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Ehe- und Erbvertrag

In einem Ehevertrag treffen Sie als Ehepaar einerseits Vereinbarungen für Ihre Ehe und den potentiell möglichen Fall von Trennung und Scheidung sowie andererseits Vereinbarungen für den Fall, dass ein Ehepartner während der Ehe verstirbt. Eherechtlich geht es meist darum, dass Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen und stattdessen Gütertrennung vereinbaren. Erbrechtlich geht es meist darum, dass sich Ehepartner gegenseitig zum alleinigen Erben des zuerst versterbenden Ehepartners oder den Ehepartner als Vorerben und die Kinder als Nacherben einsetzen.

Kurze Zusammenfassung

  • In einem Ehe-und Erbvertrag regeln Sie Ihre güterrechtlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse für Ihre Ehe sowie Ihre individuelle Erbfolge.
  • Dadurch, dass Sie in einem Ehevertrag meist das das gesetzlich vorgesehene güterrechtliche oder vermögensrechtliche Verhältnis zum Partner verändern, empfiehlt es sich, die erbrechtlichen Verhältnisse darauf abzustellen.
  • Ehe- und Erbverträge sind notariell zu beurkunden. Es empfiehlt sich, dass Sie sich im Hinblick auf die verpflichtende Neutralität des Notars und Ihre familiären und beruflichen Gegebenheiten vorab anwaltlich individuell beraten lassen und den vom Anwalt gefertigten Entwurf beim Notar beurkunden.

Praktische Tipps für Sie

Tipp 1: Jede Ehe ist individuell
Erwarten Sie nicht, Ihre Verhältnisse pauschal und eben mal so regeln zu können. Jeder Ehe-Erbvertrag sollte maßgeschneiderte Regelungen enthalten, die Ihre familiären und beruflichen Gegebenheiten aufgreifen.

Tipp 2: Stellen Sie Ihren Ehe- und Erbvertrag immer wieder auf den Prüfstand
Da sich Ihre familiären und beruflichen Verhältnisse ändern können, sollten Sie einen bestehenden Ehe- und Erbvertrag regelmäßig überprüfen lassen und Ihren Gegebenheiten anpassen.

Tipp 3: Ehe- und Erbvertrag ist Vorsorge
Auch wenn heute alles in Ordnung ist, kann morgen alles anders sein. Genau für diesen Fall treffen Sie mit einem Ehe- und Erbvertrag Vorsorge. Er ist wie eine Versicherung, die sich im Notfall immer auszahlt.

Wann bietet sich ein Ehe- und Erbvertrag an?

Haben Sie das Bedürfnis, nicht nur Vereinbarungen zu Lebzeiten für Ihre Ehe und den zumindest theoretisch denkbaren Fall einer Scheidung zu treffen, sondern auch für den Fall des Todes eines Ehepartners, kommt ein Ehe- und Erbvertrag in Betracht. Der Ehe- und Erbvertrag kombiniert also mehrere Faktoren. Er empfiehlt sich dann, wenn Ihre individuellen familiären Gegebenheiten einen Abschluss nahelegen. Zwingend ist ein Ehe- und Erbvertrag aber nicht. Es gibt eine ganze Reihe von Konstellationen, in denen ein Ehe- und Erbvertrag zweckmäßig sein kann.

Eheverträge als solche empfehlen sich, wenn Sie eine Doppelverdiener-Ehe führen, sich im vorgerückten Alter wiederverheiraten oder wenn ein Ehepartner unternehmerisch tätig ist und ein Interesse daran besteht, Gütertrennung zu vereinbaren.

Praxisbeispiel:

Sie heiraten und kaufen kurz danach ein Haus. Ihr Ehepartner wird hälftig Eigentümer. Sind Sie später unternehmerisch tätig und möchten das potentielle Risiko ausschließen, dass ein Gläubiger auf Ihren Miteigentumsanteil am Haus zugreift, kann sich empfehlen, Ihren Miteigentumsanteil am Haus auf Ihren Ehepartner zu übertragen. Sie selbst lassen sich ein lebenslanges Wohnrecht einräumen. Sollte Ihr Ehepartner vor Ihnen versterben, würden Sie Erbe und damit erneut Eigentümer des Hauses. Um auch dieses denkbare Risiko zu vermeiden, könnten Sie in einem Ehe- und Erbvertrag zugleich vereinbaren, dass das Haus direkt Ihren Kindern übertragen wird und Sie nicht Eigentümer des Hauses werden. Mit der Vereinbarung vor Gütertrennung vereinbaren Sie zudem, dass Ihr Unternehmen nicht in den Zugewinnausgleich einfließt und Sie nicht gezwungen sind, den Betrieb oder Teile davon zu verkaufen, nur um den Zugewinn Ihres Ehepartners bedienen zu können.

Im Regelfall werden Sie einen Ehe- und Erbvertrag notariell beurkunden. Sie sollten vor allem erbvertragliche Regelungen wegen der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten und der damit oft verbundenen erbschaftssteuerrechtlichen Risiken nicht ohne anwaltliche und steuerliche Hilfe abschließen. Sie riskieren andernfalls, dass Sie Regelungen treffen, die sich im Nachhinein nicht mehr korrigieren lassen. Ehe- und Erbverträge greifen also die individuelle Situation von Ehepaaren auf und treffen Regelungen, für die es keine allgemeinverbindlichen Empfehlungen geben kann. Es kommt immer darauf an, in welcher familiären und beruflichen Situation Sie stehen und was Sie mit dem Abschluss eines Ehe- und Erbvertrages erreichen wollen.

Genügt auch ein Ehegattentestament oder ein bloßer Erbvertrag?

Geht es nur darum, Ihre Erbfolge zu regeln, kommt auch der Abschluss eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines bloßen Erbvertrages in Betracht. Ein einseitiges Testament ist insoweit nachteilig, da der Ehepartner es jederzeit und ohne Unterrichtung des anderen aufheben oder abändern kann. Möchten Sie sich gegenseitig erbrechtlich verpflichten, empfiehlt sich der Abschluss eines gemeinschaftlichen Testaments (Ehegattentestament) oder der Abschluss eines Erbvertrages. Das Testament können Sie selbst privatschriftlich verfassen, den Erbvertrag müssen Sie notariell beurkunden.

Gut zu wissen:

Der Abschluss eines Ehe- und Erbvertrages ist eine höchstpersönliche Angelegenheit. Wenn Sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, müssen Sie der Form wegen also gleichzeitig bei der Notarin bzw. beim Notar erscheinen und können sich nicht vertreten lassen.

Ist ein Erbvertrag verpflichtend und hat Bindungswirkung?

Haben Sie in einem Erbvertrag über Ihr Vermögen oder Teile davon verfügt, können Sie in einem Testament nicht mehr anderweitig verfügen. Der Erbvertrag ist verpflichtend und entfaltet Bindungswirkung. Allerdings können Sie Ihre Vermögenswerte zu Lebzeiten frei verbrauchen oder verkaufen. Soweit sich die Gegebenheiten ändern, können Sie in Absprache mit Ihrem Ehepartner jederzeit neue Regelungen treffen. Vom Erbvertrag zurücktreten können Sie nur, wenn Sie sich im Vertrag ein Rücktrittsrecht oder das Recht vorbehalten haben, Änderungen vorzunehmen.

Was passiert mit dem Ehe- und Erbvertrag bei der Scheidung?

Wird Ihre Ehe geschieden, wird der Erbvertrag regelmäßig unwirksam. Dazu reicht es bereits aus, dass Ihr Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner durch das Familiengericht förmlich zugestellt wurde oder Sie umgekehrt dem Scheidungsantrag Ihres Ehepartners zugestimmt haben. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der versterbende Ehepartner kein Interesse daran hat, dass der überlebende Partner nach der Scheidung erbt. Natürlich können Sie auch vereinbaren, dass das Erbrecht fortbesteht oder der Partner sonstwie an Ihrem Nachlass beteiligt wird.

Enthält der Ehe- und Erbvertrag für den Fall einer Scheidung zugleich eine Scheidungsfolgenvereinbarung, wickeln Sie Ihre Ehe nach dem ab, was Sie vereinbart haben. Die erbrechtlichen Regelungen werden meist hinfällig.

Welche Inhalte kann ein Ehe- und Erbvertrag haben?

Wenn Sie über einen Ehe- und Erbvertrag nachdenken, müssen Sie vor Augen haben, was ohne eine entsprechende Regelung im Erbfall kraft Gesetzes passiert. Maßgeblich kommt es dabei auf den Güterstand an.

Regelung des Güterstandes im Ehe- und Erbvertrag

Leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft , erbt der überlebende Ehepartner neben Ihren Kindern ¼ des Nachlasses. Diese gesetzliche Erbquote wird wegen des pauschalen Ausgleichs des Zugewinns um ein weiteres Viertel erhöht, so dass der überlebende Ehepartner insgesamt die Hälfte des Nachlasses erhält. Haben Sie keine Kinder, erbt der überlebende Ehepartner als gesetzlicher Erbteil die Hälfte + ¼ pauschaler Zugewinnausgleich, also insgesamt ¾ des Nachlasses des verstorbenen Ehepartners.

So funktioniert die Zugewinngemeinschaft.

Schaubild:
So funktioniert die Zugewinngemeinschaft.

Das restliche ¼ erhalten Eltern, Geschwister oder Großeltern oder deren Abkömmlinge. Nur wenn es weder Kinder, Eltern, Geschwister oder Großeltern gibt, erbt der überlebende Ehepartner allein.

Vereinbaren Sie hingegen Gütertrennung, wird die Erbquote nicht um den pauschalen Zugewinn erhöht. Mit der Gütertrennung schließen Sie nämlich den Zugewinnausgleich aus. Darüber hinaus ist die Erbquote davon abhängig, ob neben dem Ehepartner Kinder vorhanden sind oder Eltern oder Großeltern oder deren Abkömmlinge als Miterbe infrage kommen. Haben Sie ein Kind, erhält der überlebende Ehepartner die Hälfte des Nachlasses, neben zwei Kindern 1/3 und neben drei oder mehr Kindern nur noch ¼. Haben Sie keine Kinder, bleibt es trotzdem maximal bei der Hälfte des Nachlasses, sofern Sie weder Eltern, Geschwister noch Großeltern hinterlassen.

Außerdem hat die Wahl des Güterstandes Auswirkungen auf die Höhe der Erbschaftssteuer. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft führt im Erbfall dazu, dass der Freibetrag des überlebenden Ehepartners bei der Berechnung der Erbschaftssteuer um ¼, nämlich den Zugewinnausgleichsanspruch, erhöht wird. Bei großen Vermögen, die den Erbschaftssteuerfreibetrag des Ehepartners in Höhe von 500.000 EUR übersteigen, kann sich dieser Umstand deutlich bemerkbar machen.

Insoweit kann sich empfehlen, ehevertraglich den Güterstand der Zugewinngemeinschaft auszuschließen und stattdessen Gütertrennung zu vereinbaren. Um die damit für den überlebenden Ehepartner verbundenen erbrechtlichen Nachteile auszugleichen, empfiehlt sich, auch die Erbfolge individuell zu regeln.

Regelung der Erbfolge im Ehe- und Erbvertrag

Möchten Sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, können Sie die Erbfolge in einem gemeinschaftlichen Testament individuell bestimmen. Soll eine noch stärkere Bindung erfolgen, empfiehlt sich der Abschluss eines Erbvertrages und damit wieder die Kombination von Ehe- und Erbvertrag.

So können sich Eheleute zunächst wechselseitig als Alleinerben einsetzen, während die Kinder erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten zu Erben berufen werden. In diesem Fall könnten Sie darüber nachdenken, dass auch der überlebende Ehegatte bereits jetzt über seinen eigenen Nachlass verfügt, mit der Folge, dass auch er/sie nach dem Tod des Erstversterbenden über sein Vermögen nicht mehr anderweitig verfügen kann. Natürlich können Sie auch vereinbaren, dass der überlebende Ehepartner nach dem Tod des Erstversterbenden völlig frei über sein gesamtes Vermögen verfügen kann. In Betracht kommt auch, dass der überlebende Ehepartner den Nachlass nur als Vorerbe erbt und die Kinder zu Nacherben bestimmt werden.

Welche Regelung im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von dem Vertrauen ab, das Sie und Ihr Ehepartner untereinander haben und zum anderen vom Sicherungsbedürfnis, welches Sie im Hinblick auf Ihre gemeinsamen Kinder haben.

Praxisbeispiel:

Sie sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder. Als Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt wird, steigen Sie bei einem erfolgreichen Unternehmen als GmbH-Gesellschafter ein. Da der Gesellschaftsvertrag, wie dies häufig der Fall ist, die Gesellschafter verpflichtet, mit dem Ehepartner Gütertrennung zu vereinbaren, möchten Sie im Zusammenhang mit dieser güterrechtlichen Regelung eine dazu passende Nachlassregelung treffen. Da der überlebende Ehepartner wegen der Gütertrennung neben den beiden Kindern nur noch 1/3 des Nachlasses erhält, entscheiden Sie sich für den Abschluss eines Erbvertrages, den Sie mit dem Ehevertrag kombinieren.

Daraus ergeben sich beispielhaft eine Reihe von Optionen:

  • Sie und der Ehepartner setzen sich wechselseitig zu Vollerben ein. Nach dem Tod des überlebenden Ehepartners erben Ihre Kinder jeweils die Hälfte des Nachlasses. Info: Mit dieser Regelung ist der überlebende Ehepartner gebunden und kann nicht mehr anderweitig über seinen eigenen Nachlass verfügen. Die Kinder stehen als Erben von vornherein fest. Möchten Sie, dass der überlebende Partner trotzdem verfügen kann, kommt die nachstehende Option in Betracht.
  • Sie setzen sich gegenseitig zu Vollerben ein. Die Kinder erben jeweils die Hälfte, wenn der überlebende Ehepartner verstirbt. Der überlebende Ehepartner bleibt jedoch berechtigt, über sein eigenes Vermögen (ohne den Nachlass) nach dem Tod des erstversterbenden Partners frei zu verfügen. Alternative: Der überlebende Ehepartner ist berechtigt, nach dem Tod des erstversterbenden Partners über das gesamte Vermögen (einschließlich des Nachlasses) zu verfügen.
  • Sie und Ihr Ehepartner berufen Ihre Kinder zu gleichen Teilen zu Ihren alleinigen Erben auch des zuerst versterbenden Partners. An Ihrem Wohnhaus behalten Sie sich das Nießbrauchrecht vor. Per Vermächtnis verpflichten Sie Ihre Kinder, aus den Erträgen Ihrer Gesellschaft an den überlebenden Ehepartner eine lebenslange Rente von 1.000 EUR monatlich zu zahlen. Um die Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen, vereinbaren Sie, dass sich die Rente an den Lebenshaltungskostenindex anpasst.
  • Sie berufen sich gegenseitig zu alleinigen Erben des zuerst verstorbenen Partners. Um zu vermeiden, dass der überlebende Partner Vermögenswerte verkaufen muss, um die Erbanteile der Kinder auszahlen zu können, vereinbaren Sie eine Strafklausel. Um die Kinder zur Zurückhaltung anzuhalten, können Sie vereinbaren, dass das Kind, das beim Tode des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangt, auch beim Tod des zuletzt versterbenden Elternteils nur noch den Pflichtteil erhält.

Empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin?

Auch wenn Sie einen Ehe- und Erbvertrag notariell beurkunden müssen, empfiehlt sich im Regelfall, dass Sie sich vorab durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin individuell beraten lassen. Grund ist, dass ein Notar unparteiisch tätig werden muss. Er darf die Interessen eines Ehepartners nicht einseitig vertreten. Gerade, wenn Sie unternehmerisch tätig sind, empfiehlt sich, dass Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einbeziehen, die Erfahrungen in der Gestaltung von Ehe- und Erbverträgen haben. Den von dem Anwalt oder der Anwältin gefertigten Entwurf können Sie dann später notariell beurkunden. Nur so erreichen Sie, dass Sie keinen Ehevertrag von der Stange erhalten, sondern einen auf Ihre persönlichen Verhältnisse zugeschnittenen Ehe- und Erbvertrag.

Was sind die Kosten für einen Ehe- und Erbvertrag?

Sie müssen mit folgenden Kosten rechnen:

Anwaltskosten

Lassen Sie sich Ihren Ehe- und Erbvertrag von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin entwerfen, rechnet der Anwalt meist nach zu vereinbarenden Stundensätzen oder nach Zeitaufwand ab. Da der Aufwand und die notwendige Kompetenz hoch sind, sollten Sie mit etwa 150 EUR die Stunde rechnen.

Notarkosten

Lassen Sie den Ehe- und Erbvertrag notariell beurkunden, berechnet der Notar nach Maßgabe des Geschäftswertes eine gesetzliche Beurkundungsgebühr. Der Geschäftswert bemisst sich nach dem Nettovermögen beider Ehegatten. Schulden werden abgezogen. Soweit in dem Ehevertrag zugleich ein Erbverzichtsvertrag oder ein Pflichtteilsverzichtsvertrag beurkundet wird, erhöht sich der Geschäftswert. Bei einem Geschäftswert von 100.000 EUR berechnet der Notar EUR zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.

Ausblick

Sprechen wir von einem Ehe- und Erbvertrag, kommt es immer darauf an, in welcher Situation Sie stehen und mit welchem Ziel Sie einen Ehe- und Erbvertrag abschließen wollen. Je komplexer Ihre familiären oder beruflichen Verhältnisse sind, desto anspruchsvoller ist der Inhalt eines Ehe- und Erbvertrages. Betrachten Sie einen Ehe- und Erbvertrag wie eine Versicherung. Sie sorgen für den Fall des Falles vor.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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