

Tipp 2: Unterscheiden Sie standesamtliche und religiöse Trauung
Wurden Sie neben der standesamtlichen Trauung auch religiös getraut, müssen Sie nicht nur die zivilrechtlichen Vorgaben beachten, wenn Sie die Ehe annulieren oder sich scheiden lassen möchten. Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde oder bei einem Gelehrten Ihres Glaubens, welche Möglichkeiten bestehen und was Sie unternehmen müssen.

Tipp 3: Bevorzugen Sie im Regelfall die Scheidung
Da Sie den Aufhebungsgrund zur Überzeugung des Familiengerichts darlegen und beweisen müssen, empfiehlt sich im Regelfall die Ehe scheiden zu lassen. Bei der Scheidung kommt es „nur“ darauf an, dass Ihre Ehe gescheitert ist.

Ehe annullieren, anfechten oder auflösen?

Sprechen wir zunächst über die richtige Wortwahl. Das Bürgerliche Gesetzbuch spricht in §§ 1313 ff BGB ausschließlich von der Aufhebung der Ehe. Begrifflich steht die Aufhebung keinesfalls der Annullierung gleich. Die Aufhebung Ihrer Ehe führt nämlich dazu, dass Ihre Ehe bis zum Tag der Aufhebung Bestand hat, während eine Annullierung bereits die Eheschließung als solche für nichtig erklären würde.

Sie fechten Ihre Ehe auch nicht an, sondern beantragen beim Familiengericht, Ihre Ehe aufzuheben.

Gut zu wissen:

Ihre Ehe wird aufgelöst,

  • wenn die Ehe durch gerichtlichen Beschluss geschieden wird,
  • wenn ein Ehepartner verstirbt oder
  • wenn die Ehe durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

Welche Voraussetzungen gelten für die Aufhebung der Ehe?

Sie können beim Familiengericht beantragen, Ihre Ehe aufzulösen. Auch das zuständige Standesamt kann, wenn ein schwerwiegender Aufhebungsgrund vorliegt, beantragen, die Ehe aufzuheben und damit annullieren zu lassen. Im Detail:

  • Sie müssen als Antragsteller antragsberechtigt sein (§ 1316 BGB).
  • Sie müssen einen gesetzlichen Aufhebungsgrund vortragen (§ 1314 BGB).
  • Der Aufhebungsgrund darf nicht aufgrund gesetzlicher Erwägungen ausgeschlossen sein (§ 1315 BGB). Das heißt, Sie waren beispielsweise zum Zeitpunkt der Eheschließung geschäftsunfähig und bekunden später im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte, dass Sie die Ehe fortsetzen möchten.
  • Sie müssen die Aufhebung innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist beantragen (§ 1317 BGB). Die Anfechtungsfrist beträgt im Regelfall ein Jahr und im Ausnahmefall drei Jahre.

Welche Aufhebungsgründe kommen in Betracht?

Sie können Ihre Ehe nicht einfach aufheben lassen, nur weil Sie die Ehe für gescheitert halten. Halten Sie Ihre Ehe für gescheitert, bleibt Ihnen nur, die Scheidung der Ehe zu beantragen. Möchten Sie die Ehe aufheben und annullieren lassen, müssen Sie sich auf einen der im Gesetz geregelten Aufhebungsgründe berufen. Andere, als die im Gesetz geregelten Aufhebungsgründe kommen für eine Aufhebung Ihrer Ehe nicht in Betracht. Die Aufhebungsgründe sind in § 1314 BGB umschrieben. Es kommen folgende Aufhebungsgründe in Betracht:

  • Eheschließung mit einem minderjährigen Partner.
  • Eheschließung mit einem Partner, der geschäftsunfähig ist (Geschäftsfähigkeit erfordert einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung, § 107 BGB).
  • Eheschließung mit einem Partner, der bereits verheiratet ist (Bigamie).
  • Eheschließung unter Partnern, die in gerader Linie (z.B. Vater - Tochter) miteinander verwandt sind.
  • Eheschließung unter vollbürtigen (gleiche Elternteile) und halbbürtigen (jeweils ein identischer Elternteil) Geschwistern.
  • Eheschließung unter Personen, die durch Adoption miteinander verwandt sind.
  • Eingehung einer Scheinehe.
  • Eheschließung bei Irrtum über die Person des Ehegatten (Heirat des Zwillings).
  • Eheschließung durch arglistige Täuschung (z.B. Partner verschweigt seine Sterilisation).
  • Eheschließung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (z.B. Zwangsheirat).

Warum ist die Aufhebung der Ehe gegenüber der Scheidung die Ausnahme?

Eine Ehe wird zumindest nach rechtlicher Definition „auf Lebenszeit“ geschlossen. Sie wird als die Vereinigung zweier Menschen zu einer umfassenden, grundsätzlich unauflösbaren Lebensgemeinschaft gesehen.

Diese Werthaltigkeit der Ehe verdeutlicht, dass das Institut der Ehe nicht im Belieben der Ehepartner steht. Er bedeutet persönliche und gesellschaftliche Verantwortung. Dieser Verantwortung zeigt sich vornehmlich dann, wenn aus Ihrer Ehe Kinder hervorgegangen sind und Sie als Elternteil Verantwortung tragen. Eheschließung und Scheidung unterliegen daher besonderen Formvorschriften, die der Staat regelt und überwacht. Ist Ihre Ehe gescheitert, ist die Scheidung der formal vorgesehene Weg, Ihre Ehe aufzulösen. Die Aufhebung einer Ehe aufgrund der im Gesetz geregelten Aufhebungsgründe ist daher der Ausnahmefall.

Aufhebungsgründe im Detail

Trauung nur bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit

Ihre Eheschließung ist nur bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten möglich (§ 1311 BGB). Sie können also keinen Stellvertreter schicken oder einen Boten beauftragen, der stellvertretend für Sie handelt und die Ehe schließt. Abgesehen davon müsste der Standesbeamte die Trauung ablehnen, wenn er feststellt, dass Sie nicht in Person erschienen sind.

Trotzdem ist die Aufhebung Ihrer Ehe ausgeschlossen, wenn Sie nach der Eheschließung fünf Jahre als Ehegatten oder wenn Sie bis zum Tod Ihres Ehepartners mindestens drei Jahre als Ehegatten zusammengelebt haben (§ 1315 Abs. II Nr. 2 BGB).

Gut zu wissen:

Sie können Ihre Ehe nicht unter einer Bedingung oder Befristung abschließen. Bedingungen und Befristungen begründen keinerlei Rechte oder Pflichten.

Beispiel: Sie heiraten Ihren Partner nur, wenn er bereit ist, Kinder zu bekommen oder bereit ist, sich nach spätestens 10 Jahren wieder scheiden zu lassen.

Eheschließung unter Blutsverwandten

Die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern ist verboten und begründet einen Aufhebungsgrund (§ 1307 BGB). Das Eheverbot unter Blutsverwandten beruht auf dem Inzesttabu, das auch in § 173 StGB (Beischlaf unter Verwandten) seinen Niederschlag gefunden hat. Das ehemals bestehende Eheverbot unter verschwägerten Personen wurde 1998 aufgehoben.

Aufhebung einer Scheinehe

Haben Sie Ihren Partner oder Ihre Partnerin geheiratet, ohne den Willen gehabt zu haben, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, leben Sie in einer Scheinehe. Aber auch die Scheinehe ist eine wirksam begründete Ehe. Sie können die Scheinehe aufheben und damit annullieren lassen, wenn Sie sich bei der Eheschließung einig waren, keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen zu wollen (§ 1314 Abs. II Nr. 5 BGB).

Expertentipp:

Da die Scheinehe eine wirksam begründete Ehe ist, fallen die Folgen der Aufhebung ähnlich aus wie bei der Scheidung. Sollten aus der Scheinehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sein, ergeben sich Unterhaltspflichten sowie Sorge- und Umgangsrecht. Ist der Partner wirtschaftlich bedürftig, sind Sie unterhaltspflichtig. Außerdem müssen Sie damit rechnen, dass Sie sich Vorwürfen der Ordnungsbehörden ausgesetzt sehen, insbesondere dann, wenn Sie die Scheinehe zu dem Zweck begründet haben, Ihrem ausländischen Ehepartner ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen. Insoweit könnte die Scheidung der bessere Weg sein.

Aufhebung wegen Doppelehe (Bigamie)

Das Gesetz verbietet die Doppelehe (§ 1306 BGB). Bigamie ist zudem strafbar. Antragsberechtigt sind Sie als Ehegatte sowie derjenige, mit dem Sie oder Partner bereits verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Auch die zuständige Verwaltungsbehörde ist zur Antragstellung berechtigt und verpflichtet.

Expertentipp:

Wurde Ihr Ehepartner aus einer früheren Ehe irrtümlich für tot erklärt und durften Sie davon ausgehen, dass der Partner tatsächlich nicht mehr lebt, wird durch Ihre erneute Trauung die erste Ehe von Gesetzes wegen aufgelöst. Ihre erste Ehe bleibt auch dann aufgelöst, wenn die Todeserklärung nachträglich aufgehoben wird (§ 1319 BGB).

Aufhebung wegen Irrtums

Die Aufhebung Ihrer Ehe kommt in Betracht, wenn Sie die Eheschließung in Kenntnis der dafür wichtigen Umstände nicht vollzogen hätten.

Beispiel: Sie heiraten statt Ihres Verlobten dessen eineiigen Zwillingsbruder und bemerken bei der Trauung nicht den Unterschied.

Aufhebung wegen arglistiger Täuschung durch den Ehepartner

Sie können Ihre Ehe aufheben und damit annullieren lassen, wenn Sie der Ehepartner durch arglistige Täuschung zur Eheschließung veranlasst hat. Die arglistige Täuschung kann neben einem aktiven Tun auch in einem pflichtwidrigen Verschweigen wichtiger Tatsachen bestehen. Jeder Partner ist verpflichtet, dem anderen alle Umstände zu offenbaren, die für dessen Entschluss, die Eheschließung zu vollziehen, wesentlich sind. Voraussetzung ist, dass Täuschung und Irrtum Umstände betreffen, die mit dem Sinn der ehelichen Lebensgemeinschaft in Zusammenhang stehen.

Beispiel: Der Bräutigam verschweigt vor der Eheschließung, dass er aufgrund einer Sterilisation zeugungsunfähig ist (OLG Stuttgart Az. 16 WF 110/04). Oder der Partner verschweigt, dass er bereits verheiratet war, mit seiner ersten Frau ein gemeinsames Kind hat und bereits wegen Unterhaltspflichtverletzungen vorbestraft ist (OLG Celle FamRZ 1965, 123).

Aufhebung bei Drohung mit einem empfindlichen Übel

Wurden Sie durch den Ehegatten widerrechtlich durch Drohung zur Eheschließung bestimmt, können Ihre Ehe aufheben und annullieren lassen (§ 1314 Abs. II Nr. 4 BGB). Die Drohung kann auch durch einen Dritten, beispielsweise den Vater der Braut oder des Bräutigams, verübt werden.

Beispiel: Meist geht es um Zwangsheiraten, die unter dem Druck von Eltern und Verwandten erfolgen. Die Zwangsheirat ist von der arrangierten Ehe zu unterscheiden, bei der die Familie oder andere Dritte bei der Vermittlung eines Partners helfen, die letztendliche Entscheidung jedoch bei den beiden Partnern liegt. Bei der Zwangsheirat werden die Partner oder zumindest einer der Partner jedoch zur Eheschließung gezwungen. Dies verstößt gegen die Würde des Menschen und dessen Persönlichkeitsrecht. Im Übrigen stellt § 237 StGB die Zwangsheirat unter Strafe. Eine vorhergehende Strafanzeige kann die zivilrechtliche Aufhebung der Ehe vorbereiten und untermauern. Sind Sie betroffen, sollten Sie die fürsorgliche Hilfe der Behörden in Anspruch nehmen, um sich aus Ihrer Zwangslage zu befreien.

Welche Fristen gelten für die Aufhebung der Ehe?

Die Fristen für die Aufhebung der Ehe betragen im Regelfall ein Jahr und in besonderen Fällen drei Jahre. Die Frist beginnt in dem Augenblick, in dem Sie Ihren Irrtum oder die Täuschung bemerken oder Ihre Zwangslage endet.

Nach der Trennung vom Ehepartner

Schaubild:
Nach der Trennung vom Ehepartner

Welche Kosten verursacht die Aufhebung der Ehe?

Wird Ihre Ehe aufgehoben, zahlen Sie und Ihr Ex-Partner die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte (§ 132 FamFG). Das Gericht kann die Kosten anders verteilen, wenn Sie den Aufhebungsgrund selbst nicht kannten oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Eheschließung veranlasst worden.

Der Verfahrenswert orientiert sich an den Verfahrenswerten für ein Scheidungsverfahren. Der Mindestverfahrenswert für eine Scheidung beträgt 3.000 EUR. Er erhöht sich, wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt wird oder Sie über eine mit der Aufhebung verbundene Scheidungsfolge vor Gericht verhandeln und durch das Gericht entscheiden lassen.

Wo können Sie Ihre Ehe aufheben oder annullieren lassen?

Möchten Sie Ihre Ehe aufheben lassen, müssen Sie die Aufhebung bei dem örtlich zuständigen Familiengericht beantragen.

Was ist empfehlenswerter: Aufhebung oder Scheidung?

Auch wenn ein Aufhebungsgrund scheinbar auf der Hand liegt, müssen Sie in Ihrem Antrag darlegen und zur Überzeugung des Richters beweisen, dass der Aufhebungsgrund besteht. Das Gericht muss also unter Umständen eine umfangreiche Beweisaufnahme durchführen, um den Aufhebungsgrund festzustellen.

Behaupten Sie beispielsweise, durch arglistige Täuschung zur Eheschließung veranlasst worden zu sein, müssen Sie darlegen und beweisen, was passiert ist. Sie tragen das Risiko, dass Ihre Beweisführung scheitert, insbesondere dann, wenn der Ehepartner sich gegen Ihre Behauptungen verteidigt. Sie lassen sich also möglicherweise auf ein Verfahren ein, dessen Ausgang Sie kaum kalkulieren und einschätzen können.

Insoweit kann es empfehlenswerter sein, Ihre Ehe scheiden zu lassen. Um die Scheidung Ihrer Ehe zu erreichen, brauchen Sie nur das Trennungsjahr zu vollziehen und darzulegen, dass Ihre Ehe gescheitert ist und Sie Ihre eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherstellen wollen. Sie brauchen also nichts weiter zu beweisen. Eine Beweisaufnahme vor Gericht erübrigt sich damit im Regelfall, so dass Sie sich nicht unbedingt auf eine emotional bewegende Auseinandersetzung vor Gericht einlassen müssen.

Gut zu wissen:

Sind Sie bereits rechtskräftig geschieden, können Ihre Scheidung nicht aufheben oder annullieren lassen. Geschieden ist und bleibt geschieden. Sie können Ihren geschiedenen Ex-Ehepartner allerdings erneut heiraten und Ihre Ehe neu begründen. Sind also nicht darauf angewiesen, Ihre ursprüngliche Scheidung aufheben oder annullieren zu lassen.

Ausblick

Die Aufhebung oder Annullierung einer Ehe spielt in der Praxis eine untergeordnete Rolle. Die Scheidung ist die Regel, die Aufhebung die Ausnahme. Sollten Sie die Aufhebung Ihrer Ehe ins Auge fassen, empfiehlt sich, sich frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen. Sie wissen dann, ob die Aufhebung zielführend ist oder ob Sie stattdessen besser die Scheidung betreiben sollten.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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