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Recht und Finanzen in der Ehe

Ihre Ehe ist eine Liebesbeziehung. Zumindest sollte sie es idealerweise sein. Ihre Ehe hat aber auch vertragliche Aspekte und hängt in der Perspektive durchaus auch davon ab, wie Sie die Finanzen in Ihrer Ehe regeln. Die Liebe überlassen wir mal besser dem Fernsehen. Wir hingegen erklären, was Recht und Finanzen in der Ehe bedeuten. Wir sind sicher, dass Sie überrascht sein werden, wenn Sie erfahren, welche Rechte Sie in Ihrer Ehe, insbesondere im Hinblick auf Ihre Finanzen, eigentlich haben. Auch wenn nicht alles auf Ihre Familie zutrifft, werden Sie sicherlich eine Reihe von Details finden, die Ihnen unbekannt sein dürften.

Das Wichtigste

  • Recht und Finanzen in der Ehe haben viele Facetten. Geht es um Detailfragen, sollten Sie von dem Leitsatz der Ehe ausgehen. Danach verpflichten Sie sich zur ehelichen Lebensgemeinschaft und tragen füreinander Verantwortung.
  • In einer guten Ehe sprechen sich die Partner ab, mit welchem Beitrag sie den Familienunterhalt sicherstellen. Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sind gleichwertige Beiträge.
  • Jeder Ehepartner hat das Recht, eigenes Geld zu verdienen, hat aber auch eine Erwerbspflicht, wenn er oder sie ansonsten keinen Beitrag zum Familienunterhalt leistet. Zu einer Mitarbeit im Betrieb des Ehepartners sind Sie nur ausnahmsweise verpflichtet.
  • Aus dem Ehe- und Scheidungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches ergeben sich eine ganze Reihe von Vorschriften, die das eheliche Zusammenleben regeln und Auswirkungen auf Recht und Finanzen in der Ehe haben.

Wovon gehen wir aus?

Die Ehe ist oder sollte eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft sein. Da die emotionale Verbundenheit der Partner zueinander den Maßstab bildet, wie Ihre Lebensgemeinschaft funktioniert, ist die Ehe besonders störanfällig. Dies zeigt sich allein schon daran, dass ein Drittel der Zivilsenate von Oberlandesgerichten Familiensenate sind und über das Jahr mehr als 500.000 Ehepartner, Eltern oder Kinder in Deutschland in familienrechtliche Streitigkeiten vor Gericht verwickelt sind. Darin sind ca. 170.000 Scheidungen eingerechnet.

Da die Ehe Grundlage der Familie ist, die soziale Aufgaben übernimmt, steht sie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (Art. 6 Grundgesetz). Um diesen Schutz zu gewährleisten, regelt der Gesetzgeber die Rechte und Pflichten der Ehe relativ detailliert. Wie Sie jedoch mit Ihren Finanzen in der Ehe umgehen, bleibt weitgehend Ihnen überlassen. Oft besteht aber zwischen den Begriffen Recht und Finanzen ein enger Zusammenhang.

Welches ist der rechtliche Leitsatz in der Ehe?

Mit Ihrer Eheschließung verpflichten Sie sich einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Sie tragen füreinander Verantwortung (§ 1353 BGB). Aus diesem Leitsatz formuliert das Gesetz eine Reihe von Rechten und Pflichten. Im Idealfall schreiben Sie Ihre Rechte und Pflichten in einem Ehevertrag fest. Einen Ehevertrag können Sie im Hinblick auf Ihre Eheschließung, während Ihrer Ehe und nicht zuletzt aus Anlass Ihrer Trennung und Scheidung vereinbaren.

Wer hat welche Aufgaben in der Ehe?

Sie sind verpflichtet, durch Ihre Arbeit und mit Ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ungeachtet dessen ist es Ihnen überlassen, die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln. Haben Sie die Haushaltsführung übernommen, leiten Sie den Haushalt in eigener Verantwortung und brauchen sich nicht unbedingt hineinreden zu lassen. Das Gesetz stellt klar, dass die Haushaltsführung eines Partners der Erwerbstätigkeit des anderen gleichgestellt ist, da der Partner allein mit der Haushaltsführung und der damit meist verbundenen Kinderbetreuung genauso zum Unterhalt der Familie beiträgt, wie es der erwerbstätige Partner mit seiner beruflichen Tätigkeit tut. Der Naturalunterhalt steht also dem Barunterhalt gleich. Dabei sollte klar sein, dass die Ehepartner nicht nur zur Erwerbstätigkeit berechtigt, sondern auch zu Haushaltsdiensten verpflichtet sind und sich die Erwerbstätigkeit nach Möglichkeit auf ein solches Arbeits- und Zeitmaß beschränken sollte, dass Leistungen im Haushalt möglich sind.

Gut zu wissen:

Auch in der Ehe gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Kann ein Ehepartner keinen Beitrag zur Haushaltsführung leisten, muss er erhöhten Barunterhalt aufbringen und dadurch seine Wenigerleistung im Haushalt durch Hilfskräfte oder sonstige Hilfsangebote kompensieren. Da Kinderbetreuung besondere Anforderungen stellt, ist der erwerbstätige Ehepartner zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet. Soweit der Ehepartner danach mehr Unterhalt zahlen muss, wäre der Anspruch auch gerichtlich durchsetzbar (§ 1360a Abs. II BGB!), auch wenn ein solcher Rechtsanspruch in einer bestehenden Ehe kaum realistisch erscheint.

Mehr Informationen zum Thema

Das Gesetz stellt unmissverständlich klar, dass beide Ehepartner berechtigt sind, erwerbstätig zu sein. Geht es darum, wer welche berufliche Tätigkeit ausübt, haben Sie auf die Belange des Partners und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen (§ 1356 BGB). Soweit Sie die Familie unterhalten müssen, kann sich allein aus dieser moralischen Verpflichtung eine rechtliche Verpflichtung ergeben, bei der Ihr Entscheidungsspielraum umso mehr eingeschränkt ist, als Ihr haushaltsführender Ehepartner und Ihre gemeinsamen Kinder auf Ihren Unterhalt angewiesen sind. Ihre Unterhaltspflicht ergibt sich daraus, dass Sie gesetzlich einander verpflichtet sind, durch Ihre Arbeit die Familie angemessen zu unterhalten. Soweit Sie beide berufstätig sind, beteiligt sich jeder nach Maßgabe seiner Einkünfte am Familienunterhalt. Sie brauchen keinesfalls gleich hohe Beiträge beizusteuern. Es versteht sich, dass all diese rechtlichen Vorgaben einen gewissen theoretischen Charakter haben. Im Alltag ergibt sich daraus ein hohes Konfliktpotenzial.

Habe ich ein Recht auf Entschädigung, wenn ich mehr leiste, als ich müsste?

Manch ein Ehepartner oder Elternteil tut alles, damit es der Familie gut geht. Viele wachsen über sich hinaus. Leisten Sie höhere Beiträge zum Familienunterhalt, die über das hinausgehen, was eigentlich von Ihnen erwartet werden kann, ist im Zweifel anzunehmen, dass Sie nicht beabsichtigen, vom Ehepartner Ersatz dafür zu verlangen (§ 1360b BGB).

Praxisbeispiel:

Pflegen Sie Ihre Schwiegermutter, erfüllen Sie einerseits eine familiäre Verpflichtung, die Sie sich andererseits mit entsprechender Vereinbarung vergüten lassen können, wenn Sie dafür Ihre eigenen Bedürfnisse zurückstellen.

Was sind Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs?

Damit die Haushaltsführung funktioniert, ist jeder Ehepartner berechtigt, sogenannte Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch mit Wirkung für den Partner zu tätigen (§ 1357 BGB).

Praxisbeispiel:

Sie beantragen bei der Telefongesellschaft für Ihre Ehewohnung einen Telefonanschluss. Da der Telefonanschluss der gesamten Familie zugutekommt, ist auch Ihr Ehepartner verpflichtet, die damit verbundenen Kosten zu bezahlen, auch wenn Sie den Vertrag auf Ihren Namen abgeschlossen haben. Dieses Recht entfällt, wenn Sie sich trennen. Kaufen Sie jedoch beim Autohändler ein teures Auto, geht der Vertragsabschluss über die Deckung des Lebensbedarfs hinaus. Ihren Partner können Sie insoweit vertraglich nicht verpflichten.

Darf der Ehepartner über sein gesamtes Vermögen verfügen?

Will ein Ehepartner über sein gesamtes Vermögen verfügen, müssen Sie zustimmen (§ 1365 BGB). Eine Verfügung über das gesamte Vermögen kommt bereits dann in Betracht, wenn der Ehepartner über ca. 90 % seiner Vermögenswerte verfügt.

Praxisbeispiel:

Ihr Ehepartner ist ein Philanthrop. Die mit Finanzgeschäften verdienten Millionen will er vollständig der Stiftung für am Himalaya ums Leben gekommene Bergsteiger spenden. Da er damit über sein gesamtes Vermögen verfügt, ist er auf Ihre Zustimmung angewiesen. Möchten Sie die Millionen nicht hergeben, dürfen Sie auf gesetzlicher Grundlage ohne schlechtes Gewissen Ihre Zustimmung verweigern. Spendet er nur die Hälfte seines Vermögens, haben Sie keinen Einfluss.

Habe ich Anspruch, an der Altersversorgung eines Ehepartners beteiligt zu werden?

Leistet Ihr Ehepartner während der Ehe Beiträge an einen Rentenversicherungsträger, haben Sie keinen Anspruch, an der dadurch entstehenden Altersversorgung Ihres Ehepartners beteiligt zu werden. Erst wenn es zur Scheidung kommt, führt das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch. Beim Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Versorgungen oder Ansprüche auf laufende Versorgungen wegen Alters oder Invalidität ausgeglichen.

Dabei werden sämtliche Anrechte, die Ihr Ehepartner und Sie aufgrund eigener Erwerbstätigkeit während der Ehe erworben haben, jeweils hälftig unter Ihnen aufgeteilt, es sei denn, Sie hätten den Versorgungsausgleich ehevertraglich geregelt oder gar ausgeschlossen. Besondere Bedeutung erlangt der Versorgungsausgleich nach der Scheidung einer Haushaltsführungsehe, bei der ein Ehepartner zugunsten der Familie darauf verzichtet hat, eine eigenständige Altersversorgung zu begründen.

Verfahrenskostenvorschuss

Um dem Ehepartner eine persönliche Unabhängigkeit und ein wirtschaftliches Überleben zu ermöglichen, muss dieser die Möglichkeit haben, sein Recht auch gerichtlich durchzusetzen zu können. Die Unterhaltspflicht eines Partners umfasst daher auch einen Prozesskosten- oder Verfahrenskostenvorschuss. Prozesskostenvorschuss ist für Prozesse in persönlichen Angelegenheiten zu gewähren. Dazu zählen alle Ehe- und Unterhaltsverfahren, als auch Scheidungsverfahren sowie güterrechtliche Auseinandersetzungen. Auch Verteidigerkosten im Strafprozess sind vorzuschießen (§ 1360a Abs. IV BGB). Erst dann, wenn der Ehepartner nicht zahlungsfähig ist, kommt ein Anspruch auf staatliche Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

Praxisbeispiel:

Sie wurden als Fußgänger von einem Auto angefahren. Die Haftpflichtversicherung des Halters verweigert die Entschädigung. Um Ihr Recht einzuklagen, muss Ihnen Ihr Ehepartner einen Prozesskostenvorschuss zahlen.

Habe ich Anspruch auf Taschengeld?

Taschengeld soll dem nicht oder nur geringfügig erwerbstätigen Ehepartner die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse ermöglichen. Der Taschengeldanspruch ist daher Bestandteil des Familienunterhalts (BGH FamRZ 1998, 609). Die Rechtsprechung erkennt den Taschengeldanspruch in Höhe von etwa 5 - 7 % des Nettomonatseinkommens des barunterhaltspflichtigen Ehepartners an. Ihr Taschengeldanspruch ist durch einen Gläubiger pfändbar, wenn Sie Verbindlichkeiten haben und die Forderung tituliert ist.

Welche Rechte habe ich an unserer Ehewohnung?

Leben Sie in einer gemeinsamen Ehewohnung, sind Sie berechtigt, die Wohnung zu bewohnen und den Hausrat zu nutzen. Es kommt nicht darauf an, wer die Wohnung angemietet hat oder wem die Wohnung gehört. Sie haben unabhängig vom Eigentum oder vom Güterstand Mitbesitz (BGHZ 73,257). Da Sie füreinander Verantwortung tragen, sind beide Ehepartner verpflichtet, sich gegenseitig die Mitbenutzung des Hausrats und der Ehewohnung zu gestatten. Lediglich an Gegenständen, die ausschließlich dem persönlichen Gebrauch dienen, besteht Alleinbesitz.

Gut zu wissen:

Ziehen Sie aus Anlass eines Streits aus der Wohnung aus, haben Sie das Recht, innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten jederzeit in die eheliche Wohnung zurückzukehren (§ 1361b Abs. III BGB). Ihr verbliebener Ehepartner kann Ihren Wiedereinzug nicht verhindern, auch wenn Sie sich bis dahin noch nicht versöhnt haben sollten.

Welche Rechte habe ich an unserem Hausrat?

Was für die Ehewohnung gilt, gilt auch für den Hausrat. Alles, was sich in Ihrer Ehewohnung befindet, dürfen Sie auch für sich selbst nutzen. Eine Ausnahme besteht dort, wo sich ein Haushaltsgegenstand im Alleineigentum des Ehepartners befindet und dieser unmissverständlich klargestellt hat, dass eine Mitbenutzung nicht erwünscht ist. Gemeinsam genutzte Haushaltsgegenstände, auch solche, die in Ihrem alleinigen Eigentum stehen, dürfen Sie nur verkaufen oder verleihen, wenn der Ehepartner zustimmt (§ 1369 BGB).

Welche Relevanz hat der Güterstand auf unsere Ehe?

Heiraten Sie, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Während Ihrer Ehe spielt der Güterstand keine Rolle. Erst wenn Sie sich scheiden lassen, werden Sie an eventuellen Vermögenszuwächsen Ihres Ehepartners beteiligt. Der Zugewinnausgleich hat zum Ziel, dass alles, was Sie gemeinsam in der Ehe erarbeitet und angespart haben, mit der Scheidung geteilt werden soll.

Ansonsten erfolgt der Ausgleich des Zugewinns nur im Todesfall eines Partners. Da Sie gesetzlicher Erbe Ihres Partners sind, erhöht sich Ihr gesetzlicher Erbteil um ein Viertel des Nachlasses.

Möchten Sie den Zugewinnausgleich ausschließen, können Sie in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbaren. Dann hat derjenige Ehepartner, der in der Ehe keine oder weniger Vermögenszuwächse erzielt hat, keinen Anspruch, am Vermögenszuwachs des Partners beteiligt zu werden. Die gleichfalls als Alternative zur Zugewinngemeinschaft in Betracht kommende Gütergemeinschaft ist rechtlich ausgesprochen schwerfällig und wird in der Praxis nur noch in besonderen Fällen vereinbart.

Hafte ich für die Schulden meines Ehepartners?

Hat Ihr Ehepartner Schulden, egal, ob er/sie diese in der Ehe eingebracht oder während der Ehe verursacht hat, haften Sie nicht gegenüber dessen Gläubigern. Sie sind nicht Vertragspartner der Gläubiger und sind auch aufgrund Ihrer Eheschließung keinesfalls verpflichtet, für Schulden Ihres Ehepartners einstehen zu müssen. Sie haften nur dann, wenn Sie sich selbst vertraglich mitverpflichtet haben. Wichtig ist, dass Sie deshalb auch keinen Grund haben, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufzuheben und stattdessen Gütertrennung zu vereinbaren.

Praxisbeispiel:

Ihr autovernarrter Ehepartner kauft das neueste Modell eines Autos. Da die erwartete Gehaltserhöhung ausbleibt, kann er den Kaufpreis nicht zahlen. Der Autohändler kann Sie nicht auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch nehmen. Sie haften allenfalls dann, wenn Sie den Kaufvertrag als Vertragspartner mitunterzeichnet oder die Bürgschaft übernommen haben oder nachträglich erklären, Sie würden für die Zahlung des Kaufpreises geradestehen.

Welche Rechte habe ich, wenn mein Ehepartner verstirbt?

Verstirbt Ihr Ehepartner während der Ehe, haben Sie ein gesetzliches Erbrecht. Neben Kindern (Verwandte erster Ordnung) erben Sie ein Viertel. Haben Sie keine Kinder, erben Sie neben den noch lebenden Eltern des Erblassers und dessen Geschwistern (Verwandte zweiter Ordnung) die Hälfte des Nachlasses (§ 1931 BGB). Dieser gesetzliche Erbteil wird um ein Viertel erhöht, wenn Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben (§ 1371 BGB).

Expertentipp:

Möchten Sie die gesetzliche Erbfolge vermeiden, können Sie sich in einem Ehegattentestament (Berliner Testament) zum alleinigen Erben des überlebenden Partners einsetzen. Sie schließen damit andere gesetzliche Erben von der Erbfolge aus. Allerdings haben Ihre Kinder und die Eltern des zuerst versterbenden Ehepartners ein Pflichtteilsrecht, das sie im Erbfall geltend machen können. Dieses Risiko lässt sich mit einer „Strafklausel“ oder dem ausdrücklich erklärten Verzicht auf den Pflichtteil entschärfen.

Was bedeutet die Eigentumsvermutung zugunsten eines Ehepartners?

Heiraten Sie, nutzen Sie so gut wie alles, was sich in Ihrer Wohnung befindet, gemeinsam. Vollstreckt jetzt ein Gläubiger gegen Ihren Ehepartner eine titulierte Forderung, vermutet das Gesetz, dass alles, was sich in Ihrer Ehewohnung befindet, auch Ihnen persönlich gehört (Eigentumsvermutung des § 1362 BGB). Für die Zwangsvollstreckung gelten Sie als Besitzer und Gewahrsamsinhaber.

Deshalb kann der Gerichtsvollzieher jeden Gegenstand pfänden, den er in Ihrer Ehewohnung vorfindet. Der Gerichtsvollzieher braucht sich über die Eigentumsverhältnisse keine Gedanken zu machen, die er auch selbst so nicht prüfen kann. Er wird von einer Pfändung allenfalls Abstand nehmen, wenn Ihr Eigentumsrecht offensichtlich ist (Beispiel: Sie sind der in den Fahrzeugpapieren eingetragene Halter des vor der Tür stehenden Kfz). Gehört Ihnen ein Gegenstand tatsächlich allein, können Sie im Wege der Drittwiderspruchsklage Ihr Eigentumsrecht gerichtlich geltend machen und die Pfändung aufheben lassen. Diese Eigentumsvermutung entfällt, wenn Sie räumlich getrennt leben.

Welche Steuerklassen empfehlen sich in der Ehe?

Mit Ihrer Eheschließung profitieren Sie vom sogenannten Ehegattensplitting. Lassen Sie sich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen, zahlen Sie weniger Einkommensteuern, als wenn Sie nicht verheiratet wären oder sich in der Ehe getrennt veranlagen lassen. Das Ehegattensplitting verliert seine Vorteile aber dann, wenn Sie ungefähr gleich viel verdienen.

Nach der Heirat werden Sie automatisch in die Steuerklassen IV / IV eingeordnet. Besser ist jedoch meist, wenn Sie die Steuerklassenkombination III / V wählen. Dann zahlt derjenige Ehepartner, der mehr verdient, weniger Einkommensteuern. Da Ihre individuellen Verhältnisse maßgebend sind, sollten Sie genau prüfen, welche Steuerklassenkombination für Sie die Richtige ist.

Aus steuerlichen Gründen schließen Ehepartner oft Dienst- oder Gesellschaftsverträge ab, in denen die Mitarbeit des Ehepartners geregelt wird. Meist fehlt es jedoch an einer ausdrücklichen Abrede. Sofern Sie sich überobligatorisch engagieren, steht Ihnen normalerweise ein Entgelt zu. Eine Verpflichtung zur Mitarbeit könnte sich allenfalls in einer finanziellen Notlage ergeben, in denen es Ihnen trotz Ihrer Haushaltsführung zuzumuten ist, Ihren Ehepartner im Betrieb zu unterstützen.

Bin ich dem Ehepartner für eine Sachbeschädigung schadensersatzpflichtig?

Ihr Ehepartner darf erwarten, dass Sie seine Angelegenheiten so behandeln, als wären es Ihre eigenen Angelegenheiten. Allerdings haben Sie nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die Sie auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen (§ 1359 BGB).

Praxisbeispiel:

Sie putzen die Wohnung. Dabei stoßen Sie eine wertvolle Vase aus der 7. Chongching-Dynastie um. Ihr Ehepartner hatte die Vase anlässlich seines Aufenthalts in China erworben und war ausgesprochen stolz auf seine Errungenschaft. Da Ihnen das Missgeschick auch passiert wäre, wenn es Ihre eigene Vase gewesen wäre, haften Sie dem Ehepartner nicht auf Schadensersatz.

Kann oder sollte ich unsere finanziellen Verhältnisse in einem Ehevertrag regeln?

Sie können in einem Ehevertrag alles regeln, was Ihre Ehe betrifft. Im Regelfall genügt es jedoch, es bei den gesetzlichen Regelungen zu belassen. Nur in begründeten Ausnahmesituation empfiehlt sich eine ehevertragliche Regelung. In vielen Fällen vereinbaren Ehepartner einen Ehe- und Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zum alleinigen Erben des zuerst versterbenden Partners einsetzen (Berliner Testament). Darin kann dann beispielsweise auch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und stattdessen Gütertrennung vereinbart werden.

Eheverträge sind zweckmäßig, wenn ein Ehepartner unternehmerisch tätig ist und das Unternehmen für den Fall einer Scheidung aus dem Zugewinnausgleich heraushalten möchte oder wenn Sie unterschiedlich hohe Vermögen besitzen oder ein Partner bei der Heirat wesentlich jünger ist als der andere.

Fazit

Recht und Finanzen in der Ehe sind weite Themen. Detailfragen bemessen sich nach den grundsätzlichen Regelungen, die das Ehe- und Scheidungsrecht bereithält. Im Grundsatz können Sie alles vereinbaren, was Ihnen genehm ist, vorausgesetzt, ein Ehepartner wird im Hinblick auf die im Gesetz geregelten Rechte und Pflichten nicht unangemessen benachteiligt. Letztlich sollte es in einer guten Ehe aber auch möglich sein, Recht und Finanzen so zu handhaben, dass die Lebensgemeinschaft eine Zukunft hat. Recht und Finanzen wirken sich vornehmlich dann aus, wenn es zur Trennung und Scheidung der Ehe kommt.

Autor:  Volker Beeden

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