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Flüchtlingskinder: Recht auf Visum für beide Eltern

Eltern von Flüchtlingskindern, die allein in Deutschland leben, haben grundsätzlich das Recht, ihr Kind bis zu dessen Volljährigkeit in Deutschland zu besuchen. Das Recht darf dabei nicht auf einen Elternteil beschränkt werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az. 10 C 9.12) mit seinem Urteil vom 18.04.2013.

Das Gericht empfiehlt außerdem, betreffenden Eltern das Mittel einer einstweiligen Verfügung an die Hand zu geben, damit sie ihre Rechte effektiv durchsetzen können.

Verhandelt wurde der Fall einer Irakerin, die ein Visum zwecks Familienzusammenführung mit ihrem Sohn beantragt hatte, welcher bereits mit 16 Jahren nach Deutschland gekommen war. Die Einreise ihres Sohnes und dessen Flucht aus dem Irak erfolgten mithilfe eines Schleusers. Dennoch wurde der Junge wegen seines yezidischen Glaubens im Juni 2009 offiziell als Flüchtling anerkannt und erhielt auch eine Aufenthaltserlaubnis.

Vater reiste allein

Im November 2009 beantragten beide Eltern bei der deutschen Botschaft im Irak jeweils ein Visum zur Familienzusammenführung. Die deutschen Behörden erlaubten aber nur einem Elternteil die Einreise. Der Vater des Jugendlichen reiste daraufhin nach Deutschland und bekam dafür im Februar 2010 ein Visum und eine bis März befristete Aufenthaltserlaubnis. Nach Ablauf der ausgestellten Aufenthaltserlaubnis reiste der Vater ordnungsgemäß in sein Heimatland Irak zurück. Die Mutter und die anderen Kinder des Paares stellten derweil selbst Anträge auf Visa. Aber diese wurden nach einem ersten Erfolg vor dem Verwaltungsgericht in zweiter Instanz vom Oberverwaltungsgericht abgelehnt.

Als Grund für die Ablehnung nannte das Oberverwaltungsgericht vor allem die Anwesenheit des Vaters bei dem Jungen. Dieser sei deshalb kein unbegleiteter Minderjähriger mehr.

Gleiches Ergebnis, andere Begründung

Beim aktuellen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Ablehnung des Antrags der Mutter als rechtmäßig bestätigt. Allerdings mit abweichender Begründung.

Der Nachzugsanspruch der Mutter wurde grundsätzlich anerkannt. Denn das Nachzugsrecht für Eltern von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen stehe beiden Elternteilen zu. Es dürfe nicht dadurch ausgehebelt werden, dass nur einem Elternteil die Einreise erlaubt und das dann als Begründung benutzt wird, dass das Kind nun nicht mehr ohne elterlichen Beistand sei. Da der Nachzugsanspruch aber nur bis zum 1. Dezember 2010, also bis zur Volljährigkeit des Kindes galt und eine vorherige Antragstellung nicht ausreicht, war zum Zeitpunkt der Verhandlung der Anspruch schon erloschen.

Das Gericht sprach sich aber dafür aus, dass Eltern die Möglichkeit haben sollten, ihren Visumsanspruch mit einer einstweiligen Anordnung vor Erreichen der Volljährigkeit durchzusetzen. Anderenfalls würde ihr Nachzugsbegehren vereitelt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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