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Partnerschaftsvertrag für Lebensgefährten

Wie sichern wir uns ab, wenn wir ohne Trauschein zusammenleben?

Jeder soll auf seine Art und Weise glücklich werden. Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie dazu die Eheschließung vollziehen oder ohne Trauschein mit Ihrem Lebensgefährten oder Ihrer Lebensgefährtin zusammenleben. Leben Sie zwanglos zusammen, sind Sie zwar nicht rechtlos, bewegen sich aber als Paar in einem relativ rechtsfreien Raum. Da Sie nie sicher wissen können, ob Ihre Beziehung dauerhaft Bestand haben wird, empfiehlt es sich, Ihre Lebensgemeinschaft auf eine rechtliche Grundlage stellen. Sie sollten also einen Partnerschaftsvertrag für Lebensgefährten in Betracht ziehen.

  • Ratgeber: Eheliche Pflichten und Familienrecht

    Das Wichtigste

    • Als nicht miteinander verheiratete Lebensgefährten stehen Sie sich rechtlich wie fremde Person gegenüber.
    • Sie verzichten damit auf die Regelungen und Vorteile, die das Gesetz für Ehepaare bestimmt. Insbesondere verzichten Sie auf Unterhaltsansprüche, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich.
    • Möchten Sie Ihre Beziehung dennoch auf eine vertrauensvolle Grundlage stellen, kann sich der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages für Lebensgefährten empfehlen. In einer solchen Vereinbarung regeln Sie ähnlich einem Ehevertrag unter Ehepartnern alles, was Sie im Hinblick auf Ihre individuellen Verhältnisse regeln möchten.
    • Betrachten Sie den Partnerschaftsvertrag nicht als Misstrauensvotum. Sie schaffen vielmehr die Grundlage, dass Ihre Beziehung eine Zukunft hat und dass Sie, wenn Ihre Beziehung ein Ende findet, vernünftig und möglichst ohne Streit auseinandergehen.
    • Sie können sich an unserem Mustervertrag orientieren, müssen aber stets Ihre persönlichen Gegebenheiten und Vorstellungen individuell berücksichtigen. Sie sollten den Mustervertrag also keinesfalls blind übernehmen.

Sie führen eine wilde, aber rechtlich schwammige Ehe

Ihre wilde Ehe ist keine Lebenspartnerschaft, die Sie vom Begriff her mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vergleichen dürfen, wie sie gleichgeschlechtliche Paare führen können. Es gibt also keine gesetzlich definierten Regeln oder Vorgaben, wie Sie Ihre Lebenspartnerschaft führen sollten und was passiert, wenn Sie Ihre Beziehung beenden. Solange Sie unverheiratet sind, stehen Sie Ihrem Lebensgefährten oder Ihrer Lebensgefährtin rechtlich wie eine fremde Person gegenüber. Auch wenn Sie eine eheähnliche Beziehung führen, ändert dies nichts daran, dass Sie sich rechtlich wie Fremde gegenüberstehen. Auch wenn Sie gemeinsame Kinder bekommen, bleibt Ihre Beziehung untereinander rechtlich ungeregelt. Regeln ergeben sich allenfalls aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere dem Vertragsrecht.

Welche Nachteile hat eine wilde Ehe und welche Vorteile hat eine Ehe?

Wir wollen Sie jetzt nicht unbedingt motivieren, die Eheschließung anzustreben. Dennoch ist es wichtig, dass Sie wissen, inwieweit die Vorteile einer Ehe dazu führen, dass Ihre wilde Ehe Nachteile hat und diese Nachteile aller Wahrscheinlichkeit nach einer Regelung bedürfen. Aus der Kenntnis dieser Nachteile ergibt sich, inwieweit Sie in einem Partnerschaftsvertrag Vereinbarungen zur Gestaltung Ihrer Beziehung während Ihres Zusammenlebens und für den Fall Ihrer Trennung treffen sollten. Wir verstehen diesen Textbeitrag also so, dass wir eine gewisse Überzeugungsarbeit leisten wollen, um Sie für den Abschluss eines Partnerschaftsvertrages zu motivieren.

Also: Leben Sie ohne Trauschein unverheiratet zusammen, sind Sie nach der Beendigung Ihrer Beziehung finanziell auf sich selbst gestellt. Sie haben keinerlei Unterhaltsansprüche. Hätten Sie hingegen geheiratet, hätten Sie für den Fall Ihrer finanziellen Bedürftigkeit nach der Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt und nach der Scheidung Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Als Ehepartner hätten Sie mit dem Zugewinnausgleich Anspruch darauf, am Vermögenszuwachs Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihres Ehepartners beteiligt zu werden. Gleiches gilt für den Versorgungsausgleich, bei dem Sie von den höheren Rentenanwartschaften profitieren.

Leben die Ehepartner in einer Wohnung, die einem Ehepartner zu Alleineigentum gehört oder die der Ehepartner allein angemietet hat, hat der andere für den Fall der Trennung Anspruch darauf, die bislang gemeinsam genutzte eheliche Wohnung künftig alleine nutzen zu dürfen. Voraussetzung ist, dass seine Lebenssituation es rechtfertigt, den Partner aus der Wohnung zu verweisen, z.B. bei häuslicher Gewalt.

In der Ehe profitieren Sie im Einkommensteuerrecht vom Ehegatten-Splitting, durch das Sie bei unterschiedlich hohen Einkünften weniger Einkommensteuer zahlen. Sollte der Ehepartner versterben, hätten Sie als überlebender Ehepartner Anspruch auf ein gesetzliches Erbrecht und für den Fall, dass der Partner Sie testamentarisch enterbt hätte, ein Pflichtteilsrecht.

Alle diese Vorteile bleiben außen vor, wenn Sie unverheiratet zusammenleben. Natürlich bleibt es Ihnen unbenommen, im Rahmen eines Partnerschaftsvertrages die einer Ehe vorbehaltenen Vorteile auch für sich soweit als möglich zu nutzen.

Welche Konsequenzen hat es, wenn Sie Ihre Beziehung beenden?

Beenden Sie Ihre Beziehung, müssen Sie ohne vertragliche Absprachen auf die Vorteile verzichten, die Sie hätten, wenn Sie einander geheiratet hätten.

Diese Folgen sind bei der Trennung eines Ehepaares zu regeln.

Schaubild:
Diese Folgen sind bei der Trennung eines Ehepaares zu regeln.

Sie haben keinerlei Unterhaltsansprüche, auch wenn Sie während Ihrer Beziehung vorwiegend den Haushalt geführt und Ihre Kinder betreut haben und dazu vollständig oder weitgehend auf eine eigene berufliche Tätigkeit verzichtet haben. Auch wenn Ihr Lebensgefährte durch Ihr häusliches und uneigennütziges Engagement in der Lage war, Vermögenswerte zu erwirtschaften und hohe Rentenanwartschaften zu erwerben, haben Sie keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich.

Ist Ihr Lebensgefährte oder Ihre Lebensgefährtin alleiniger Eigentümer Ihrer gemeinsam genutzten Wohnung oder hat er bzw. sie den Mietvertrag allein unterschieben, müssen Sie möglicherweise ausziehen und haben kein Recht, die Wohnung weiterhin nutzen und bewohnen zu dürfen. Ein Problem kann auch dann entstehen, wenn Sie Ihre Immobilie gemeinsam gekauft und den Kaufpreis gemeinsam finanziert haben. Dann müssen Sie eine Regelung finden, wie Sie nach der Beendigung Ihrer Beziehung mit der Immobilie umgehen wollen. Es empfiehlt sich eine Regelung, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin Ihren Miteigentumsanteil vielleicht übernehmen kann, wenn er bzw. sie den Anteil denn übernehmen möchte.

Auch Schenkungen sollten im Blickfeld stehen. Was ist, wenn der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin im Überschwang der Gefühle Ihnen Schenkungen gemacht hat und diese Schenkungen nach der Beendigung Ihrer Beziehung wieder zurückfordern möchte. Kann er bzw. sie sich dann auf groben Undank berufen?

Nichteheliche Partner sind nicht Teil der gesetzlichen Erbfolge.

Schaubild:
Nichteheliche Partner sind nicht Teil der gesetzlichen Erbfolge.

Vielleicht denken Sie auch daran, was passiert, wenn der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin versterben. Sie haben dann keinen Anspruch, am Nachlass beteiligt zu werden. Möglicherweise erben entfernte Verwandten allein den Nachlass, obwohl diese am Leben des Gefährten keinerlei Anteil hatten. Niederschmetternd ist die Situation dann, wenn Sie sich beispielsweise im Geschäft des Lebensgefährten beruflich mehr oder weniger ehrenamtlich engagiert oder in die Immobilie Ihres Lebensgefährten finanziell investiert haben und im Todesfall des Gefährten keine Ansprüche haben, dafür entschädigt zu werden.

Wie ist ein Partnerschaftsvertrag zu verstehen?

Mit einem Partnerschaftsvertrag können Sie sich absichern. Sie treffen Vorsorge dafür, dass etwas passiert, von dem Sie erwarten, dass es nie passieren wird. In einem Partnerschaftsvertrag regeln Sie auf privatrechtlicher Grundlage im Hinblick auf Ihre individuellen Verhältnisse, was passiert, wenn Ihre Beziehung ein Ende findet. Das Gesetz macht hierzu keine Vorgaben wie eine solche Vereinbarung gestaltet werden soll. Jede Vereinbarung bedarf der individuellen Formulierung. Sie können also im gegenseitigen Einvernehmen alles vereinbaren und formulieren, was Ihnen wichtig erscheint.

Müssen Sie den Partnerschaftsvertrag notariell beurkunden?

Ihr Partnerschaftsvertrag bedarf nicht der notariellen Beurkundung, sofern Sie keine formbedürftigen Regelungen vornehmen, wie etwa eine Immobilienübertragung oder wenn Sie den Partnerschaftsvertrag mit einem Erbvertrag kombinieren. Dennoch ist die notarielle Beurkundung empfehlenswert. Nur so gewährleisten Sie, dass der Lebensgefährte die Vereinbarung später nicht anzweifelt. Sie haben auch die Option, den Partnerschaftsvertrag anwaltlich entwerfen und formulieren zu lassen. Akzeptiert der Lebensgefährte, gegebenenfalls nach eigener anwaltlicher Beratung, können Sie beide unterschreiben.

Ist ein Partnerschaftsvertrag nicht ein Misstrauensvotum?

Vielleicht befürchten Sie, dass Ihr Lebensgefährte oder Ihre Lebensgefährten Ihren Wunsch nach Abschluss eines Partnerschaftsvertrages als Ausdruck Ihres Misstrauens empfindet oder das Gefühl äußert, dass Sie es mit Ihrer Beziehung nicht wirklich ernst meinen. Sie sollten diesen Ansatz vielmehr konstruktiv betrachten.

Mit der vertraglichen Regelung Ihrer Beziehung schaffen Sie das Vertrauen dafür, dass Sie es mit der Partnerschaft ernst meinen und davon ausgehen, dass Sie dauerhaft zusammenbleiben. Jeder Partner weiß woran er ist. Möglicherweise rennen Sie offene Türen ein und beseitigen durch eine vertragliche Absprache eventuell bestehende Ungewissheiten, die oft unausgesprochen bleiben und gerade dazu führen, dass ein Partner die Beziehung kritisch betrachtet.

Jeder weiß dann, was passiert, wenn die Beziehung einmal enden sollte. Schließlich können Sie nie ausschließen, dass Sie sich irgendwann aus irgendeinem Grunde trennen. Genau aus diesem Grund treffen Sie wie bei einer Versicherung vorsorgende Regelungen in einem Partnerschaftsvertrag.

Welche Aspekte könnten Sie in einem Partnerschaftsvertrag ansprechen?

Vom Inhalt her ist ein Partnerschaftsvertrag so individuell wie Ihre Beziehung. Es bleibt Ihnen unbenommen, in Absprache mit Ihrem Lebensgefährten alles zu regeln, was Sie regeln möchten. Insoweit gibt es keine pauschalen Vorgaben. Sie können sich allenfalls an den Gegebenheiten orientieren, die üblicherweise auch in einem Ehevertrag unter Ehepartnern geregelt werden.

Gut zu wissen:

Wir formulieren diese Aspekte im Rahmen eines Mustervertrages. Bitte beachten Sie, dass dieser Mustervertrag nur eine Orientierungshilfe darstellt, die Sie keinesfalls wörtlich oder gar vollständig übernehmen sollten. Wir haben nur grob formuliert, was in Betracht kommt. Der Mustertext stellt aber keine verbindliche Grundlage dar, um ihn deckungsgleich zu übernehmen. Der Mustervertrag ist also immer im Hinblick auf Ihre individuellen Gegebenheiten zu formulieren. Möglicherweise genügen bereits einzelne Passagen, um Ihre Interessen zu dokumentieren.

Ziehen Sie zur Gestaltung Ihres Partnerschaftsverlages folgende Aspekte in Betracht:

  • Präambel:

    Wir möchten unser gemeinsames Leben vertrauensvoll gestalten. Auch wenn wir nicht die Eheschließung beabsichtigen, möchten wir füreinander Verantwortung tragen. Diese Verantwortung soll sich auch dann zeigen, wenn ein Partner für den Fall von Krankheit oder Arbeitslosigkeit der Unterstützung des anderen bedarf. Um unserer Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben, verständigen wir uns im gegenseitigen Einvernehmen darauf, potenziell während unserer Beziehung auftretende Sachverhalte und für den Fall der Beendigung unserer Beziehung potenziell regelungsbedürftige Sachverhalte vorsorglich vertraglich zu gestalten.

  • Gemeinsame Lebensführung:

    Wir erkennen an und verpflichten uns, zum gemeinsamen Lebensunterhalt beizutragen und die laufenden Kosten unserer gemeinsamen Lebenshaltung untereinander und im Verhältnis unserer jeweiligen Nettoeinkommen aufzuteilen.

    Zur Information: Sie können Ihre Lebensgefährtin oder Ihren Lebensgefährten nicht rechtlich verpflichten, Ihre Beziehung so zu führen oder aufrechtzuerhalten, wie Sie es wünschen. Eine derartige Verpflichtung wäre nicht vollstreckbar. Wichtig ist, dass Sie sich beide ins Bewusstsein rufen, dass Sie über Ihre gegenseitige Zuneigung hinaus Gründe sehen, Ihre Beziehung als eine nichteheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zu führen. Zudem verstehen Sie Ihre Beziehung als eine Art Schicksalsgemeinschaft.

  • Haftungsmaßstab:

    Verursacht einer von uns einen materiellen oder immateriellen Schaden am Eigentum des anderen, hat jeder Partner nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

    Zur Information: Zerkratzen Sie beim Autowaschen den Lack am Fahrzeug Ihres Lebensgefährten, wäre Ihnen dieses Missgeschick wahrscheinlich auch passiert, wenn es Ihr eigenes Fahrzeug gewesen wäre. Deshalb brauchen Sie dem Partner keinen Ersatz zu leisten.

  • Gemeinsames Immobilieneigentum:

    Wir möchten gemeinsam Immobilieneigentum erwerben. Sollten wir uns trennen, hat jeder von uns das Recht, den Miteigentumsanteil des anderen zu übernehmen. Als Kaufpreis legen wir den Verkehrswert zugrunde, der sich im Hinblick auf die ortsüblichen Verhältnisse unter Einbeziehung der eventuell auf der Immobilie lastenden Verbindlichkeiten rechtfertigen lässt. Soweit einer von uns über den Kaufpreis für den Miteigentumsanteil hinaus eigenes Geld investiert oder Eigenleistungen erbracht hat, werden diese nur berücksichtigt, wenn wir hierüber vorher eine gesonderte Vereinbarung getroffen haben. Im Zweifelsfall lassen wir ein Verkehrswertgutachten erstellen, dessen Kosten wir anteilig übernehmen. Sollten wir mit unserem Wunsch konkurrieren, vereinbaren wir, die Immobilie möglichst freihändig zu verkaufen.

    Zur Information: Soweit jeder Lebensgefährte einen Miteigentumsanteil hält, kann normalerweise keiner seinen Miteigentumsanteil verkaufen, wenn der andere nicht will. Schließlich wird kein Interessent bereit sein, nur einen Miteigentumsanteil erwerben zu wollen. Keinesfalls sollten Sie es auf eine Teilungsversteigerung ankommen lassen, bei der die Immobilie durch das Amtsgericht öffentlich versteigert wird. Der Verkaufserlös entspricht selten dem wirklichen Wert der Immobilie.

  • Gemeinsame Mietwohnung:

    Soweit wir gemeinsam eine Mietwohnung anmieten, hat jeder das Recht, die Wohnung nach dem Auszug des Partners sowie den Mietvertrag in Absprache mit dem Vermieter zu übernehmen.

  • Regelung von Verbindlichkeiten:

    Wir vereinbaren, unsere Beiträge zur gemeinschaftlichen Haushaltsführung monatlich / quartalsmäßig abzurechnen. Sollte einer von uns Mehraufwendungen getätigt haben, sind diese auszugleichen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen 3 Monate nach seiner Entstehung schriftlich geltend gemacht wird. Wurden die Beiträge abgerechnet, gelten sie als anerkannt und nicht mehr erstattungsfähig. Für den Fall, dass einer von uns außergewöhnliche Aufwendungen tätigt, kann er sich für den Fall der Auflösung der Partnerschaft vorbehalten, diese erstattet zu bekommen oder diese in Natur zurückzuverlangen.

    Zur Information: Sie ziehen bei Ihrem Lebensgefährten ein und kaufen für die gemeinsame Haushaltsführung eine neue Einbauküche.

  • Regelung, falls wir Kinder bekommen:

    Zur Information: Als leiblicher Vater sind Sie nicht der rechtliche Vater des Kindes. Sie haben kein Sorgerecht, es sei denn, Sie erkennen die Vaterschaft an und erklären, für das Kind sorgen zu wollen. Ihre Lebensgefährtin hat dann zudem die Sicherheit, dass Sie zu der Beziehung stehen. Sie weiß auch, dass Sie Ihre Unterhaltspflicht für das Kind anerkennen und das Kind Ihr gesetzlicher Erbe ist.

  • Regelung des Unterhalts nach der Trennung:

    Sollte aus unserer Beziehung ein Kind entstehen, verpflichtet sich derjenige Elternteil, der das Kind nicht ständig betreut, dem anderen bis zum 3. Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt zu zahlen. Eine Unterhaltspflicht über das 3. Lebensjahr hinaus besteht ausnahmsweise dann, wenn wir für das Kind keine angemessene Betreuungseinrichtung finden oder das Kind aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung betreuungsbedürftig ist. Eine Unterhaltspflicht besteht auch dann, wenn ein Partner nach der Trennung so krank, so alt oder gebrechlich ist, dass es ihm/ihr nicht zuzumuten ist, eigenes Geld zu verdienen. Gleiches gilt für den Fall der Erwerbslosigkeit. Voraussetzung ist, dass alle diese Gründe darauf beruhen, dass die Partner auf den Bestand ihrer Beziehung vertraut und sich darauf eingerichtet haben.

    Alternativ: Die Partner sind sich darüber im Klaren, dass bei der Beendigung ihrer Beziehung keinerlei Ansprüche im Hinblick auf den Ausgleich von Vermögenswerten bestehen. Es bestehen auch keine Unterhaltsansprüche für den Fall, dass ein Partner so krank, gebrechlich oder alt ist, dass ihm/ihr keine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist. Gleiches gilt für den Fall der Arbeitslosigkeit oder für den Fall, dass ein Partner nach der Trennung eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung anstrebt.

  • Regelung für den Todesfall:

    Wir setzen uns gegenseitig zum alleinigen Erben des zuerst verstorbenen Partners ein

    Alternativ: Der überlebende Partner wird als Vorerbe und die leiblichen Kinder werden als Nacherben eingesetzt.

    Alternativ: Die leiblichen Kinder werden Erben und der überlebende Partner wird durch Vermächtnisse (Details im Erbvertrag) abgesichert.

    Zur Information: Verstirbt Ihr Lebensgefährte, sind Sie nicht erbberechtigt. Haben Sie sich für Ihre Beziehung finanziell engagiert, gehen Sie leer aus. Es empfiehlt sich, dass Sie sich in einem Erbvertrag gegenseitig als Erben einsetzen. Ein einfaches Testament ist nicht empfehlenswert, da es jederzeit widerruflich ist. Sie können den Partner statt als Alleinerbe auch als Miterbe neben anderen gesetzlichen Erben bestimmen.

  • Regelung bei Schenkungen:

    Schenkungen während der Lebensgemeinschaft können bei der Beendigung der Beziehung nicht zurückgefordert werden. Die Beendigung unserer Beziehung zählt nicht als grober Undank im Sinne des Schenkungsrechts. Gegenseitige Schenkungen gelten als unwiderruflich.

  • Vollmacht für den Todes- oder Krankheitsfall:

    Wir werden uns gegenseitig im Rahmen einer gesondert zu erteilenden Vorsorgevollmacht bevollmächtigen, dass ein Partner den anderen im Todes- oder Krankheitsfall rechtsgeschäftlich vertreten darf.

    Zur Information: Stirbt ein Partner oder ist er infolge Krankheit handlungsunfähig, hat der andere keinerlei Recht, für den Partner rechtsgeschäftlich tätig zu werden. Müssen Sie dann Behördengänge erledigen oder gar die Beerdigung organisieren, erleichtert es die Vollmacht, tätig zu werden. Insoweit könnten Sie auch eine Bankvollmacht in Betracht ziehen.

Fazit

Ein Partnerschaftsvertrag bedarf der individuellen Gestaltung. Möchten Sie sichergehen, dass Ihre Vereinbarungen im Streitfall und insbesondere bei der Beendigung Ihrer Partnerschaft Bestand haben, sollten Sie sich im Hinblick auf Ihre persönlichen und individuellen Verhältnisse unbedingt anwaltlich beraten lassen.

Autor:  Volker Beeden

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