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Steuern sparen mit Eheschließung – Wie spare ich Geld?

„Schatz, lass uns heiraten und Steuern sparen“. Was dem einen Partner viel zu nüchtern erscheint, empfindet der andere vielleicht als naheliegende rationale Entscheidung. Auf jeden Fall ist es so, dass der Gesetzgeber aus guten Gründen Ehepaare steuerlich besserstellt als Singles. Wenn die Liebe Grund Ihrer Eheschließung ist, ist es jedenfalls nicht anstößig, die mit der Eheschließung einhergehenden Steuervorteile zu nutzen. Freibeträge, Heiratsbeihilfen und Splittingtarif lassen grüßen. Wir haben 10 gute Gründe zusammengetragen, die den Entschluss Ihres Partners, Sie zu heiraten, vielleicht befördern könnten.

Das Wichtigste

  • Heiraten Sie, zahlen Sie Einkommensteuer nach Maßgabe der Splitting-Tabelle und kommen in den Genuss des Ehegattensplittings.
  • Mit der Eheschließung sollten Sie Ihre Lohnsteuerklassen optimieren. Je nachdem, wie viel Sie und Ihr Ehepartner verdienen, kommen die Steuerklassenkombinationen IV / IV (mit Faktorverfahren) oder III / V in Betracht.
  • Die Steuerklassenkombination ist insoweit wichtig, als dass sich daraus ergebende Nettogehalt die Höhe Ihrer eventuellen Lohnersatzleistungen bestimmt.
  • Heiraten Sie, profitieren Sie vom doppelten Sparerpauschbetrag.
  • Ihre Eheschließung erhöht den Freibetrag Ihres Ehegatten für Schenkungen.
  • Ihre Eheschließung erhöht im Fall des Ablebens eines Partners den Freibetrag des überlebenden Partners für den Nachlass.
  • Geringwertige Heirats- und Geburtsbeihilfen Ihres Arbeitgebers bleiben steuerfrei.
  • Hat Ihr Ehepartner kein oder nur geringes Einkommen, wird er in Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert.
  • Mit Ihrer Eheschließung erübrigt sich, dass Sie eigenständig haftpflicht- oder rechtsschutzversichert sind. Es genügt der Versicherungsvertrag eines Ehegatten.
  • Statt des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft können Sie Gütertrennung vereinbaren, sollten diese aber auf den Fall einer Scheidung beschränken.

Nur bei Heirat: Steuervorteil durch Ehegattensplitting

Heiraten Sie (standesamtlich, nicht nur kirchlich), können Sie steuerlich nach Ihrer Wahl einzeln oder zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die steuerliche Zusammenveranlagung ist im Regelfall die für Ehegatten günstigste Veranlagungsform. Dazu werden Ihre Einkünfte getrennt ermittelt, anschließend aber zusammengerechnet. Danach werden alle abzugsfähigen Ausgaben wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Sie werden wie eine steuerpflichtige Person behandelt. Auf Ihr sodann sich ergebendes zu versteuerndes Einkommen wird die Splitting-Tabelle des Einkommensteuerrechts angewendet. Aufgrund des progressiven Tarifverlaufs der Einkommensteuertabelle ergibt sich dadurch für Ehegatten ein Steuervorteil. Dies ist der sogenannte Splittingvorteil. Der Splittingvorteil ist umso größer, je weiter Ihre Einkommen auseinanderliegen. Er ist maximal, wenn ein Ehegatte ein Einkommen von Null und der andere ein Einkommen von mindestens 501.462 Euro hat. Verdienen Sie gleich viel, dann ist der Splittingvorteil gleich Null.

Praxisbeispiel:

Sie verdienen 50.000 EUR brutto im Jahr, Ihr Ehepartner verdient 15.000 EUR brutto im Jahr. Wären Sie nicht verheiratet oder würden Sie sich getrennt veranlagen lassen, müssen Sie insgesamt 13.911 EUR Einkommensteuer entrichten. Lassen Sie sich hingegen zusammen veranlagen, fallen aufgrund des Splittingvorteils lediglich 12.530 EUR Einkommensteuer an. Infolge Ihrer Eheschließung sparen Sie also 1.381 EUR Einkommensteuer.

Expertentipp:

Heiraten Sie möglichst vor dem 31. Dezember des Jahres. Der Splittingvorteil gilt nämlich rückwirkend für das abgelaufene Jahr. Mit Ihrer Eheschließung gelten Sie als seit dem 1. Januar des Jahres als verheiratet und kommen in den Genuss des Splittingvorteils.

Optimieren Sie Ihre Steuerklassen

Das Einkommensteuerrecht kennt unterschiedliche Steuerklassen. Mit der Eheschließung können Sie sich für folgende Steuerklassenkombination entscheiden:

Steuerklassenwahl IV / IV

Mit der Eheschließung werden Sie und Ihr Ehepartner automatisch in die Steuerklassen IV / IV eingestuft. Ein Antrag ist dafür nicht notwendig. Allerdings zahlt der Besserverdienende dann erheblich höhere Steuern als eigentlich notwendig. Diesem Problem hilft das Faktorverfahren ab. Dazu wird der Splittingvorteil bereits im laufenden Jahr berücksichtigt. Sie vermeiden damit Steuernachzahlungen. Sie brauchen sich dann auch nicht für die Steuerklassenkombination III / V zu entscheiden. Beim Faktorverfahren trägt das Finanzamt auf Ihrer Lohnsteuerkarte Ihren Faktor ein, der sich aus dem Verhältnis der voraussichtlichen gemeinsamen Einkommensteuer ergibt. Ihr Arbeitgeber berechnet dann mithilfe des Faktors Ihren Lohnsteueranteil.

Steuerklassenwahl III / V

Verdient ein Ehepartner mehr als der andere, kann sich die Steuerklassenkombination III / V empfehlen. Derjenige, der mehr verdient, zahlt dann weniger Einkommensteuer und bezieht ein höheres Nettogehalt. In der Regel wird zu viel an Lohnsteuer einbehalten, wenn der Ehegatte mehr als 40 % zum Gesamteinkommen beiträgt. Zu wenig Lohnsteuer wird einbehalten, wenn er weniger als 40 % des Gesamteinkommens erzielt und dieses ca. 16.000 € im Jahr übersteigt. Die Steuerklassen-Kombination III / V unterstellt, dass der Partner mit der Steuerklasse III 60 % und der andere mit der Steuerklasse V 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Entsprechen die Einnahmen nicht diesem Verhältnis, müssen Sie mit Steuernachzahlungen rechnen.

Der Nachteil bei dieser Kombination ist, dass der Ehegatte in der Steuerklasse V oft überproportional mehr Lohnsteuer zahlt, weil fast alle Frei- und Pauschbeträge für den Ehegatten in der Steuerklasse III zusammengefasst sind und in der Steuerklasse V die geringsten Freibeträge eingearbeitet sind. Auf jeden Fall ist die Kombination dann meist günstig, wenn ein Ehegatte viel weniger verdient als der andere oder nur als Aushilfe tätig wird.

Expertentipp:

Mit welcher Steuerklassenkombination Sie sich am besten stellen, müssen Sie im Hinblick für auf Ihre persönlichen Verhältnisse selbst ausrechnen. Noch besser ist, wenn Sie den Steuerrechner des Finanzministeriums nutzen.

Ihre Steuerklasse bestimmt die Höhe Ihrer Lohnersatzleistungen

Da Sie nach Jahresbeginn nur einmal die Steuerklasse wechseln dürfen, ist es wichtig, dass Sie eventuelle Änderungen unbedingt vor dem 31. Dezember des Jahres vornehmen lassen. Ausnahmsweise dürfen Sie im laufenden Jahr nochmals wechseln, wenn einer von Ihnen arbeitslos wird oder aus anderen Gründen nicht mehr arbeitet. Anträge auf Änderung der Lohnsteuerklasse können Sie bei Ihrem Finanzamt bis zum 30. November des Jahres stellen, für das die Lohnsteuerkarte gilt. Vor allem dann, wenn Sie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld erwarten, sollten Sie die Kombination Ihrer Steuerklassen vorzeitig planen. Je mehr netto Sie bislang verdient haben, desto höher fallen auch die Lohnersatzleistungen aus.

Expertentipp:

Geben Sie möglichst eine Einkommenssteuererklärung ab. Egal, wieviel Lohnsteuer Sie im Laufe des Jahres zahlen: Wenn Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, zahlen Sie letztlich die Einkommensteuer, die unabhängig von der Wahl der Steuerklassenkombination sich für Sie anhand der Splitting-Tabelle ergibt. Eventuelle Überzahlungen lassen sich damit korrigieren, während zu geringe Lohnsteuerzahlungen natürlich zu Nachzahlungen führen. Rein statistisch dürfte sich die Abgabe einer Einkommensteuererklärung jedoch durchaus lohnen, vor allem dann, wenn Sie Ausgaben getätigt haben, die sich bei der Berechnung ihrer Lohnsteuer bislang noch nicht ausgewirkt haben (z.B. Berufsausbildungskosten, außergewöhnliche Belastungen infolge Krankenhausbehandlung).

Mit der Eheschließung verdoppelt sich der Sparerpauschbetrag

Das Einkommensteuerrecht gewährt Ihnen einen „Sparerpauschbetrag“ (Freibetrag) von 801 € im Jahr (§ 20 Abs. IX EstG). Bis zu diesem Betrag können Sie also steuerfrei Zinseinkünfte beziehen. Es fällt keine Abgeltungssteuer an. Haben Sie hohe und Ihr Ehepartner keine oder nur geringe Zinseinkünfte, verdoppelt sich der Sparerpauschbetrag infolge der Eheschließung auf 1.602 €, sodass Ihre Zinseinkünfte bis zu diesem Betrag abgeltungssteuerfrei bleiben.

Mit der Eheschließung erhöht sich der Freibetrag für Schenkungen

Auch wenn Sie teure Geschenke machen, bleiben Geschenke an den nicht mit Ihnen verheiraten Lebensgefährten nur bis zu 20.000 € schenkungssteuerfrei. Mit Ihrer Eheschließung erhöht sich der Freibetrag Ihres Ehepartners auf 500.000 €.

Mit der Eheschließung erhöht sich der Freibetrag für Erbschaften

Gleiches gilt, wenn ein Partner das Zeitliche segnet. Der Nachlass bleibt für den überlebenden Ehepartner dann bis zu 500.000 € steuerfrei. Außerdem kann der überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnhaus steuerfrei übernehmen, wenn er selbst darin wohnt. Sind Sie nicht verheiratet, sind Sie noch nicht einmal erbberechtigt, sofern Sie Ihr Lebensgefährte nicht ausdrücklich in einem Testament zum Erben bestimmt hat. Sind Sie nicht verheiratet und testamentarisch als Erbe bestimmt, bleibt Ihr Nachlass nur bis 20.000 € steuerfrei.

Heirats- und Geburtsbeihilfen vom Arbeitgeber

Ihr Arbeitgeber darf Ihnen aus Anlass Ihrer Eheschließung oder der Geburt Ihres gemeinsamen Kindes Sachgeschenke im Wert bis zu 60 € machen, ohne dass das Geschenk steuerlich relevant wäre.

Vorteil Krankenfamilienversicherung

Sind Sie gesetzlich krankenversichert, ist Ihr Ehepartner automatisch familienversichert, wenn er selbst kein eigenes oder nur geringes Einkommen hat.

Vorteil Einbeziehung in den Versicherungsschutz

Waren Sie bislang eigenständig haftpflicht- oder rechtsschutzversichert, wird Ihr Ehepartner regelmäßig in den Versicherungsschutz des anderen einbezogen. Sie können damit einen Versicherungsvertrag kündigen.

Wie ist das mit der Gütertrennung bei Eheschließung?

Heiraten Sie, gilt zunächst der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Vermögenszuwachs, den Sie während Ihrer Ehe erwirtschaften, wird erst für den Fall Ihrer Scheidung ausgeglichen. Wenn Sie stattdessen Gütertrennung vereinbaren, schließen Sie die Zugewinngemeinschaft aus, so dass auch nach der Scheidung kein Zugewinnausgleich erfolgt. Aber: Nur, wenn Sie den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibehalten, erhält beim Ableben eines Ehepartners der überlebende Partner ein Viertel des Vermögens (bzw. die Hälfte, wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist) steuerfrei als Zugewinn. Vereinbaren Sie jedoch Gütertrennung, erhält der überlebende Ehegatte seinen Anteil am Nachlass als Erbe und muss, soweit der Nachlass die Erbschaftssteuerbeträge übersteigt, den Nachlass versteuern.

Expertentipp:

Besser dürften Sie fahren, wenn Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft für den Fall des Ablebens eines Partners beibehalten und den Zugewinnausgleich allenfalls für den Fall der Scheidung ausschließen oder im Hinblick auf Ihre persönlichen Verhältnisse modifizieren.

Fazit

Mit der Eheschließung übernehmen Sie Verantwortung für einander, übernehmen aber auch Verantwortung für die Gesellschaft. Dafür belohnt Sie der Staat steuerlich. Um die steuerlichen Möglichkeiten in vollem Umfang zu nutzen, sollten Sie sich im Zweifel möglichst steuerlich beraten lassen. Und bitte beachten Sie: Sollten Sie ausschließlich oder vorwiegend aus steuerlichen Gründen heiraten wollen, sollten Sie einkalkulieren, dass Sie für den Fall einer nicht ganz unwahrscheinlichen Scheidung möglicherweise so viel Kosten zu tragen haben, dass Ihre steuerliche Vorteile sich im Nichts verlieren.

Autor:  Volker Beeden

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