Ehe.deRatgeberTrennung & ScheidungTrennung vom Ehepartner

Trennung vom Ehepartner

Was muss ich jetzt wissen und was sollte ich tun?

Die Trennung vom Ehepartner dürfte Ihr Leben auf den Kopf stellen. Eine Trennung verläuft selten geplant. Sie sehen sich jetzt mit Gegebenheiten konfrontiert, die Sie herausfordern. Da Sie kaum darauf vorbereitet sein dürften, müssen Sie wissen, was Sie tun sollten. Bereits jetzt kommt es darauf an, die Weichen zu stellen, um Ihre offensichtlich gescheiterte Ehe abzuwickeln und um in letzter Konsequenz Ihre Scheidung in die Wege zu leiten. Natürlich gibt es zur Trennung viele Ratgeber und gute Ratschläge. Wir versuchen in diesem Text, die Gegebenheiten aus unserer Einschätzung heraus zu erfassen und greifen dabei auf die Erfahrungen zurück, die unsere anwaltlichen Kooperationspartner tagtäglich erleben.

Das Wichtigste für Sie

  • Ihre Trennung verläuft in mindestens drei Stufen.
  • In der Lebensphase vor der Trennung sollten Sie sich klarwerden, ob Sie sich wirklich trennen wollen oder Ihre Ehe doch noch eine Chance hat. Versuchen Sie, trotz aller emotionalen Vorbehalte konstruktiv miteinander umzugehen. Vermeiden Sie jegliche Schlammschlacht.
  • In der Phase der Trennung müssen Sie Ihren Lebensalltag neu organisieren. Themen sind Ihre Finanzen, Ihre eheliche Wohnung, Ihr gemeinsames Kind, Hausrat sowie Hund und Katze.
  • In der Phase der Trennung, in der Sie sich auf Ihre Scheidung vorbereiten, bestimmen vorwiegend strategische Aspekte den Tagesablauf.
  • Vorrangig sollten Sie klären, ob Sie Ihre Scheidung einvernehmlich betreiben und Ihre Ehe wirtschaftlich und menschlich zweckmäßig abwickeln oder es tatsächlich auf eine streitige Scheidung mit ungewissem Ausgang ankommen lassen.
  • Die Weichen, die Sie jetzt stellen, bestimmen den Verlauf und Ausgang Ihres Scheidungsverfahrens.

Lebensphase vor der Trennung

Die Trennung vom Ehepartner ist kein in sich abgeschlossenes Geschehen. Vielmehr spielt sich davor und danach einiges ab. Sie sollten sich Klarheit darüber verschaffen und Ihre Entscheidung, sich wirklich zu trennen und wie Sie mit der Trennungsabsicht umgehen, auf eine verlässliche Grundlage stellen.

Soll ich mich wirklich trennen?

Ob Sie sich trennen sollen oder nicht, können letztendlich nur Sie entscheiden.

Ob Sie sich trennen sollen oder nicht, können letztendlich nur Sie entscheiden.

Ergibt sich Ihre Trennung daraus, dass Ihr Ehepartner scheinbar aus dem Nichts heraus einen Trennungsgrund liefert (z.B. Untreue, Gewalt), beantwortet sich Ihre Frage von selbst. Haben Sie sich jedoch auseinandergelebt und quälen sich mit der Frage, ob Sie sich wirklich trennen oder doch noch bleiben wollen, gibt es keine pauschale Antwort. Eine Trennung ist ein vielschichtiger Prozess, der viele Entwicklungsstufen durchläuft. Klar ist, dass sich die Verhältnisse in Ihrer Ehe fortlaufend entwickeln. Kein Ehepartner kann davon ausgehen, dass alles immer so bleibt, wie es war. Nichts ist perfekt. Auch eine vermeintlich perfekte Ehe ist oft nur Schein. Sollten Sie jedoch feststellen, dass Sie kaum mehr miteinander sprechen können, keine Gemeinsamkeiten mehr sehen, nichts mehr gemeinsam unternehmen, jeder eigene Wege geht oder gehen möchte oder Sie Ihr Leben eigenständig planen möchten, könnte die Trennung tatsächlich der Weg sein, der neue Lebensperspektiven bietet. Die Antwort darauf können nur Sie sich selbst geben.

Was bedeutet die Trennung für mich?

Ihre Trennung bedeutet, dass Sie sich emotional von Ihrem Ehepartner gelöst haben. Trennung bedeutet aber auch, dass Ihre Ehe offensichtlich zerrüttet ist und damit aus Sichtweise des Gesetzgebers als gescheitert gilt. Ist Ihre Ehe gescheitert, ist die Trennung die logische Konsequenz. Es ist naheliegend, dass Sie im nächsten Schritt die Scheidung ins Auge fassen. Mit Trennung und Scheidung stehen Sie vor der Aufgabe, Ihre Ehe und damit Ihre Lebensgemeinschaft abzuwickeln. Sie gehen nicht nur getrennte Wege. Vielmehr müssen Sie alles, was Sie bislang als gemeinsame Aufgabe betrachtet haben, auflösen. Was das alles konkret bedeutet, lesen Sie in diesem Ratgeberartikel.

Expertentipp:

Gerade wenn Sie im Chaos Ihrer Gefühle kaum Licht am Horizont sehen, müssen Sie Ihr Leben ordnen. Je früher Sie damit anfangen, desto eher gelingt die Ordnung. Betrachten Sie Trennung und Scheidung nicht als ein rein emotionales Geschehen. Vermeiden Sie, ziellos aufeinander loszugehen. Vermeiden Sie, dass Gefühle wie Enttäuschung oder Rache Ihr Handeln bestimmen. Emotionales Denken blockiert rationales Handeln. Jetzt ist strategisches Vorgehen Gebot der Stunde.

Konstruktiv miteinander reden ist immer besser als destruktiv streiten

Wir möchten die Dinge nicht beschönigen. Ihre Trennung bedeutet wahrscheinlich eine emotionale Katastrophe. Letztlich ist sie aber auch nur Ergebnis dessen, dass Sie sich offensichtlich auseinandergelebt haben oder zumindest ein Ehepartner keine Basis für eine gemeinsame Zukunft mehr sieht. Egal, was ist: Halten Sie den Kontakt zu Ihrem Ehepartner trotz alledem aufrecht. Tun Sie auch jetzt alles, damit Sie trotz Ihrer Trennung noch halbwegs vernünftig miteinander sprechen können. Halten Sie sich vor Augen, dass Sie Ihre Ehe jetzt abwickeln müssen. Dazu müssen Sie unabdingbar gemeinsame Entscheidungen treffen. Letztlich sind Sie immer noch aufeinander angewiesen. Sie müssen miteinander im Gespräch bleiben.

Unabhängig davon, ob Sie sich in einer Beziehung oder bereits in Ihrer Trennung befinden, Kommunikation ist wichtig.

Schaubild:
Unabhängig davon, ob Sie sich in einer Beziehung oder bereits in Ihrer Trennung befinden, Kommunikation ist wichtig.

Eine wertvolle Hilfe kann die Mediation bieten. Gerade dann, wenn Sie emotional blockiert sind, kann ein Mediator ein ideales Sprachrohr darstellen, über das Sie miteinander sprechen können. In einer Mediation lassen sich immer wieder Lösungen finden, die Ihnen selbst verschlossen bleiben. Verweigern Sie sich nicht gleich dieser Möglichkeit. Testen Sie gewissenhaft, ob darin eine Chance liegt.

Expertentipp:

Um in Konfliktfällen Lösungen zu finden, sind im Leben immer beide Beteiligte gefordert. Wer nicht mehr miteinander spricht, endet vor Gericht. Trifft der Richter eine Entscheidung, sind oft beide Parteien enttäuscht. Gerade in Scheidungsverfahren gibt es selten echte Sieger. Sie sollten also alles tun, um Ihre Ehe nicht in einer gerichtlichen Auseinandersetzung abzuwickeln. Vermeiden Sie, dass Sie sich vielleicht über Monate und Jahre hinweg nur noch über Schriftsätze Ihrer Anwälte austauschen. Vor allem, wenn Sie ein gemeinsames Kind haben, sollten Sie Ihrem Kind das Gefühl geben, dass seine Eltern auch nach der Trennung seine Eltern bleiben. Ersparen Sie Ihrem Kind, dass es glaubt, sich für oder gegen einen Elternteil entscheiden zu müssen.

Sie kennen kein Pardon? Vermeiden Sie den Rosenkrieg!

Sie sollten stets versuchen Rosenkriege zu vermeiden

Sie sollten stets versuchen einen Rosenkrieg zu vermeiden.

Der Schmerz sitzt tief. Die Enttäuschung ist himmelhoch. Ihre Wut ist unermesslich. Mit anderen Worten: Sie kennen kein Pardon und beabsichtigen, Ihre Scheidung ohne Kompromisse umzusetzen. Wenn Sie jetzt glauben, diese Strategie führe zuverlässig zum Ziel, sollten Sie sich veranschaulichen, auf was Sie sich möglicherweise einlassen. Das Schreckgespenst heißt „Rosenkrieg“. Rosenkriege sind Schlammschlachten, bei denen die Partner im Morast der Auseinandersetzung versinken und jede angemessene Lösung der Probleme verspielt wird.

Gut zu wissen:

Scheidungen können durchaus auch Unterhaltungswert haben, vorausgesetzt, Sie sind Zuschauer und nicht Beteiligter. Um Ihre Gemütslage besser einschätzen zu können, empfehlen wir Ihnen folgende Lektüre als Anschauungsmaterial:

Zeitraum der Trennung

Haben Sie Ihre Entscheidung getroffen und möchten sich trennen oder haben sich getrennt, geht es jetzt darum, diejenigen Maßnahmen zu treffen, mit denen Sie sich auf Ihre Scheidung vorbereiten.

Regeln Sie Ihre Finanzen

Unterhalten Sie bei der Bank ein gemeinsames Giro- oder Sparkonto, sollten Sie klare Verhältnisse schaffen. Kündigen Sie gemeinsame Konten. Eine zugunsten Ihres Ehepartners erteilte Bankvollmacht sollten Sie umgehend gegenüber der Bank widerrufen. Nur so vermeiden Sie, dass Ihr Ehepartner über Guthaben verfügt oder den Dispokredit ausreizt. Richten Sie sich ein eigenes Konto ein. Ein Online-Girokonto lässt sich online in kürzester Zeit nutzen.

Regeln oder erfüllen Sie gemeinsame Verpflichtungen

Ihre Trennung allein berechtigt Sie nicht, dass Sie gemeinsam begründete Verpflichtungen nicht mehr erfüllen. Haben Sie einen Bankkredit gemeinsam unterschieden, bleiben Sie in der Verantwortung. Ignorieren Sie Zahlungspflichten, riskieren Sie Kündigungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Sprechen Sie sich mit Ihrem Ehepartner ab, ob der Partner vielleicht intern derartige Verpflichtungen übernimmt. Oder teilen Sie sich die Verbindlichkeiten so auf, dass jeder den Teil übernimmt, der seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht.

Es gibt Leute, die gut zahlen, die schlecht zahlen, Leute, die prompt zahlen, die nie zahlen, Leute, die schleppend zahlen, die bar zahlen, abzahlen, draufzahlen, heimzahlen - nur Leute, die gern zahlen, die gibt es nicht.

Georg Christoph Lichtenberg

Regeln Sie die Nutzungsverhältnisse an Ihrer ehelichen Wohnung

Ihre Trennung bedingt, dass nur ein Ehepartner in der ehelichen Wohnung verbleibt. Der andere zieht zwangsläufig aus. Eine Ausnahme ist nur dort möglich, wo Sie in Anbetracht finanzieller Schwierigkeiten trotzdem in der Wohnung verbleiben wollen. Ist Ihre Wohnung ausreichend groß, kann es genügen, wenn Sie innerhalb Ihrer ehelichen Wohnung getrennte Räumlichkeiten bewohnen und nur noch Gemeinschaftsräume gemeinsam nutzen.

Gut zu wissen:

Geht es um die Nutzung der Ehewohnung, kommt es nicht darauf an, wer den Mietvertrag unterzeichnet hat oder in wessen Eigentum die Wohnung steht. Solange Sie verheiratet sind, ist jeder Ehepartner ungeachtet der rechtlichen Verhältnisse an der Wohnung berechtigt, die eheliche Wohnung zu nutzen. Gegebenenfalls könnten Sie beim Familiengericht beantragen, Ihnen aufgrund Ihrer Lebenssituation die Wohnung zuzuweisen. Ein derart vorrangiges Nutzungsrecht lässt sich mithin begründen, wenn Sie Ihr Kind betreuen, kein oder kaum eigenes Geld verdienen und es Ihrem Ehepartner eher zuzumuten ist, aus der Wohnung auszuziehen.

Wie halten Sie es mit Ihrem Kind?

Betrachten Sie Ihr Kind nicht als Verhandlungsmasse, um Forderungen Ihres Ehepartners abzuwehren oder eigene Forderungen zu stellen. Ihr Kind ist nicht Ihr Eigentum. Der andere Elternteil bleibt auch nach der Trennung Elternteil. Empfindet Ihr Kind den Auszug des Elternteils aus der Ehewohnung als Verlust, sollten Sie alles tun, diese Empfindung auszugleichen. Akzeptieren Sie, dass der Elternteil, der das Kind nicht in seinem Haushalt betreut, von Gesetzes wegen ein Umgangsrecht hat, auch wenn nicht jeder Elternteil in der Lage ist, dieses Umgangsrecht angemessen wahrzunehmen. Akzeptieren Sie, dass das gemeinsame Sorgerecht trotz der Trennung und auch nach Ihrer Scheidung fortbesteht. Ein alleiniges Sorgerecht gewährt der Gesetzgeber nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen sich ein Elternteil als offensichtlich erziehungsunfähig und erziehungsungeeignet erweist.

Wenn Sie mit Ihrem Ehepartner ein gemeinsames Kind haben, so sollten Sie stets auch dessen Wohl im Auge behalten.

Schaubild:
Wenn Sie mit Ihrem Ehepartner ein gemeinsames Kind haben, so sollten Sie stets auch dessen Wohl im Auge behalten.

Gut zu wissen:

Ein Kind zu erziehen und zu betreuen, ist gerade heutzutage eine Herausforderung. Sie können nichts verlieren, wenn Sie Ihren Ehepartner in diese Aufgabe einbeziehen und die Verantwortung für das Kind auch nach der Trennung gemeinsam tragen. Gerade wenn Sie sich wegen Ihrer Trennung in einer schwierigen Lebenssituation befinden und das Kind durch die Trennung emotional belastet ist, erleichtern Sie sich vieles, wenn Sie Ihren Ehepartner als Elternteil in die Erziehung und Betreuung des Kindes einbeziehen.

Teilen Sie Ihren Hausrat untereinander auf

Zieht ein Ehepartner aus der ehelichen Wohnung aus, geht es darum, den Hausrat aufzuteilen. Jeder bekommt die Gegenstände, die ihm persönlich gehören oder ausschließlich seiner persönlichen Nutzung dienen. Gemeinsam gehörende Gegenstände sollten demjenigen zugeteilt werden, der vorrangig darauf angewiesen ist. Vermeiden Sie eine gerichtliche Auseinandersetzung, bei der der Richter den Hausrat nach „Billigkeit“ verteilt, sodass Sie das Ergebnis kaum kalkulieren können.

Praxisbeispiel:

Sie verbleiben mit Ihrem Kind in der Wohnung und sind deshalb vorrangig auf die Nutzung der Küche angewiesen. Oder sind Sie darauf angewiesen, mit dem Auto zur Arbeit zu fahren, so haben Sie vorrangig Anspruch auf den Familien-PKW, auch wenn der Partner gleichfalls ein Nutzungsinteresse hat.

Was wird aus Hund und Katze?

Auch Hund und Katze müssen künftig betreut werden. Hund und Katze leiden oft genauso wie Kinder unter der Trennung von Herrchen und Frauchen. Das Tier sollte dort verbleiben, wo es am besten betreut werden kann und wo es sich wohl und aufgehoben fühlt. Sie sollten nicht unbedingt darauf abstellen, wer das Tier ursprünglich angeschafft hat. Denken Sie daran, dass das Tier tagsüber möglichst nicht allein bleiben soll, wenn Sie arbeiten.

Da Ihr Hund oder Ihre Katze bei einer Scheidung wie Hausrat behandelt wird,  sollten Sie an dessen Wohl denken.

Schaubild:
Da Ihr Hund oder Ihre Katze bei einer Scheidung wie Hausrat behandelt wird, sollten Sie an dessen Wohl denken.

Vorbereitung der Scheidung

Nutzen Sie das Trennungsjahr

Vielleicht bedeutet Ihre Trennung auch eine neue Chance. Werden Sie sich klar, ob Sie eine Chance sehen, sich zu versöhnen. Selbst wenn Sie sich versöhnen und Ihre Versöhnung nach kurzer Zeit wieder scheitert, läuft das Trennungsjahr weiter. Es startet nicht wieder von vorne. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Trennungsjahr ausdrücklich die Absicht, dass Sie sich darüber klar werden, ob sich Ihr Trennungswunsch konkretisiert und tatsächlich die Scheidung das Ziel sein soll.

Respektieren Sie das Trennungsjahr

Um Ihre Scheidung zu beantragen, müssen Sie den Vollzug des Trennungsjahres nachweisen. Sie müssen, ungeachtet eventueller Versöhnungszeiträume, wenigstens ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben. Es ist in der Praxis allenfalls üblich, den Scheidungsantrag wenige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres beim Gericht einzureichen. Wird der Antrag dann bei Gericht bearbeitet, ist das Trennungsjahr meist abgelaufen.

Nach Ihrer Trennungszeit können Sie selbst entscheiden, wie es mit Ihrer Beziehung weitergehen soll.

Schaubild:
Nach Ihrer Trennungszeit können Sie selbst entscheiden, wie es mit Ihrer Beziehung weitergehen soll.

Expertentipp:

Lassen Sie sich nicht darauf ein, in Absprache mit Ihrem Ehepartner das Trennungsjahr zu verkürzen, um den Scheidungsantrag vorzeitig beim Gericht einreichen zu können. Die Risiken sind hoch. Fühlt sich Ihr Ehepartner berufen, in der persönlichen Anhörung beim Scheidungstermin die Wahrheit zu sagen, muss das Gericht Ihren Scheidungsantrag gebührenpflichtig zurückweisen. Außerdem setzen Sie sich dem Verdacht des Prozessbetruges aus.

Wie wollen Sie geschieden werden: Einvernehmlich oder streitig?

Es ist klar, dass Sie nicht unbedingt immer die Wahl haben, ob Ihre Scheidung einvernehmlich oder streitig verläuft. Eine streitige Scheidung ist jedenfalls nicht die Regel. Streitige Scheidungen ergeben sich daraus, dass die Partner nicht mehr miteinander sprechen, keinerlei Kompromisse eingehen wollen und glauben, nur der Richter könne die Scheidung abwickeln. Im Ergebnis zeigen sich viele Enttäuschungen, weil gerade in einem gerichtlichen Scheidungsverfahren vieles anders läuft, als Sie es sich vielleicht vorstellen können oder erhofft haben. Sie sollten alles daransetzen, Ihre Scheidung als einvernehmliche Scheidung in die Wege zu leiten.

Gut zu wissen:

Da der Richter bei einer streitigen Scheidung auch über Scheidungsfolgen entscheiden muss, produzieren Sie unnötige Gebühren. Allein wegen des Anwaltszwangs muss jeder Ehepartner anwaltlich vertreten sein, sodass die Gebühren zwangsläufig für zwei beteiligte Anwälte anfallen. Jeder Streit über eine Scheidungsfolge erhöht den Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren. Nach den Verfahrenswerten werden nämlich die Gebühren für Gericht und Anwälte berechnet. Vermeiden Sie diesen Frust, indem Sie sich mit Ihrem Ehepartner einigen, sich im gegenseitigen Einvernehmen scheiden zu lassen.

Verständigen Sie sich wegen der Scheidungsfolgen auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung

Eine einvernehmliche Scheidung scheitert oft daran, dass sich Ehepartner wegen einer Scheidungsfolge nicht einigen können. Sie erliegen dem Glauben, nur der Richter könne eine verlässliche Regelung finden. Dem ist aber nicht so. Sie haben es genauso in der Hand, eine Scheidungsfolge so zu regeln, dass beide Parteien damit leben können. Das Werkzeug dafür ist die Scheidungsfolgenvereinbarung. Darin regeln Sie alles, was Sie im Hinblick auf Ihre Trennung oder Scheidung regeln möchten. Haben Sie dann alles geregelt, steht einer einvernehmlichen Scheidung nichts mehr im Wege.

Manchmal kehrt, im Verhältnis von uns zu einem anderen Menschen, das rechte Gleichgewicht der Freundschaft zurück, wenn wir in unsere eigne Waagschale einige Gran Unrecht legen.

Friedrich Nietzsche

Sie sparen Geld

Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung, die Sie außergerichtlich notariell beurkunden oder im Scheidungstermin gerichtlich protokollieren lassen, vermeiden Sie, dass sich der Richter mit Ihrem Problem auseinandersetzen muss. Sie vermeiden, dass das Gericht für die Verhandlung und Entscheidung Ihrer Scheidungsfolge Gerichtsgebühren festsetzt, jeder Ehepartner anwaltlich vertreten wird und somit auch jeweils einen eigenen Rechtsanwalt bezahlen muss. Umgekehrt erreichen Sie, dass Sie nur die Gebühren für Ihr Scheidungsverfahren und den eventuell von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich bezahlen müssen, zudem Sie nur einen Rechtsanwalt beauftragen und nur diesen einen Rechtsanwalt bezahlen müssen.

Sie sparen Zeit

Vor allem sparen Sie viel Zeit und brauchen sich nicht über Monate oder sogar Jahre mit Ihrem Ehepartner auseinanderzusetzen. Streiten Sie sich über eine Scheidungsfolge, sind Sie gezwungen, Anwaltstermine wahrzunehmen, fortlaufend anwaltliche Schriftsätze zu verfassen, auf die Schriftsätze Ihres Ehepartners Stellung zu nehmen, gerichtliche Fristen zu beachten, Verhandlungstermine vor Gericht wahrzunehmen oder sich in Zugewinnausgleichsverfahren oder Sorge- oder Umgangsverfahren mit Gutachtern auseinanderzusetzen. Unterschätzen Sie nicht die Kraft, die Sie benötigen, um wegen einer solchen Auseinandersetzung ständig am Ball bleiben zu müssen.

Sie sparen Lebensenergie

Sie reduzieren mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung Ihre nervliche und emotionale Belastung, lassen die Vergangenheit schnellstmöglich hinter sich und schaffen die Grundlage, sich auf Ihre eventuell schwierige Zukunft zu konzentrieren. Eine vernünftige Scheidungsfolgenvereinbarung bietet die Chance, dass Sie Ihrem Ehepartner auch nach der Scheidung in die Augen sehen können und in der Lage sind, sich so um Ihre gemeinsamen Kinder zu kümmern, dass auch Ihre Kinder mit der Scheidung der Eltern zurechtkommen. All diese Kraft, die Sie nicht in Ihre Scheidung investieren müssen, investieren Sie besser in Ihr neues Leben.

Leiten Sie Ihre Scheidung als Online-Scheidung in die Wege

Sie haben noch einen Vorteil, wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen: Leiten Sie Ihre Scheidung als Online-Scheidung in die Wege. Die Online-Scheidung ist ein besonders komfortabler Weg, wenn Sie sich die mühevolle Recherche nach einem Rechtsanwalt sowie die Terminierung und dem Besuch in der Kanzlei ersparen wollen. Sie bietet sich auch an, wenn Sie noch nie etwas mit Anwälten zu tun gehabt haben und eine gewisse Scheu davor haben, auf direktem Wege persönlich einen Anwalt kontaktieren zu müssen. Nutzen Sie die Dienste eines Scheidungsservice, werden Sie auf direktem Wege an einen im Familienrecht erfahrenen und hochgradig bewährten Rechtsanwalt verwiesen.

Scheiden Sie sich einvernehmlich von Ihrem Ehepartner, so sollten Sie durchaus die Möglichkeit einer Online-Scheidung in Betracht ziehen.

Schaubild:
Scheiden Sie sich einvernehmlich von Ihrem Ehepartner, so sollten Sie durchaus die Möglichkeit einer Online-Scheidung in Betracht ziehen.

Gut zu wissen:

Leben Sie im Ausland, profitieren Sie mit der Online-Scheidung davon, dass Sie nicht eigens nach Deutschland reisen müssen, nur um dort einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Es ist einfacher, die Scheidung online einzuleiten.

Sie benötigen für Ihren Scheidungsantrag unabdingbar einen Rechtsanwalt

Ganz ohne Anwalt geht es nicht. Möchten Sie den Scheidungsantrag stellen, müssen Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Der Anwaltszwang vor den Familiengerichten lässt Ihnen keine Wahl. Allerdings genügt es, wenn Sie bei der einvernehmlichen Scheidung einen Rechtsanwalt beauftragen. Dann braucht der Ehepartner, der mit der Scheidung einverstanden ist, gegenüber dem Familiengericht lediglich seine Zustimmung zur Scheidung zu erklären. Da Ihr Ehepartner davon profitiert, dass Sie den Anwalt beauftragen und er sich selbst einen Anwalt erspart, wäre es fair, wenn der Partner sich an Ihren Anwaltsgebühren beteiligen würde.

Vorsicht: Es gibt keinen gemeinsamen Anwalt

Auch wenn Sie sich über alles einig sind und Ihre Scheidung einvernehmlich abwickeln wollen, können Sie einen Anwalt nicht als Ihren gemeinsamen Anwalt beauftragen. Anwälte sind Interessensvertreter ihrer Mandanten. Da Ihr Ehepartner potenziell Ihr Gegner ist oder werden kann, darf der Anwalt Ihren Ehepartner nicht gleichzeitig vertreten, wenn er bereits Ihr Mandat übernommen hat.

Gut zu wissen:

Ihr Anwalt kann Ihren Ehepartner allenfalls insofern mit einbeziehen, dass er Sie gemeinsam über die allgemeinen Voraussetzungen und den generellen Ablauf eines Scheidungsverfahrens informiert. Er kann Sie auch dahingehend informieren, dass Sie sich auf den Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung verständigen und er den Text für Sie entwirft. Sobald der Anwalt aber feststellt, dass ein Interessenkonflikt denkbar erscheint, muss er das Mandat sofort niederlegen.

Vervollständigen Sie Ihren Scheidungsantrag mit den notwendigen Unterlagen

Ihrem Scheidungsantrag ist die Kopie der Heiratsurkunde aus dem Familienstammbuch beizufügen. Alternativ erhalten Sie die Urkunde auch bei Ihrem Standesamt. Im Familienstammbuch finden Sie auch die Geburtsurkunden Ihrer Kinder. Haben Sie einen Ehevertrag oder bereits eine Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen, sind gleichfalls Kopien beizufügen. Im Scheidungsantrag muss Ihr Rechtsanwalt Angaben zu Ihrer Person, Ihrem Ehepartner sowie Ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern machen. Im mündlichen Scheidungstermin sollten Sie zudem über einen gültigen Personalausweis verfügen.

Bringen Sie die Anschrift Ihres Ehepartners in Erfahrung

Damit Ihr Scheidungsantrag an Ihren Ehepartner zugestellt werde kann, benötigen Sie dessen Anschrift.

Damit Ihr Scheidungsantrag an Ihren Ehepartner zugestellt werde kann, benötigen Sie dessen Anschrift.

Wichtig ist, dass Sie die Anschrift Ihres Ehepartners kennen. Nur dann kann das Gericht den Scheidungsantrag ordnungsgemäß zustellen und das Scheidungsverfahren in Gang setzen. Der Richter ist verpflichtet, Ihren Ehepartner im mündlichen Scheidungstermin persönlich anzuhören. Das Gericht erwartet, dass Sie alle Ihnen zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die Adresse in Erfahrung zu bringen. Dazu gehört die Nachfrage beim Einwohnermeldeamt, eine Postnachfrage, die Erkundigung bei den Eltern oder Verwandten des Ehepartners oder die Nachfrage beim Arbeitgeber des Partners. Sie sollten auch genau dokumentieren, was Sie alles unternommen haben. In begründeten Fällen kommt die öffentliche Zustellung Ihres Scheidungsantrags durch Aushang an der Gerichtstafel im Gericht in Betracht. Hat sich der Ehepartner dann innerhalb einer vorgegebenen Frist nicht geäußert, gilt Ihr Scheidungsantrag als zugestellt.

Klären Sie Ihr Versicherungskonto zur Vorbereitung des Versorgungsausgleichs

Soweit Sie den Versorgungsausgleich nicht in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln, muss das Gericht den Versorgungsausgleich von Amts wegen durchführen. Ihre Renten und Rentenanwartschaften werden dann untereinander aufgeteilt. Zu diesem Zweck übersendet Ihnen das Gericht, nachdem Sie den Scheidungsantrag eingereicht haben, die Formulare zur Durchführung des Versorgungsausgleichs. In diesem Formular müssen Sie Ihre Anwartschaften erklären und das Formular an das Gericht zurückgeben. Leisten Sie oder haben Sie Beiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet, sollten Sie im Zweifel prüfen, ob alle Ihre versicherungsrelevanten Zeiten tatsächlich in Ihrem Versicherungskonto erfasst sind. Oft fehlen Kindererziehungszeiten oder Ausbildungszeiten. Muss Ihr Versicherungskonto dann zur Vorbereitung des Versorgungsausgleichs überprüft, ergänzt oder gar korrigiert werden, verlieren Sie viel Zeit.

Gut zu wissen:

Haben Sie Ihr Rentenversicherungskonto abgeklärt, kann Ihr Anwalt bestenfalls im Zusammenhang mit Ihrem Scheidungsantrag das Formular zur Durchführung des Versorgungsausgleichs gleich mit bei Gericht einreichen. Sie beschleunigen damit Ihr Scheidungsverfahren. Idealerweise bemüht sich auch Ihr Ehepartner gleichermaßen.

Wie wollen Sie die Scheidungskosten bezahlen?

Ihre Scheidung gibt es nicht umsonst. Vergessen Sie Ihren Rechtsschutzversicherer. Scheidungen sind mit Ausnahme von einer Erstberatung im Familienrecht nicht rechtsschutzversichert. Eine Ausnahme besteht nur bei der ARAG-Rechtsschutzversicherung, vorausgesetzt, Sie haben die notwendige Wartezeit von drei Jahren erfüllt. Ansonsten haben Sie folgende Optionen:

  • Ihr Anwalt prüft, ob Ihr Ehepartner aufgrund seiner trotz der Trennung fortbestehenden Unterhaltspflicht einen Kostenvorschuss für Ihr Scheidungsverfahren zahlen muss.
  • Sie treffen mit Ihrem Rechtsanwalt unter Vermittlung Ihres Scheidungsservice eine Ratenzahlungsvereinbarung.
  • Sie beantragen staatliche Verfahrenskostenhilfe. Wird diese bewilligt, übernimmt die Staatskasse die Gebühren für Gericht und Anwalt. Übersteigt Ihr Einkommen eine gewisse Grenze, müssen Sie die verauslagten Kosten allerdings ratenweise an die Gerichtskasse erstatten.

Vorsicht: Sie sind gegenseitig erbberechtigt!

Als Ehepartner haben Sie ein gesetzliches Erbrecht. Ihr Erbrecht kann sich im Detail auch aus einem gegenseitigen Testament ergeben. Mit der Trennung dürfte sich die Situation ändern. Vielleicht möchten Sie jetzt nicht mehr, dass Ihr Ehepartner Sie im Falle Ihres Ablebens beerbt. In diesem Fall sollten Sie zumindest nach Ablauf des Trennungsjahres umgehend den Scheidungsantrag stellen. Ihr Ehepartner kann Sie nämlich dann nicht mehr beerben, wenn Sie den Scheidungsantrag gestellt haben und der Ehepartner Ihrem Antrag zugestimmt hat. Umgekehrt entfällt Ihr Erbrecht bereits dann, wenn der verstorbene Ehepartner die Scheidung beantragt hat und Ihnen der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt wurde. Auf den Zeitpunkt Ihrer rechtskräftigen Scheidung kommt es also beim Thema Erben nicht an.

Prüfen Sie, ob Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt haben

Mit der Trennung ändert sich möglicherweise Ihre finanzielle Situation. Waren Sie bislang nicht berufstätig, haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt. Sinn und Zweck des Trennungsunterhalts ist es, dass Sie Ihr Leben so weiterführen können, wie Sie es bislang gewohnt waren. Waren Sie teilzeitbeschäftigt, sind Sie nicht verpflichtet, gleich eine Vollzeitstelle anzunehmen. Betreuen Sie Ihr Kleinkind, brauchen Sie überhaupt nicht zu arbeiten. Andererseits dürfen Sie aber auch Ihre Vollzeitstelle nicht kündigen und in Teilzeit arbeiten, nur um dann Trennungsunterhalt beanspruchen zu können.

Fordern Sie für Ihr Kind Kindesunterhalt

Bereits ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung hat Ihr Kind Anspruch auf Kindesunterhalt. Derjenige Ehepartner, der das Kind zu Hause betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht dadurch, dass er/sie das Kind erzieht und ihm Kost und Logis gewährt. Der andere Elternteil, der das Kind nicht betreut, muss Barunterhalt leisten. Ihm kommt allerdings die Hälfte des Kindergeldes zugute.

Expertentipp:

Um klare Verhältnisse zu schaffen, sollte Ihr Ehepartner in einer Jugendamtsurkunde seine Unterhaltspflicht für das Kind anerkennen. Die Beurkundung beim Jugendamt ist gebührenfrei. Die Urkunde stellt für den Fall des Zahlungsverzugs einen vollstreckbaren Titel dar.

Kann oder will der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlen, haben Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Das Jugendamt übernimmt dann den Kindesunterhalt. Da das Kindergeld voll angerechnet wird, erhalten Sie im Ergebnis weniger, als wenn Ihr Ehepartner Kindesunterhalt zahlen würde. Letztlich nimmt das Jugendamt Ihren Ehepartner vollumfänglich in Regress.

Fazit

Eine Scheidung erledigen Sie nicht mal eben nebenbei. Es gilt, Ihr bisheriges Leben abzuwickeln, die Vergangenheit hinter sich zu lassen und Ihr Leben neu zu gestalten. In dieser Situation ist es hilfreich, auf die Erfahrungen Dritter zurückzugreifen. Schließlich brauchen Sie nicht die Fehler zu wiederholen, die andere bereits vor Ihnen gemacht haben. Gerne begleiten wir Sie auf Ihrem Weg.

Autor:  Volker Beeden

Ratgeber