Ehe.deRatgeberRecht und FinanzenVorteile einer Ehe

Vorteile einer Ehe

Was spricht alles für eine Eheschließung?

Wohl denen, die sich trauen. Wer den Schleier der Liebe durchschaut, sollte auch die vielen Vorteile einer Ehe sehen. Denn letztlich prägen mithin auch rechtliche und wirtschaftliche Aspekte das partnerschaftliche Zusammenleben. Wir erklären mithilfe von überzeugenden Argumenten, was alles für eine Eheschließung spricht.

Das Wichtigste

  • Ihre Eheschließung begründet die moralische, aber auch rechtliche Pflicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen und füreinander einzustehen. Dies vervollständigt der Gesetzgeber mit einer Reihe von Vorteilen, die Ihnen nur als Ehepartner zuteilwerden.
  • Als Ehepartner haben Sie eine Reihe rechtlicher Vorteile, wie z.B. gesetzliches Erbrecht, Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, gemeinsames Sorgerecht für Ihr Kind und sind vornehmlich auch für den hoffentlich nicht eintretenden Fall Ihrer Scheidung abgesichert.
  • Steuerrechtlich profitieren Sie in der Ehe vom Ehegattensplitting, von einer Optimierung Ihrer Steuerklassen sowie von höheren Freibeträgen für Schenkungen des Ehepartners oder beim Tod des Partners.
  • Rein wirtschaftlich betrachtet profitieren Sie davon, dass Sie einander zum Familienunterhalt verpflichtet sind, Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs mit Verpflichtung des Partners tätigen können, familienkrankenversichert sind, im Krankheitsfall vom Arzt Ihres Partners trotz dessen Schweigepflicht informiert werden oder den Sparerpauschbetrag doppelt in Anspruch nehmen können.

Ihre Ehe begründet mehr als eine bloße Lebensgemeinschaft

Mit der Eheschließung verpflichten Sie sich einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Sie tragen füreinander Verantwortung. Wenn Sie sich dann nicht nur als Freunde, sondern auch als Partner verstehen, haben Sie nicht nur die moralische, sondern auch die rechtliche Verpflichtung, in schwierigen Lebensphasen füreinander einzustehen.

Durch eine gelungene Arbeitsteilung, trägt jedes Familienmitglied gleichermaßen zum Familienunterhalt bei.

Durch eine gelungene Arbeitsteilung, trägt jedes Familienmitglied gleichermaßen zum Familienunterhalt bei.

So sind Sie sich in der Ehe zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet. Mit Ihrer Arbeit, dem Einsatz Ihres eventuell vorhandenen Vermögens, aber auch mit der Haushaltsführung und Kinderbetreuung leisten Sie gleichwertige Beiträge zum Familienunterhalt. Ihre Arbeitsteilung, die idealerweise alle Aufgaben gleichmäßig aufteilt, schafft die Grundlage, ein ideales Familienleben zu führen. Wenn Sie sich die daraus ergebenden rechtlichen und wirtschaftlichen Vorteile vor Augen führen, erkennen Sie die vielleicht wahren Vorteile einer Ehe. Vorteile, die Ihnen verwehrt bleiben, wenn Sie unverheiratet bleiben und ohne rechtlichen Rahmen nebeneinanderher leben.

Gut zu wissen:

Möchten Sie Ihrer Ehe einen individuellen rechtlichen Rahmen geben, können Sie einen Ehevertrag schließen. Vorteile beim Ehevertrag ergeben sich daraus, dass Sie beispielsweise die Zugewinngemeinschaft ausschließen und stattdessen Gütertrennung vereinbaren, in der Unternehmerehe den Betrieb des Partners aus dem Zugewinnausgleich ausnehmen oder eine pauschale Regelung vereinbaren oder im Fall großer Vermögens- oder Altersunterschiede klarstellen, wie der Partner in die güterrechtliche Situation des anderen einbezogen wird.

Profitieren Sie von Heirats- und Geburtshilfen Ihres Arbeitgebers

Heiraten Sie, darf Ihnen Ihr Arbeitgeber aus Anlass Ihrer Eheschließung Sachgeschenke bis zum Wert von 60 EUR machen, ohne dass das Geschenk einkommensteuerrechtlich relevant wäre. Gleiches gilt bei der Geburt Ihres gemeinsamen Kindes. Bestenfalls erhalten Sie auf arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Grundlage auch noch Sonderurlaubstage.

Ihr Recht, Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs zu tätigen

Mit Ihrer Eheschließung erhält jeder Ehepartner das Recht, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie abzuschließen und dadurch auch den Partner mit zu verpflichten. Kaufen Sie im Supermarkt ein und lassen als ledige Person anschreiben, sind Sie allein für die Zahlung des Kaufpreises verantwortlich. Sind Sie verheiratet, verpflichten Sie automatisch auch Ihren Ehepartner mit. Im Einzelfall schafft diese gesetzliche Vermutung Klarheit und vermeidet unnötige Streitigkeiten in der Ehe.

Steuervorteile durch Ehegattensplitting

Mit Ihrer Eheschließung sparen Sie Einkommensteuer. Natürlich sollte die Steuerersparnis nicht unbedingt das Motiv Ihrer Heirat sein. Beim Ehegattensplitting beantragen Sie die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer.

Jede neue Steuer hat etwas erstaunlich ungemütliches für denjenigen, der sie zahlen oder auch nur auslegen soll.

Otto von Bismarck

Bei der Zusammenveranlagung werden Ihre zu versteuernden Einkommen zusammengerechnet, dann halbiert, also „gesplittet“. Von diesem halben Betrag berechnet sich dann die Einkommensteuer, die dann wiederum verdoppelt wird. Also ganz einfach. Die Höhe der Steuerersparnis lesen Sie in der amtlichen Einkommensteuertabelle nach. Das Ehegattensplitting bringt Ihnen echte Vorteile, wenn ein Partner mehr verdient als der andere. Arbeitet ein Partner Vollzeit, während der andere der Kinder und des Haushalts wegen in Teilzeit arbeitet, ist das Ehegattensplitting ein echtes Steuersparmodell. Es relativiert sich erst dann, wenn beide Partner etwa gleich viel verdienen.

Praxisbeispiel:

Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen 50.000 EUR brutto im Jahr. Ihr Ehepartner verdient 15.000 EUR. Bleiben Sie unverheiratet oder lassen Sie sich nach Ihrer Heirat getrennt zur Einkommensteuer veranlagen, zahlen Sie insgesamt 13.911 EUR Einkommensteuer an das Finanzamt. Heiraten Sie und lassen sich zusammen veranlagen, zahlen Sie aufgrund des Ehegattensplittings nur noch 12.530 EUR Einkommensteuern. Ihre Heirat spart Ihnen also 1.381 EUR Einkommensteuern.

Erhöhen Sie Ihr Nettoeinkommen mit der richtigen Steuerklassenwahl

Bleiben Sie unverheiratet, zahlen Sie als kinderloser Partner in der Steuerklasse I die höchsten Einkommensteuern. Mit Ihrer Eheschließung profitieren Sie von der Steuerklassenkombination III / V, wenn ein Partner mehr verdient als der andere. Derjenige der mehr verdient, zahlt dann weniger Einkommensteuer und verfügt über ein höheres Nettogehalt. Richtschnur dabei ist, dass ein Partner in der Steuerklasse III ca. 60 % und andere in der Steuerklasse V ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.

Ihre Heirat verdoppelt den Sparerpauschbetrag

Im Einkommensteuerrecht profitieren Sie von einem Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 EUR im Jahr. Bis zu diesem Betrag zahlen Sie auf Ihre Zinseinkünfte keine Abgeltungssteuer. Der Sparerpauschbetrag verdoppelt sich infolge Ihrer Eheschließung auf 1.602 EUR.

Sie sind jetzt familienkrankenversichert

Ist der Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, sind Sie automatisch ohne eigene Beitragszahlungen familienversichert, wenn Sie selbst kein eigenes Einkommen haben oder Ihr Einkommen die Verdienstgrenze für eine geringfügige Beschäftigung nicht übersteigt.

Sie sind jetzt haftpflicht- und rechtsschutz­mitversichert

Haben Sie bislang eine eigene private Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung geführt, können Sie diesen Vertrag jetzt kündigen. Dann sind Sie bei Ihrem Partner, der gleichfalls eine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung unterhält, mitversichert.

Der Arzt Ihres Partners darf Ihnen im Notfall Auskunft erteilen

Sind Sie nicht verheiratet, ist der Arzt an seine Schweigepflicht gebunden und darf dem Partner keine Auskünfte erteilen, wenn der andere infolge eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung sich selbst nicht mehr äußern kann. Bei Angehörigen darf der Arzt aber davon ausgehen, dass der Partner ihn mutmaßlich von seiner Schweigepflicht für den Notfall entbunden hat und darf Sie über die Situation informieren.

Gut zu wissen:

Als Ehepartner sind Sie nicht der gesetzliche Vertreter Ihres Ehepartners. Tritt der Vorsorgefall ein, bei dem der Partner sich selbst nicht mehr äußern und keine Entscheidungen für sich selbst treffen kann, sind Sie beide praktisch handlungsunfähig. Um vorzusorgen, empfiehlt sich, eine Patientenverfügung sowie eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Darin können Sie sich gegenseitig bevollmächtigen, im Vorsorgefall füreinander tätig zu werden.

Ihre Eheschließung erhöht den Freibetrag für Schenkungen in der Ehe

Sind Sie nicht verheiratet, dürfen Sie Ihrem nichtehelichen Lebenspartner Geschenke bis zu einem Freibetrag von 20.000 EUR überreichen. Aber auch nur alle zehn Jahre. Heiraten Sie, steigt der Freibetrag um das 25-fache auf 500.000 EUR. Nur Geschenke, die diese Wertgrenze übersteigen, unterliegen der Schenkungssteuer.

Ihre Eheschließung erhöht den Freibetrag für Erbschaften

Bestenfalls wird Sie der Tod scheiden. Dann bleibt der Nachlass für den überlebenden Ehepartner bis zu 500.000 EUR steuerfrei und damit von der Erbschaftssteuer verschont. Auch kann der überlebende Ehepartner die von Ehepartnern bewohnte Immobilie steuerfrei übernehmen, wer selbst darin wohnt.

Gut zu wissen:

Übersteigen Schenkungen oder Erbschaften die jeweiligen Freibeträge, zahlen Sie Schenkungs- oder Erbschaftssteuern. Die Steuersätze betragen je nach Wert der Schenkung oder des Nachlasses in der Steuerklasse I bis zu einem zu versteuernden Wert von 75.000 EUR = 7 %, bis 300.000 EUR = 11 % und im höchsten Satz 19 %. Bleiben Sie unverheiratet, liegen die Steuersätze stets bei 30 %.

Möchten Sie Ihren Partner für den Fall Ihres Ablebens absichern, sollten Sie ihn in einem Testament oder in einem Erbvertrag als alleinigen Erben einsetzen. Haben Sie oder erwarten Sie Kinder, können Sie den Partner als Vorerben und die Kinder als Nacherben einsetzen, die den Nachlass erst nach dem Ableben des überlebenden Partners erben.

Sie können Ihren Ehepartner auf diverse Weisen für den Fall Ihres Ablebens absichern.

Schaubild:
Sie können Ihren Ehepartner auf diverse Weisen für den Fall Ihres Ablebens absichern.

Ehepartner sind gesetzliche Erben des Partners

Heiraten Sie, sind Sie gesetzlicher Erbe Ihres Partners. Umgekehrt natürlich auch. Bleiben Sie unverheiratet, erbt der Partner nur, wenn er testamentarisch bedacht ist. Als gesetzlicher Erbe erbt der überlebende Partner neben Kindern die Hälfte des Nachlasses.

Gut zu wissen:

Verstirbt ein Ehepartner, steht dem überlebenden Ehepartner ein Versorgungsfreibetrag zu. Dieser kann bis zu 256.000 EUR betragen.

Sie haben Anspruch auf Hinterbliebenen­versorgung

Verstirbt der Partner, hat der überlebende Partner Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, soweit der verstorbene Partner Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet hat. In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Partners (dem sogenannten Sterbevierteljahr) erhalten Sie die volle gesetzliche Rente des Verstorbenen weiterausbezahlt.

Sie erhalten das gemeinsame Sorgerecht für Ihr gemeinsames Kind

Heiraten Sie, haben Sie bei der Geburt Ihres gemeinsamen Kindes von Gesetzes wegen das gemeinsame Sorgerecht. Bleiben Sie unverheiratet, steht das Sorgerecht nach der Geburt allein der Mutter zu. Es bedarf der ausdrücklichen Erklärung des Vaters, dass er das Kind als eigenes Kind anerkennt.

Sie erhalten als Ehepartner das Adoptionsrecht für das Kind Ihres Partners

Bringt ein Ehepartner ein Kind aus einer früheren Beziehung in der Ehe ein, können Sie als Ehepartner das Stiefkind als eigenes Kind adoptieren. Bleiben Sie unverheiratet, bleibt dieser Weg verschlossen.

Mit den Kindern muss man zart und freundlich verkehren. Das Familienleben ist das beste Band. Kinder sind unsere besten Richter.

Otto von Bismarck

Ihre Trennung oder Scheidung begründet Ansprüche auf Unterhalt

Auch wenn Sie jetzt nicht an Trennung oder Scheidung denken, kann es ein beruhigendes Gefühl sein, wenn Sie wissen, dass Sie dem Grundsatz nach für den Fall Ihrer Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt und für den Fall Ihrer Scheidung Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt haben.

Gut zu wissen:

Bleiben Sie unverheiratet, haben Sie bei einer Trennung keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen des Partners. Dies gilt auch dann, wenn Sie Ihre Arbeit ganz oder zeitweise wegen der Haushaltsführung aufgegeben haben. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn ein Partner ein gemeinsames Kleinkind betreut und deshalb nicht arbeiten kann. Nur in diesem Fall kommt für den relativ kurzen Zeitraum der Betreuung Betreuungsunterhalt in Betracht.

Ihre Scheidung begründet Ansprüche auf Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich

Allein Ihre Heirat begründet für den Fall einer Scheidung Ansprüche auf Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich. Mit dem Zugewinnausgleich profitieren Sie von einem höheren Vermögenszuwachs Ihres Ehepartners in der Ehe. Der Versorgungsausgleich gewährleistet, dass Sie an den Versorgungsanwartschaften Ihres Ehepartners beteiligt werden, wenn diese höher sind als Ihre eigenen. Bleiben Sie unverheiratet, gehen Sie leer aus.

Aus umgekehrter Sicht: Keine Haftung für Verbindlichkeiten des Partners

Sie können die Ehe auch aus umgekehrter Sicht betrachten. Heiraten Sie, übernehmen Sie nicht die Verantwortung und Haftung für Verbindlichkeiten des Partners, die er vor der Ehe begründet hat oder während Ihrer Ehe begründet. Jeder bleibt für sich selbst verantwortlich.

Gut zu wissen:

Sie brauchen im Hinblick auf das Haftungsrisiko nicht eigens den gesetzlich bestehenden Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen und Gütertrennung vereinbaren. Gütertrennung bedeutet nämlich nur, dass Sie den Zugewinnausgleich für den Fall Ihrer Scheidung ausschließen. Die Gütertrennung hat aber keinen Einfluss darauf, wer für Verbindlichkeiten haftet. Die Haftung für Verbindlichkeiten bestimmt sich ausschließlich danach, wer vertraglich in der Haftung ist.

Ihr gemeinsamer Familienname stärkt Ihre Partnerschaft

Auch wenn es Ihnen vielleicht nicht so wichtig erscheint, stärkt ein gemeinsamer Familienname Ihre Partnerschaft. Sie haben nach dem Gesetz weitgehende Gestaltungsfreiheit, wie Sie Ihren gemeinsamen Familiennamen formulieren. Ein gemeinsamer Familienname bezeugt, dass Sie Partner sind und eine Gemeinschaft repräsentieren. Bestenfalls wirkt sich der gemeinsame Familienname dann aus, wenn Sie Zweifel an Ihrer Partnerschaft hegen und sich dann wieder besinnen, dass Ihre Gemeinsamkeiten alles übersteigen. Bleiben Sie unverheiratet, dürfte es an diesem Gemeinschaftssinn vielleicht fehlen.

Sie haben als Ehepartner Anspruch auf Prozess- oder Verfahrenskostenvorschuss

Jetzt wird es ernst. Sollten Sie außerstande sein, in einer persönlichen Angelegenheit die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, ist der Ehepartner verpflichtet, Ihnen diese Kosten vorzuschießen. Diese Pflicht ergibt sich aus seiner Unterhaltspflicht. Dies gilt auch dann, wenn Sie sich in einem Strafverfahren verteidigen müssen. Auch falls es zur Scheidung kommen sollte und Sie kein Geld haben, um die Verfahrenskostenzu bezahlen, muss der leistungsfähige Ehepartner einen Kostenvorschuss leisten.

Fazit

Sie können diesen Beitrag jetzt als ein vielleicht übertriebenes Plädoyer für die Ehe betrachten. Wenn Sie die vorgetragenen Aspekte aber objektiv prüfen, werden Sie zugeben müssen, dass die Ehe eine vernünftige rechtliche und wirtschaftliche Perspektive bietet, die Ihrer emotionalen Beziehung zueinander den passenden Rahmen gibt. Wenn Sie sich in diesem Rahmen bewegen, sollte Ihre Ehe harmonisch verlaufen.

Autor:  Autor Jennifer Habernach

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