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Vaterschaft bei Leihmutterschaft

Die Medizin ermöglicht den Einsatz einer Vielzahl neuer „Methoden assistierter Fortpflanzung“. So können Sie Elternteil werden, auch wenn Ihnen das Schicksal diesen Weg verschlossen hat. Welche Probleme gibt es bei der Vaterschaftsfeststellung bei Leihmutterschaften? Geht es um die Vaterschaft bei einer Leihmutterschaft, ist der Gesetzgeber gefordert. Im Bereich des Abstammungs- und Unterhaltsrechts stellen sich eine Reihe von Fragen, auf die es nur schwierige und teils komplexe Antworten gibt. Auf der einen Seite verbietet der Gesetzgeber in Deutschland mit dem Embryonenschutzgesetz und dem Adoptionsvermittlungsgesetz die Leihmutterschaft, andererseits erkennt die Rechtsprechung Fakten an, wenn ein Kind von einer Leihmutter im Ausland ausgetragen wird und Sie der genetische Vater des Kindes sind. Wir erklären, was Sie dazu wissen sollten. Berücksichtigen Sie bei der Lektüre bitte, dass im Hinblick auf die schwierigen Verhältnisse auch dieser Text letztlich eine Gratwanderung darstellt.

Das Wichtigste

  • Die Leihmutterschaft ist in Deutschland nach dem Embryonenschutzgesetz und dem Adoptionsvermittlungsgesetz verboten.
  • Da Leihmutterschaften in einigen Ländern dennoch erlaubt sind, bestehen Aussichten, dass Sie Ihr im Ausland geborenes Kind nach Deutschland bringen können, wenn die Geburt im Ausland legal verlaufen ist, der fremde Staat Ihre Vaterschaft anerkannt hat und Sie genetisch mit dem Kind verwandt sind.
  • Sind Sie als Vater genetisch mit dem Kind verwandt, können Sie im Regelfall die Vaterschaft anerkennen. Sind Sie mit einer Frau verheiratet, ist Ihre Frau rechtlich nicht die Mutter des Kindes.
  • Rechtliche Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat. Erkennen Sie die Vaterschaft an, kommt die Adoption des Kindes durch Ihre Frau in Betracht.
  • Gleiches gilt, wenn Sie als schwules Paar im Wege einer Leihmutterschaft ein Kind bekommen.

Warum ist die Leihmutterschaft ein schwieriges Terrain?

Können Sie auf natürliche Art und Weise kein Kind bekommen, können Sie diese Tatsache als Schicksal betrachten und sich damit abfinden. Ziehen Sie dann eine Leihmutterschaft in Erwägung, geht es um Fragen, die moralische, ethische und rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen. Es geht auch um Fragen, auf die die Gesellschaft und letztlich der Gesetzgeber Antworten finden müssen und mit denen Sie sich als potentielle Wunscheltern unbedingt selbst auseinandersetzen sollten. Denn gehen Sie diesen Weg, gibt es kein Zurück.

  • Gibt es für Ehepaare ein gesetzlich begründetes Recht darauf, Kinder zu haben?
  • Wann ist eine Frau, die ein Kind austrägt, rechtlich Mutter des Kindes?
  • Welches Recht haben Sie als Mann/Ehemann, wenn eine fremde Frau ein mit Ihrem Samen gezeugtes Kind zur Welt bringt?
  • Da Leihmutterschaften viel Geld kosten, ergibt sich in der Konsequenz, dass nur reiche Eltern sich eine Leihmutterschaft leisten können, während „arme“ Eltern auf diesen Weg verzichten müssen.
  • Ist es gerechtfertigt, einer fremden Frau zuzumuten, ein Kind auszutragen und das Kind nach der Geburt an den Auftraggeber übergeben zu müssen?
  • Welches Recht haben Sie als Wunscheltern, wenn die Leihmutter sich weigert, das Kind nach der Geburt zu übergeben? Kann die die Leihmutter den Wunschvater dann unterhaltspflichtig machen?
  • Wer trägt die Verantwortung, wenn das Kind trotz vorhergehender medizinischer und genetischer Untersuchungen behindert oder krank geboren wird? Kann insbesondere der genetische Vater dann die Anerkennung der Vaterschaft verweigern? Ähnlich könnte die Situation sein, wenn statt des erwarteten Einzelkindes Zwillinge zur Welt kommen.
  • Sind Elternpaare verpflichtet, das Kind zu gegebener Zeit über die Umstände seiner Geburt zu informieren?
  • Hat das Kind später Anspruch darauf, die Person der Leihmutter zu erfahren?
  • Wie soll der deutsche Gesetzgeber der Tatsache Rechnung tragen, dass Leihmutterschaften in einer Reihe von ausländischen Staaten im Gegensatz zu Deutschland erlaubt sind?

Die Leihmutterschaft hat viele Facetten. Insoweit ist es kaum möglich, pauschal zu sagen, was zulässig ist, möglich ist oder verboten ist. Klar ist lediglich, dass die Leihmutterschaft in Deutschland gesetzlich verboten ist. Da die Leihmutterschaft aber in einigen Ländern erlaubt ist und Ehepaare diese Option gerne nutzen, stellt sich auch in Deutschland die Frage, wie mit Leihmutterschaften umzugehen ist. Hier kommt es mithin darauf an, ob Sie genetisch an der Geburt des Kindes beteiligt sind und in welcher Form Sie Ihre Vaterschaft im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen im Ausland nachweisen können. Auch wenn es in Deutschland eine Reihe von Gerichtsurteilen gibt, bestehen viele Unklarheiten und Risiken, auf die es nur bedingt zuverlässige Antworten gibt. Auch wenn die Agenturen gerne damit werben, dass Leihmutterschaften problemlos funktionieren, sollten Sie keinesfalls blindlings darauf vertrauen, dass dem wirklich so ist. In Indien weisen die deutschen Konsulate darauf hin, dass Interessenten mit mehrjährigen Bearbeitungszeiten rechnen müssen, in denen die rechtliche Grundlage und die notwendigen Zustimmungen zur Ausreise des Kindes nach Deutschland im Rahmen eines Pflegeverhältnisses mit dem Ziel einer späteren Adoption geprüft werden.

Was ist Leihmutterschaft?

Können Sie mit Ihrer Frau kein Kind bekommen, kommt für Sie die Leihmutterschaft in Betracht. Ihre Frau lässt sich eine Eizelle entnehmen, die im Labor mit Ihrem Samen befruchtet und dann in die Gebärmutter der Leihmutter eingesetzt wird. Sie sind dann zwar die genetischen Eltern des Kindes. Leihmütter tragen also in diesem Fall nicht ein eigenes Ei aus, sondern ein Ei einer anderen Frau, das zuvor mit dem Samen des Bestellvaters befruchtet wurde.

Verwandt mit dem Kind sind Sie aber nur als samenspendender Vater, nicht aber Ihre Ehefrau. Nur die Leihmutter, die das Kind zur Welt bringt, ist mit dem Kind verwandt, da sie rechtlich als Mutter des Kindes gilt.

Kann Ihre Frau keine Eizelle beisteuern, spendet meist die Leihmutter selbst eine Eizelle, die mit Ihrem Sperma befruchtet wird. In diesem Fall ist die Leihmutter selbst die leibliche Mutter, übergibt das Kind nach der Geburt jedoch an Sie als den genetischen Vater und Ihre Ehefrau.

Mithilfe einer Leihmutter können auch zwei schwule Männer ein Kind bekommen, bei dem zumindest einer der Partner genetisch mit dem Kind verwandt ist. Wurde das Kind mit Ihrem Samen gezeugt, sind Sie der genetische Vater des Kindes.

Gut zu wissen:

Das Embryonenschutzgesetz und das Adoptionsvermittlungsgesetz erfassen die Leihmutter auch unter dem Begriff Ersatzmutterschaft. In der Diskussion wird unter der Ersatzmutter eine Frau verstanden, die ein eigenes Kind austrägt, das sie mit ihrem Ehepartner oder Lebenspartner gezeugt hat, um es nach der Geburt den Wunscheltern zu überlassen. Möchten Sie auf diesem Weg ein Kind bekommen, müssen Sie sich auf den Weg der Adoption verweisen lassen.

Was ist die rechtliche Konsequenz der Leihmutterschaft?

Wird einer Frau eine fremde Eizelle eingepflanzt, ist sie zwar medizinisch und biologisch die Mutter, nicht aber genetisch. Die DNA des Kindes stammt nicht von der Leihmutter.

Da die Frau das Kind aber geboren hat, gilt sie nach deutschem Recht nach der gesetzlichen Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches als die Mutter des Kindes (§ 1591 BGB). Die Leihmutter bringt also ein ihr genetisch fremdes Kind zur Welt. Gleichwohl ist sie die rechtliche die Mutter des Kindes. Ist die Frau verheiratet, so gilt Ihr Ehepartner nach der rechtlichen Definition des Kindes als der Vater dieses Kindes (§ 1592 BGB), zumindest so lange, bis die Vaterschaft angefochten wird. Wird die Vaterschaft angefochten oder ist die Leihmutter nicht verheiratet, können Sie als Wunschvater die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkennen. Um derartigen Schwierigkeiten zu begegnen, sollte die Leihmutter möglichst unverheiratet sein.

Können Sie Ihre Vaterschaft anerkennen?

Sind Sie der genetische Vater des von der Leihmutter ausgetragenen Kindes, können Sie die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter bereits vor der Geburt anerkennen. Ihre Frau, die wegen der Geburt des Kindes durch die Leihmutter, rechtlich nicht die Mutter des Kindes ist, kann das Kind nur im Wege der Stiefkindadoption als eigenes Kind annehmen.

Das Problem bei der Vaterschaft besteht aber darin, dass die Anerkennung von der Mutter innerhalb von zwei Jahren nach der Anerkennung ohne Begründung gerichtlich angefochten werden kann, falls sie sich anders besinnt und das Kind zurückhaben möchte (§ 1600b BGB). In diesem Fall müssen Sie damit rechnen, dass Sie als rechtlicher Vater keinen besonderen rechtlichen Schutz genießen, da Sie im Hinblick auf das in Deutschland bestehende gesetzliche Verbot der Leihmutterschaft den eigentlich vorgesehenen Weg der Adoption nicht wahrgenommen haben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.5.2017, Az. 11 UF 69/17).

Insoweit ist empfehlenswert, wenn Sie darauf bestehen, dass Sie das Kind nach der Geburt adoptieren. Mit der Adoption verliert die leibliche Mutter ihre Stellung als rechtliche Mutter und kann ihre Zustimmung zur Adoption nicht mehr widerrufen. Adoptiert Ihre Frau nach Ihrer Adoption gleichfalls das Kind, brauchen nur noch Sie als rechtlicher Vater des Kindes zuzustimmen. Damit sind Sie auf der sicheren Seite.

Die Adoption ist zulässig, wenn es dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen Ihnen und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 BGB). Gleiches gilt, wenn die Leihmutter das Kind für ein schwules Paar ausgetragen hat, bei dem ein Partner genetisch der Vater des Kindes ist.

Gut zu wissen:

Ein schwuler Mann, der ein Kind durch eine Leihmutter in den USA austragen ließ, darf aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes die Vaterschaft auch in Deutschland anerkennen. Das Kind war mit dem Samen von einem der Männer und einer anonym gespendeten Eizelle gezeugt und der Leihmutter eingepflanzt worden. Ein Gericht in Kalifornien hatte entschieden, dass die Frau keine Elternstellung habe und daher der Mann als Vater gelte. Die Entscheidung des kalifornischen Gerichts sei auch in Deutschland anzuerkennen (BGH, Beschluss vom 10.12.2014, Az. XII ZB 463/13).

Sofern jedoch keiner der Männer mit dem von einer Leihmutter ausgetragenen Kind genetisch verwandt ist, ist davon auszugehen, dass die Anerkennung der Vaterschaft nicht in Betracht kommt. Daran dürfte auch eine ausländische gerichtliche Entscheidung nichts ändern. Denn wenn Sie ein Kind nach Deutschland bringen, mit dem weder Sie noch Ihr Ehepartner genetisch verwandt sind, umgehen Sie den dafür vorgesehenen Weg der Adoption. In diesem Fall verstößt die ausländische gerichtliche Entscheidung gegen den in Deutschland maßgebende „ordre public“, also die öffentliche Ordnung.

In einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 6. 20.4.2013, Az. 3 Wx 211/12) wurde das Standesamt verpflichtet, die Vaterschaft eines deutschen Staatsbürgers anzuerkennen, der das Kind in Indien von einer nicht verheirateten Leihmutter hatte austragen lassen. Da die Leihmutter nicht verheiratet war, gelte er in Indien und damit auch Deutschland als rechtlicher Vater des Kindes.

Praxisbeispiel:

Anders entschied der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem ein Ehepaar eine künstliche Befruchtung vornehmen ließ. Beide Elternteile waren damit genetisch mit dem Kind verwandt. Die befruchtete Eizelle wurde einer Leihmutter in der Ukraine eingesetzt. Das Paar wurde als Elternpaar in der Ukraine registriert und erhielt eine Geburtsurkunde. Das Ehepaar reiste mit dem Kind nach Deutschland. Während der Mann seine Vaterschaft anerkennen konnte, wurde die Ehefrau jedoch nicht als Mutter des Kindes anerkannt. Für die Beurteilung gelte deutsches Recht und zwar deshalb, weil sich die Abstammung nach dem Recht des Staates bestimme, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt (also Deutschland) habe. Daher sei die Leihmutter, die das Kind geboren habe, rechtlich Mutter des Kindes.

Zwar werden ausländische Entscheidungen anerkannt. Ein schlichter Eintrag in das ukrainische Personenstandsregister, der die Elternschaft des Ehepaares bezeugen sollte, genüge dafür aber nicht. Vielmehr hätte es einer Entscheidung der Ukraine bedurft, die mit staatlicher Autorität ausgestattet sei und funktional deutschen Gerichten entspreche. Der BGH verwies die Frau allerdings darauf, dass die Frau im Wege der Adoption gleichwohl als rechtliche Mutter anerkannt werden könne (BGH, Beschluss vom 20.3.2019, Az. ZB 530/17). Im zuvor bezeichneten Fall des schwulen Paares in Kalifornien hatte ein US-Gericht die beiden Männer zu Vätern erklärt.

Ist die Leihmutterschaft überhaupt erlaubt?

In Deutschland ist die Leihmutterschaft verboten. Das Embryonenschutzgesetz stellt es unter Strafe, wenn sich eine Frau bereit erklärt, eine künstliche Befruchtung durchzuführen, um das Kind nach der Geburt einer anderen Person zu überlassen.

In der Konsequenz bedeutet dies, dass Sie in Deutschland kein medizinisches Angebot finden oder in Anspruch nehmen dürfen, das auf eine Leihmutterschaft hinausläuft. Ärzten ist es verboten, eine Frau künstlich zu befruchten, wenn diese das Kind nach der Geburt an Dritte weitergeben soll. Genauso ist es verboten, Eizellen zu spenden, um eine Leihmutterschaft zu ermöglichen. Grund für das Verbot ist, dass auf diese Art und Weise geborenen Kindern seelische Konflikte und Identitätsprobleme erspart bleiben sollen.

Außerdem stellt das Adoptionsvermittlungsgesetz die Vermittlung von Leihmüttern unter Strafe. Das Angebot eine Leihmutterschaft ist strafbar. Kommen Leihmutter und Wunscheltern jedoch auf privaten Wegen zusammen, greift das Gesetz wohl nicht.

Als Bestelleltern, die von der Leihmutter ein Kind austragen lassen, brauchen Sie auch nicht zu befürchten, wegen Kinderhandels nach § 236 StGB bestraft zu werden. Voraussetzung dafür wäre nämlich, dass die Mutter Ihnen das Kind „unter grober Vernachlässigung ihrer Fürsorge oder Erziehung überlassen würde“. Die Annahme einer solchen groben Pflichtverletzung scheidet aber aus, wenn das Kindeswohl infolge ungünstiger Lebensverhältnisse bei der Mutter weitaus mehr gefährdet wäre als bei den Bestelleltern, die schließlich das Beste für das Kind erreichen möchten und dazu voraussichtlich auch in der Lage sind.

Anders ist die Rechtslage im Ausland. In einigen Ländern ist die Leihmutterschaft erlaubt oder mit bestimmten Einschränkungen versehen, in anderen Staaten wie Deutschland auch verboten. Lassen Sie Ihr Kind von einer Leihmutter im Ausland austragen, dürfen Sie das Kind nach Deutschland verbringen, wenn die Geburt im Ausland legal verlaufen ist, der fremde Staat Ihre Vaterschaft anerkannt hat und Sie genetisch mit dem Kind verwandt sind. Sie haben dann gute Aussichten, dass Sie für Ihr im Ausland geborenes Kind einen deutschen Reisepass bekommen und mit dem Kind nach Deutschland einreisen können.

Fazit

Leihmutterschaft ist ein komplexes Thema. Allgemeinverbindliche Antworten wird es wahrscheinlich nie geben. Es geht letztlich immer um die Gratwanderung zwischen dem Interesse von potentiellen Eltern, die ihre Beziehung mit einem Kind krönen wollen und dem Interesse des Kindes, nicht zum Objekt irgendwelcher Interessen degradiert zu werden.

Autor:  Volker Beeden

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