Ehe.deRatgeberTrennung & ScheidungWohnrecht bei Trennung und Scheidung

Wohnrecht bei Trennung und Scheidung

Trennungen verlaufen nicht nur emotional. Sie gehen auch mit ganz praktischen Fragen einher. So müssen Sie eine Lösung finden, wer in der ehelichen Wohnung bleibt und wer auszieht. Da Ihre Wohnung Ihre eheliche Wohnung ist, hat jeder Partner zumindest für den Zeitraum der Trennung das gleiche Wohnrecht. Wir erklären, wie Sie damit umgehen und in welchen Lebenssituationen Sie einen Härtefall geltend machen können und vorrangig in der Wohnung verbleiben dürfen.

Das Wichtigste für Sie

  • Als Ehepartner haben Sie ein Wohnrecht in Ihrer Wohnung, weil Ihre Wohnung Ihre eheliche Wohnung ist und Ihren Lebensmittelpunkt darstellt. Für den Zeitraum Ihrer Trennung bleibt Ihr Wohnrecht bestehen.
  • Gleiches gilt, wenn im Grundbuch zu Ihren Gunsten oder zugunsten des Ehepartners ein Wohnrecht eingetragen ist. Auch dann besteht das Recht, in der Wohnung zu wohnen. Für den Zeitraum der Trennung gelten Besonderheiten.
  • Zieht ein Partner aus der ehelichen Wohnung aus, hat er das Recht, innerhalb von sechs Monaten in die Wohnung zurückzukehren.
  • Sie haben ein vorrangiges Wohnrecht, wenn Sie sich auf einen Härtefall berufen. Als Härtefall kommt in Betracht, dass ein Partner gewalttätig ist oder Sie mit Ihrem Kind in der Wohnung wohnen und es dem Partner eher zuzumuten ist, die Wohnung zu verlassen.
  • Sie haben das Recht, in ein bestehendes Mietverhältnis als neuer Mieter einzutreten. Sind Sie beide Miteigentümer, kann ein Partner den Miteigentumsanteil des anderen übernehmen. Ist der Partner Alleineigentümer, können Sie in der Wohnung bleiben, wenn Sie bereit sind, ein Mietverhältnis zu begründen.
  • Sind Sie beide Eigentümer der Wohnung, können Sie die Wohnung verkaufen. Lassen Sie es nicht auf eine Teilungsversteigerung ankommen.

Wohnrecht - Was ist das?

Ein Wohnrecht im eigentlichen Sinne ist das im Grundbuch verbriefte Recht, in einer Wohnung meist zeitlebens wohnen zu dürfen. Trennen Sie sich, ist das Wohnrecht allerdings im Licht der Trennung zu beurteilen. Ansonsten verstehen wir unter Wohnrecht das Recht, in der ehelichen Wohnung wohnen zu dürfen.

Wie steht es um das Wohnrecht bei unserer Trennung?

Ihre eheliche Wohnung ist Ihr Lebensmittelpunkt. Die Wohnung ist auch der Lebensmittelpunkt Ihres Partners oder Ihrer Partnerin. Da die Wohnung damit Grundlage Ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft ist, sind beide Partner gleichermaßen wohn- und nutzungsberechtigt. Allein der Umstand, dass Sie sich trennen oder trennen wollen, begründet kein vorrangiges Recht eines Partners, in der Wohnung verbleiben zu dürfen. Zugleich begründet Ihre Trennung keine Pflicht, dass ein Partner aus der Wohnung ausziehen muss.

Für den Zeitraum Ihrer Trennung bleibt es also dabei, dass Ihre Wohnung Ihre eheliche Wohnung ist. Demzufolge hat jeder Partner das gleiche Wohn- und Nutzungsrecht. So ist zumindest die rechtliche Bewertung. Wie Sie praktisch damit umgehen, steht auf einem anderen Blatt.

Werden Sie nach Ihrer Trennung geschieden, sind die Wohn- und Nutzungsverhältnisse an der ehelichen Wohnung neu zu beurteilen. Jetzt muss es darum gehen, die Verhältnisse einer endgültigen Regelung zuzuführen. Wegen der Scheidung und der Auflösung Ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft ist Ihre Wohnung jetzt nicht mehr Ihre eheliche Wohnung. Nunmehr gelten andere Bewertungsmaßstäbe.

Gut zu wissen:

Vor der Scheidung müssen Sie das Trennungsjahr vollziehen. Trennung bedeutet meist, dass ein Partner aus der Wohnung auszieht. Oft scheitert der Auszug aber aus finanziellen Gründen. Dann kann eine Option darin bestehen, dass Sie sich innerhalb Ihrer ehelichen Wohnung trennen. Voraussetzung ist, dass die Wohnung so groß ist, dass jeder Partner wenigstens ein Zimmer für sich alleine nutzen kann. Küche und Bad dürfen Sie gemeinsam nutzen. Da die Trennung innerhalb der Wohnung nur eine vorübergehende Lösung darstellen kann, müssen Sie irgendwann eine bessere Regelung finden. Es ist natürlich auch zu berücksichtigen, dass es sich kaum vermeiden lässt, sich innerhalb der Wohnung immer wieder über den Weg zu laufen. Daraus könnte sich ein größeres Konfliktpotenzial ergeben, als wenn jeder in einer eigenen Wohnung leben würde. Eine echte Trennung sieht anders aus.

Im Zeitraum der Trennung kann kein Partner die Wohnung verkaufen. Da es Ihre eheliche Wohnung ist, würde ein Verkauf Ihren Lebensmittelpunkt beeinträchtigen. Soweit Sie „nur“ getrennt voneinander leben, darf der Partner Sie nicht mit einem Verkauf unter Druck setzen. Er dürfte ohnehin Schwierigkeiten haben, überhaupt einen Kaufinteressenten zu finden. Jeder Kaufinteressent muss wissen, dass der in der Wohnung verbliebene Partner zumindest für den Zeitraum der Trennung ein Wohnrecht hat und nicht einfach aus der Wohnung „hinaus gekündigt“ werden kann. Aus dem gleichen Grund kann der Partner auch nicht die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragen.

Darf ich den Partner wegen der Trennung aussperren?

Das eheliche Zerwürfnis ist oft so groß, dass ein Partner das Schloss an der Wohnungstür austauscht und den Partner aus der Wohnung aussperrt. Auch wenn Sie den Partner damit vor vollendete Tatsachen stellen, haben Sie nicht das Recht, ihm oder ihr auf diese Art und Weise das Wohn- und Nutzungsrecht an der Wohnung streitig zu machen.

Da die Wohnung trotz Ihrer Trennung Ihre eheliche Wohnung bleibt, hat auch der vor der Tür stehende Partner das Recht, die Wohnung weiterhin zu nutzen. Theoretisch hätte er das Recht, sich das Wohnrecht und Nutzungsrecht eigenmächtig wieder zu verschaffen. Da es die eigene Wohnung ist, kommt auch der Vorwurf des Hausfriedensbruchs nicht in Betracht. Sie haben, wenn Sie allein in der Wohnung verblieben sind, auch nicht das alleinige Hausrecht an der Wohnung und damit auch nicht das Recht, den Partner aus der Wohnung zu verweisen.

Ob es dann tatsächlich angebracht erscheint, gleich die Tür einzutreten oder das neue Schloss gegen das alte Schloss zu ersetzen, ist eine Frage, auf die es eher eine moralische Antwort geben sollte. Die rechtliche Antwort darauf wäre jedenfalls, dass der ausgesperrte Partner bei Gericht beantragen kann, ihm den Mitbesitz an der Wohnung wieder einzuräumen. Der Antrag scheitert allenfalls dann, wenn Sie als verbleibender Partner sich darauf berufen können, dass die Anwesenheit Ihres ausgesperrten Partners eine für Sie unzumutbare Härte darstellt. Das könnte der Fall sein, wenn der Partner beispielsweise in der Vergangenheit gewalttätig wurde oder mit Gewalttätigkeiten droht. Aus rein rechtlicher Sicht sollten Sie also möglichst darauf verzichten, den Partner gegen seinen Willen aus der Wohnung auszusperren. Es ist meistens besser, wenn Sie eine einvernehmliche Regelung suchen.

Was ist, wenn der Partner nach seinem Auszug wieder zurück in die Wohnung will?

Zieht ein Partner freiwillig aus der ehelichen Wohnung aus, verliert er dadurch nicht sofort sein Wohnrecht oder Nutzungsrecht an der Wohnung. Er kann jederzeit verlangen, wieder einzuziehen. Allerdings geht sein Anspruch verloren, wenn er nach dem Auszug nicht innerhalb von sechs Monaten wieder in die Wohnung einzieht oder zumindest mitteilt, dass er wieder einziehen will.

Nach Ablauf von sechs Monaten vermutet das Gesetz unwiderleglich, dass der ausgezogene Partner dem verbliebenen Partner die Wohnung endgültig zur alleinigen Nutzung überlassen will, § 1361b Abs. IV des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In diesem Fall kann der Partner nicht einfach wieder in die Wohnung zurückkehren.

Wann habe ich bei Trennung und Scheidung ein vorrangiges Wohnrecht?

So ist das Wohnrecht jeweils nach der Trennung und nach der Scheidung geregelt:

Wohnrecht und Wohnungszuweisung nach der Trennung

In Ausnahmefällen können Sie verlangen, dass der Partner auszieht, wenn Sie sich auf einen Härtefall berufen können. Ein Härtefall lässt sich begründen, wenn ein Partner gewalttätig wurde oder androht, gewalttätig werden zu wollen. Gleiches gilt, wenn sie mit Ihrem Kind in der Wohnung wohnen und dem Kind die ständigen Auseinandersetzungen mit dem Partner nicht mehr zuzumuten sind. Berücksichtigen Sie aber, dass bloß verbale Auseinandersetzungen noch keinen Härtefall begründen.

Wurde der Partner gewalttätig, lässt sich die Zuweisung der Wohnung nicht nur nach Maßgabe des Scheidungsrechts rechtfertigen, § 1361 b BGB. Auch das Gewaltschutzgesetz bietet eine wichtige Handhabe, einen gewalttätigen Partner oder eine gewalttätige Partnerin vor die Tür zu setzen. Sollten sich während Ihrer Ehe und insbesondere im Hinblick auf die Trennung Gewalttätigkeiten ergeben oder abzeichnen, kann es sich empfehlen, die Polizei beizuziehen und ein Protokoll über den Vorfall erstellen zu lassen. Ist es zu Gewalttätigkeiten gekommen und haben Sie Verletzungen davongetragen, sollten Sie sich von einem Arzt attestieren lassen, welche Verletzungen bestehen. Sie erleichtern sich damit den Nachweis, dass Sie sich auf einen Härtefall berufen.

Berufen Sie sich auf einen Härtefall, können Sie beim Familiengericht beantragen, Ihnen die Wohnung oder Teile der Wohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen und den Partner zum Auszug aus der Wohnung zu verpflichten. Wurde der Partner gewalttätig, kommt im Regelfall nur die Zuweisung der Wohnung insgesamt in Betracht.

Gut zu wissen:

Im Zeitraum der Trennung kommt es nicht entscheidend darauf an, welcher Partner Eigentümer der Wohnung ist oder wer den Mietvertrag unterzeichnet hat. Auch ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht begründet kein vorrangiges Recht, in der Wohnung verbleiben zu dürfen. Beantragen Sie beim Gericht, Ihnen die Wohnung zuzuweisen, spielen vorwiegend die Gründe eine Rolle, mit denen Sie einen Härtefall begründen. Die Eigentumsverhältnisse spielen allenfalls eine untergeordnete Rolle. Sie müssen allenfalls damit rechnen, dass Sie dem Partner, soweit er Eigentümer oder Miteigentümer der Wohnung ist, eine Nutzungsentschädigung zahlen müssen.

Wohnrecht und Wohnungszuweisung nach der Scheidung

Lassen Sie sich endgültig scheiden, empfiehlt es sich, das Wohnrecht an der ehelichen Wohnung endgültig zuverlässig abzuklären. Handelt sich um eine Mietwohnung und möchten Sie in der Wohnung verbleiben, müssen Sie mit dem Vermieter sprechen. Sie haben gegenüber dem Vermieter einen gesetzlichen Anspruch, dass der Mietvertrag allein mit Ihnen fortgeführt wird. Dies gilt auch dann, wenn der ausziehende Partner den Mietvertrag allein unterzeichnet hat. Der Vermieter muss Sie als neuen Mieter akzeptieren, § 1568 a Abs. III BGB. Möchten Sie das Mietverhältnis fortsetzen, sollten Sie innerhalb eines Jahres nach Ihrer Scheidung mit dem Vermieter eine Einigung erzielt haben. Danach erlischt der Anspruch auf Eintritt in das Mietverhältnis.

Steht die Wohnung im Eigentum Ihres Partners, kann der Partner Sie als Mieter in der Wohnung belassen und die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen, § 1568 a Abs. V BGB. Die Miete ist Verhandlungssache. Sie schlägt sich unter Umständen aber in der Berechnung des Ehegattenunterhalts als Kostenfaktor nieder.

Sind Sie ebenfalls Miteigentümer der Wohnung, müssen Sie sich verständigen. Sie könnten den Miteigentumsanteil des Partners übernehmen und dann alleiniger Eigentümer der Wohnung werden. Können Sie sich nicht verständigen, verbleibt Ihnen nur, in gegenseitiger Absprache die Wohnung zu verkaufen. Lassen Sie es möglichst nicht auf eine Teilungsversteigerung ankommen, bei der Ihre Wohnung durch das örtliche Amtsgericht öffentlich versteigert wird. Teilungsversteigerungen führen erfahrungsgemäß zu Erlösen, die weit unter dem Verkehrswert der Immobilie liegen. Um den bestmöglichen Preis für Ihre Wohnung zu erzielen, sollten Sie die Wohnung also unbedingt freihändig verkaufen.

In Ausnahmefällen kann das Familiengericht Ihnen trotz des Eigentums Ihres Ehepartners die Wohnung auch nach der Scheidung zur alleinigen Nutzung zuweisen. Voraussetzung ist, dass die Wohnungszuweisung geboten ist, um in Ihrer Person eine „unbillige Härte“ zu vermeiden, § 1568 a Abs. II BGB. Als Gründe kommen in Betracht:

  • Ihr hohes Alter und / oder Ihr schlechter Gesundheitszustand,
  • Sie haben bereits vor der Ehe in der Wohnung gewohnt,
  • Sie haben erhebliche bauliche Eigenleistungen erbracht,
  • die Wohnung befindet sich in unmittelbarer Nähe zu Ihrem Arbeitsplatz oder
  • Ihr Ehepartner kann leichter eine Ersatzwohnung finden und bezahlen.

Alternative: Schaffen Sie Wohnungseigentum

Ist die Verständigung über die Wohnung schwierig, sollten Sie überlegen, ob Sie Wohnungseigentum begründen können. Voraussetzung ist, dass Ihr Objekt so groß ist, dass Sie daran zumindest zwei in sich abgeschlossene Wohnungen bilden können. Begründen Sie dann nach Maßgabe einer Teilungserklärung Wohnungseigentum, lässt sich jede Wohnung einem Ehepartner zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung zuweisen.

Sind Sie dann Eigentümer einer Wohnung, können Sie selbst darin wohnen oder die Wohnung an Dritte vermieten. Auf keinen Fall sollten Sie die Wohnung jedoch leer stehen lassen und darauf spekulieren, dass Sie den Partner damit irgendwie zu einer Regelung in Ihrem Sinne nötigen könnten. Auch eine leer stehende Wohnung bedarf der fortlaufenden Unterhaltung. Kommt die Unterhaltung zu kurz, riskieren Sie, dass der bauliche Zustand der Wohnung darunter leidet und der Verkehrswert sinkt.

Fazit

Ihre Trennung stellt Sie möglicherweise vor ungeahnte Probleme. Dennoch müssen Sie Lösungen finden. Emotionale Aspekte sind dabei die denkbar schlechtesten Ratgeber. Denken Sie möglichst wirtschaftlich und konstruktiv. Versuchen Sie auch Kompromisslösungen einzubeziehen. Jede einvernehmliche Lösung ist besser, als wenn Sie endlos streiten. Der Streit um die Wohnung führt oft dazu, dass sich Ehepartner auch über weitere Scheidungsfolgen streiten und die Scheidung unnötigerweise problematisieren.

Autor:  Volker Beeden

Ratgeber