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Homo-Ehe

Am 1. Oktober 2017 war es soweit. Die „Ehe für alle“, landläufig auch Homo-Ehe genannt, wurde Realität. Seitdem können Sie Ihre gleichgeschlechtliche Partnerin oder Ihren gleichgeschlechtlichen Partner heiraten und ganz normal eine Ehe begründen. Die Homo-Ehe wurde im Gesetz verankert.

Das Wichtigste für Sie:

  • Lebten Sie bislang in einer rechtlich unverbindlichen Lebensgemeinschaft, können Sie jetzt mit der Ehe für alle in der Form einer Homo-Ehe zusammenleben.
  • Da die Verbindung zweier Menschen emotional begründet ist und die Eheschließung dafür nur die rechtliche Form gibt, hat sich das eheliche Verständnis dahingehend entwickelt, dass das Versprechen gegenseitiger Verantwortung Maßstab des Eheverständnisses geworden ist.
  • Die Entwicklung, an deren Ende die Ehe für alle steht, vollzog sich über die Jahrhunderte hinweg und ist historisch betrachtet sehr interessant.
  • In Deutschland gab es in 2014 etwa 43.000 eingetragene Lebenspartnerschaften. Wie viele davon in Ehen umgewandelt werden, bleibt abzuwarten.
  • Leben Sie mit Ihrem gleichgeschlechtlichen Partner-/in in einer Ehe, regelt sich alles nach dem Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bereits das Lebenspartnerschaftsgesetz hatte auf das Eherecht des BGB Bezug genommen.

Was heißt, die Homo-Ehe ist jetzt eine Ehe?

§ 1353 BGB definiert die Ehe nunmehr als eine von „zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit“ geschlossene Verbindung. Wenn Sie also eine gleichgeschlechtliche Verbindung legalisieren möchten, können Sie ab sofort nur noch eine Ehe begründen. Die Begründung und Eintragung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist nicht mehr möglich. Soweit Sie bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, bleibt alles beim Alten, es sei denn, Sie beantragen beim Standesamt ausdrücklich, Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln (§ 20a LPartG). Sie müssen dazu beide persönlich im Standesamt vorsprechen.

Welche Schritte gab es, bis die Homo-Ehe verwirklicht wurde?

Der 1. Oktober 2017 ist der Endpunkt einer langen Entwicklung. Gerade die Entwicklung des Eheverständnisses erscheint hochinteressant. Seit Mitte des 18. Jahrhunderts wurde die Ehe zunehmend als die höchstpersönliche Verbindung von Mann und Frau angesehen, die in ihrer geistig-sittlichen Substanz Maßstab des Rechts ist. Es wurde auf die geistige und emotionale Verbindung der Ehegatten abgestellt. Damit bestätigte die staatliche Eheschließung bloß äußerlich die bereits bestehende innere Verbindung der Ehegatten. Die Ehescheidung ist demzufolge die bloße Folge, wenn diese innere Verbindung erloschen ist.

Um auch homosexuellen Paaren für ihre Verbindung einen rechtlichen Rahmen zu geben, führte der Gesetzgeber in Deutschland im Jahr 2002 das Rechtsinstitut der „eingetragenen Lebenspartnerschaft“ ein, dessen Gestalt weitgehend der Ehe entspricht und durch eine Reihe von Reformen der Ehe fast vollständig angeglichen ist.

In der Rechtsdiskussion wurde anfänglich darauf abgestellt, dass das Grundgesetz, das in Artikel 6 Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, nicht davon spricht, dass eine Ehe nur zwischen Mann und Frau geschlossen werden kann. Vielmehr setzte sich die Auffassung durch, dass es für den Ehebegriff nicht maßgeblich sei, dass es sich um eine Verbindung von Mann und Frau handele, sondern dass die Partner sich wechselseitige Solidarität versprechen, bereit sind, Verantwortung füreinander zu übernehmen und ein gemeinsames Leben führen wollen. Auf dieser Grundlage beschloss dann letztendlich der Deutsche Bundestag im Juni 2017, die Ehe für alle einzuführen und damit die Homo-Ehe zu legalisieren.

Der Weg war lang – Von der Illegalität in die Legalität

Gleichgeschlechtliches Zusammenleben war über die Jahrhunderte hinweg verpönt, illegal und strafbar. Seither hat sich vieles entwickelt.

  • • 1969: Homosexualität unter erwachsenen Männern über 21 Jahren wird nicht mehr unter Strafe gestellt. Bis dahin drohte § 175 StGB bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe an, wer als Mann über achtzehn Jahre mit einem anderen Mann unter 21 Jahren Unzucht trieb oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen ließ. In 1973 wurde das Alter des Partners von 21 Jahren auf 18 Jahre abgesenkt.
  • • 1994: § 175 Strafgesetzbuch wird abgeschafft
  • • 1999: Hamburger Ehe: In Hamburg gab es ein „Gesetz zur Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften“. Danach konnten sich homosexuelle Paare in ein Partnerschaftsbuch eines Hamburger Standesamtes eintragen lassen. Allerdings war die Eintragung nur symbolisch und begründete weder Rechte noch Pflichten. Hintergrund war die politische Einstellung maßgeblicher Abgeordneter der Hamburger Bürgerschaft. Mit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes in 2001 wurde die Hamburger Option obsolet.
  • 2001: Das Lebenspartnerschaftsgesetz tritt in Kraft und ermöglicht gleichgeschlechtlichen Paaren die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Lebenspartnerschaft wird damit der Ehe weitgehend gleichgestellt. Die gemeinsame Adoption bleibt aber Ehegatten vorbehalten.
  • 2002: Nationalsozialistische Unrechtsurteile, bei denen Bürger wegen ihrer Homosexualität verurteilt wurden, werden per Gesetz aufgehoben. Verurteilte aus den Jahren 1935 - 1945 werden symbolisch rehabilitiert.
  • 2002: Das Bundesverfassungsgericht erklärt das Lebenspartnerschaftsgesetz für verfassungsgemäß. Es sei insbesondere mit dem grundgesetzlichen Schutz der Ehe vereinbar.
  • 2005: Die Adoption des leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners wird erlaubt.
  • 2013: Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird auch die Adoption des Adoptivkindes des eingetragenen Lebenspartners möglich.
  • 2013: Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die steuerliche Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften und Ehepaaren beim Ehegatten-Splitting des Einkommensteuerrechts.
  • 2017: Per Gesetz werden diejenigen Personen, deren Sexualpartner zum Tatzeitpunkt mindestens 16 Jahre alt waren und die aufgrund des § 175 StGB verurteilt wurden und noch leben, rehabilitiert und entschädigt.
  • Juni 2017: Der Bundestag beschließt die Ehe für alle. Noch bestehende Ungleichheiten wie beim gemeinsamen Adoptionsrecht entfallen.
  • 1.10.2017: Die Neuregelung tritt in Kraft. § 1353 BGB definiert die Ehe neu: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen“.
  • Aktuell: In 22 Staaten, vornehmlich der westlichen Welt, ist die gleichgeschlechtliche Ehe erlaubt. In Saudi-Arabien, Iran und einigen Staaten Afrikas droht nach wie vor die Todesstrafe oder die lebenslängliche Haft oder teils empfindliche Strafen.

Welches Datenmaterial gibt es zur Homo-Ehe?

Im Jahr 2015 lebten etwa 43.000 Paare in einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen. Lebenspartnerschaften werden allerdings auch erst ab 1.1.2014 nach dem Bevölkerungsstatistikgesetz statistisch erfasst. Seit der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes in 2001 gab es in Deutschland etwa 12.000 eingetragene Lebenspartnerschaften, deren Zahl sich bis heute fast vervierfacht hat. Inwieweit eingetragene Lebenspartnerschaften in Ehen umgewandelt werden, ist statistisch noch nicht erfasst. In eingetragenen Lebenspartnerschaften lebten im Jahr 2015 etwa 10.000 Kinder. In 2016 wurden 1.238 eingetragene Lebenspartnerschaften aufgehoben. Davon waren 698 Lebenspartnerschaften von Frauen und 540 Lebenspartnerschaften von Männern betroffen (Quelle: Statistisches Bundesamt, Datenreport 2016).

Ich bin jetzt Ehegatte - Was muss ich wissen?

Als Ehegatte unterliegen Sie dem Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wenn Sie sich die Mühe machen wollen, lesen Sie die §§ 1353 ff BGB. Der Oberbegriff dessen, was die Ehe ausmacht, ist mit dem identisch, was auch für Lebenspartnerschaften Geltung hat. „Ehegatten sind nach § 1353 Abs. I BGB einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung“. Aus diesem Obersatz ergeben sich eine Reihe von Rechte und Pflichten, die für jede Ehe verbindlich und selbstverständlich sein sollten. Wenn Sie Ihre Ehe ernst nehmen, sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass Sie im Sinne des § 1360 BGB verpflichtet sind, durch Ihre Arbeit und mit Ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Alles andere ergibt sich im Grunde aus der Natur der Sache. Ernstzunehmende Fragen ergeben sich erst dann wieder, falls Ihre Ehe scheitern sollte und Sie die Scheidung beantragen.

Fazit

Die Homo-Ehe ist jetzt legal. Die Ehe des Bürgerlichen Gesetzbuches steht damit jedem offen, der bereit ist, für den gleichgeschlechtlichen Partner oder die gleichgeschlechtliche Partnerin persönliche Verantwortung zu übernehmen, in gegenseitiger Solidarität zu leben und füreinander da zu sein.

Mehr Informationen zum Thema Homo-Ehe

Autor:  Heinrich von Südhoff

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