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Heirat wegen Aufenthaltsrecht

Allein die Planung einer Eheschließung reicht nicht aus, eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu erhalten. Stellt sich die für eine dauerhafte Ehe unerlässliche Zuneigung der Partner dann nicht ein, dürfte die Scheidung unausweichliche Konsequenz sein und vielleicht ungeahnte Probleme produzieren. Um all das zu verstehen, muss der Zusammenhang zwischen Heirat und Aufenthaltsrecht verdeutlicht werden.

Das Wichtigste

  • Die Eheschließung mit einem ausländischen Staatsangehörigen begründet den Verdacht einer Scheinehe, mit dem Risiko, dass Sie sich beide strafbar machen und der ausländische Staatsangehörige aus Deutschland ausgewiesen wird.
  • Die Heirat allein wegen eines Aufenthaltsrechts begründet keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis.
  • Ist Ihre Eheschließung ernst gemeint, benötigt Ihr ausländischer Partner aus einem Nicht-EU-Staat ein Visum für Deutschland. Ein bloßes Schengen-Visum genügt nicht.
  • Um ein nationales Visum zum Zweck der Eheschließung in Deutschland zu erhalten, müssen Sie beide ein bürokratisches Verfahren durchlaufen. Ist der Partner EU-Bürger, unterliegt er/sie dem Freizügigkeitsrecht. Ihre Eheschließung sollte dann problemlos verlaufen.
  • Lassen Sie sich scheiden, hat Ihre Scheidung die gleichen Konsequenzen wie jede andere Scheidung. Ist Ihr ausländischer Ehepartner erwerbs- und vermögenslos, unterliegen Sie dem Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Ehegattenunterhalt.
  • Auch die Anerkennung der Vaterschaft eines angeblich gemeinsamen Kindes ist missbräuchlich und begründet keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis.

Aufenthaltsrecht - Was ist das?

Jeder Staat in der Welt regelt, welche Personen sich in seinem Staatsgebiet aufhalten dürfen. So regelt auch das deutsche Aufenthaltsgesetz die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Aufenthaltsbeendigung von Ausländern aus Drittstaaten. Der Staat bezweckt damit den Zuzug von Ausländern nach Deutschland zu steuern und zu begrenzen. Dabei ist zwischen Bürgern aus Staaten der Europäischen Union und Staatsangehörigen aus Drittstaaten zu unterscheiden.

Bürger aus EU-Mitgliedstaaten genießen Freizügigkeit

Für Bürger der EU stellt das Aufenthaltsrecht in Deutschland so gut wie kein Problem dar.

Für Bürger der EU stellt das Aufenthaltsrecht in Deutschland so gut wie kein Problem dar.

Bürger aus Staaten der Europäischen Union profitieren vom Recht der Freizügigkeit und dürfen sich in der Europäischen Union frei bewegen, in jeden Mitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten. Dieses Freizügigkeitsrecht beschränkt sich zunächst auf ein dreimonatiges Aufenthaltsrecht in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union, für das keine weiteren Voraussetzungen bestehen. Dauert der Aufenthalt länger als drei Monate, sind Unionsbürger und ihre Familienangehörigen freizügigkeitsberechtigt, wenn sie arbeitssuchend sind, eine Berufsausbildung absolvieren, als Arbeitnehmer arbeiten, unternehmerisch tätig sind oder ihr Rentnerdasein genießen. Insoweit ist auch die Eheschließung mit einem anderen Bürger der Europäischen Union, so auch mit einem deutschen Staatsangehörigen, im Regelfall kein Problem. Voraussetzung ist lediglich, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllt sind.

Praxisbeispiel:

Sie sind Deutsche und heiraten einen Italiener. Da Ihr Ehemann mit der Eheschließung Familienangehöriger ist, kann er sich im Rahmen seines Freizügigkeitsrecht problemlos in Deutschland aufhalten. Er benötigt keinen besonderen Aufenthaltstitel.

Bürger aus Drittstaaten benötigen einen Aufenthaltstitel

Handelt es sich um Angehörige aus Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union, muss die betreffende Person bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten zu können. In der Regel benötigt diese Person einen Aufenthaltstitel. Als Aufenthaltstitel kommen unter anderem ein Visum, die Aufenthaltserlaubnis oder die Niederlassungserlaubnis in Betracht.

Gut zu wissen:

Wenn Sie die Eheschließung beabsichtigen, benötigt der ausländische Staatsangehörige ein nationales Visum. Ein bloßes Schengen-Visum genügt nicht. Ein Schengen-Visum ist ein Visum für Aufenthalte, mit dem eine Person für touristische oder geschäftliche Zwecke bis zu 90 Tage in ein beliebiges Mitgliedsland des Schengen-Raums reisen kann. Planen Sie die Eheschließung, so dass der Partner länger als 90 Tage in Deutschland bleibt und hier leben möchte, muss er/sie ein nationales Visum für Deutschland beantragen.

Was ist die Aufenthaltserlaubnis?

Die Aufenthaltserlaubnis wird zweckgebunden und befristet an Angehörige aus Drittstaaten erteilt. Lassen Sie uns von folgendem typischen Beispielfall ausgehen:

Praxisbeispiel:

Sie sind deutscher Staatsangehöriger und haben in Südafrika die Liebe Ihres Lebens kennengelernt. Sie möchten sie heiraten und gemeinsam in Deutschland leben. Wie gehen Sie also vor, um Ihre Eheschließung vorzubereiten? Lassen Sie uns eines vorweg klarstellen: Die Bürokratie stellt Anforderungen, die eine gewisse Ausdauer, Geduld und Mitarbeit unabdingbar erforderlich machen. Liebe allein begründet jedenfalls keine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. In anderen Staaten übrigens auch nicht.

Schritt 1: Sie gehen zum Standesamt und bereiten Ihre Eheschließung vor

Gehen Sie zum Standesamt an Ihrem Wohnort. Sie erhalten dort eine Dokumentenliste, aus der Sie entnehmen, welche Unterlagen für eine Eheschließung notwendig sind. Die für die Eheschließung notwendigen Personenstandsurkunden Ihrer künftigen Ehepartnerin müssen durch einen vereidigten Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzt werden und dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Wenn Sie sämtliche Unterlagen zusammengetragen haben, bringen Sie diese zum Standesamt. Anschließend setzt das Standesamt einen Eheschließungstermin fest.

Gut zu wissen:

Bei ausländischen Staatsangehörigen muss Ihr Standesamt ein Zeugnis des Heimatstaates Ihrer künftigen Ehepartnerin anfordern, dass der Eheschließung kein Ehehindernis nach dem Recht deren Staates entgegensteht (Ehefähigkeitszeugnis). Ohne dieses Zeugnis können Sie nicht heiraten. Dieses Dokument benötigen Sie ausnahmsweise nicht, wenn Sie eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen wollen und der Heimatstaat Ihres Partners oder Ihrer Partnerin die Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nicht vorsieht (§ 1309 Abs. III BGB).

Schritt 2: Ihre Ehepartnerin benötigt ein Visum zur Einreise nach Deutschland

Zur Einreise nach Deutschland benötigt Ihr Partner zunächst ein Visum.

Zur Einreise nach Deutschland benötigt Ihr Partner zunächst ein Visum.

Ihre Ehepartnerin in spe benötigt zur Einreise nach Deutschland zunächst ein Visum. Dieses Visum muss sie bei der Deutschen Botschaft in Südafrika beantragen. Mithin muss ein Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache geführt werden. Details nennt die Botschaft. Die Botschaft nimmt Kontakt zur zuständigen Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort in Deutschland auf. Im Regelfall müssen Sie nachweisen, dass Ihre Wohnung so geräumig ist, dass Ihre Ehepartnerin Platz findet. Ist alles geklärt, erteilt die Ausländerbehörde ihre Zustimmung für die Visumsvergabe. Ihre Verlobte wird zuhause in Südafrika zur Visumsverteilung eingeladen. Hat sie das Visum in der Hand, kann sie nach Deutschland einreisen und am Eheschließungstermin die Ehe mit Ihnen schließen.

Gut zu wissen:

Es versteht sich, dass der Standesbeamte auch die allgemeinen Voraussetzungen einer Eheschließung beachten muss. So muss er die Trauung verweigern, wenn offenkundig ist, dass die Ehe einem Aufhebungsgrund unterliegt. So müsste er die Trauung von Amts wegen verweigern, wenn Ihre Ehepartnerin vorträgt, dass sie durch arglistige Täuschung oder durch Drohung zur Eheschließung veranlasst wurde. Auch das Wort „Scheinehe“ würde die Zeremonie auf der Stelle beenden.

Schritt 3: Nach Ihrer Eheschließung beantragt Ihre Ehefrau eine Aufenthaltserlaubnis

Ist die Ehe geschlossen, reicht Ihre frisch gebackene Ehefrau die Eheurkunde bei der zuständigen Ausländerbehörde ein und beantragt eine Aufenthaltserlaubnis. Da Sie verheiratet sind, wird diese im Regelfall erteilt. Da die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht von Ihrem Einkommen abhängig ist, sollte die Erlaubnis auch erteilt werden, wenn Sie beide Hartz IV-Leistungen beziehen sollten. Ob Ihre Ehe allerdings auf dieser finanziell unsicheren Grundlage dauerhaft Bestand hat, sollten Sie frühzeitig in Ihre Erwägungen einbeziehen.

Schritt 4: Erfüllen Sie die Voraussetzungen, wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert

Die erstmals erteilte Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für ein bis drei Jahre erteilt. Teils ist damit die Auflage verbunden, dass der ausländische Staatsangehörige an einem Sprach- und Integrationskurs teilnimmt. Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert und kann in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis übergeben, wenn Ihr ausländischer Ehepartner folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Der Lebensunterhalt Ihres Partners/-in muss nachweisbar gesichert sein.
  • Die ursprünglich befristete Aufenthaltserlaubnis muss seit mindestens fünf Jahren bestehen.
  • Der Ehepartner darf nicht straffällig geworden sein.
  • Der Ehepartner benötigt gute Kenntnisse der deutschen Sprache.
  • Der Ehepartner muss sich in der Lage sehen, sich in das deutsche Gesellschaftssystem zu integrieren.
  • Ihr Ehepartner muss krankenversichert sein. Sind Sie Arbeitnehmer, ist der nicht erwerbstätige Ehepartner im Regelfall über Sie familienkrankenversichert.
  • Ihr Ehepartner muss mindestens 60 Monate Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet haben.
  • Ihr Ehepartner muss in der Stadt, in der er die Aufenthaltserlaubnis beantragt wurde, seinen Hauptwohnsitz haben.

Gut zu wissen:

Diese Voraussetzungen sind insbesondere deshalb wichtig, da nach drei Jahren ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Deutschland begründet ist, das unabhängig vom Fortbestand der Ehe besteht. Der unbefristete Aufenthalt ist dann nur erfolgversprechend, wenn der ausländische Staatsangehörige und Ex-Ehepartner die deutsche Sprache einigermaßen beherrscht und seinen Lebensunterhalt gewährleisten kann.

Was ist, wenn wir uns scheiden lassen?

Kommt es trotz aller Liebe zur Scheidung, muss der ausländische Ehepartner die Ausländerbehörde informieren. Im Regelfall wird für eine Übergangszeit von einem Jahr ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zugestanden, ohne dass der Nachweis von Deutschkenntnissen oder ausreichendem Einkommen gefordert wird. In Ausnahmefällen kann das Aufenthaltsrecht um ein weiteres Jahr verlängert werden. Fehlt es immer noch an den Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration in Deutschland, wird der Aufenthaltstitel nicht verlängert. Ihr ausländischer Ex-Partner wird Deutschland dann wieder verlassen müssen.

Eine ausländische Ehe wird wie jede andere Ehe in Deutschland geschieden.

Schaubild:
Eine ausländische Ehe wird wie jede andere Ehe in Deutschland geschieden.

Gut zu wissen:

Lassen Sie sich scheiden, hat Ihre Scheidung Konsequenzen. Sie sind für die Scheidungsfolgen verantwortlich. Haben Sie ein gemeinsames Kind, sind Sie unterhaltspflichtig, auch wenn die Mutter mit dem Kind zurück in ihre Heimat geht. Haben Sie Ihr Vermögen vermehrt, sind Sie zugewinnausgleichpflichtig. Haben Sie Rentenbeiträge in die Rentenversicherung bezahlt, unterliegen Ihre Rentenanwartschaften dem Versorgungsausgleich. Ist der Mutter keine Erwerbstätigkeit zuzumuten, sind Sie mit großer Wahrscheinlichkeit unterhaltspflichtig. Ist der Partner oder die Ehepartnerin selbst nicht erwerbstätig, dürfen Sie aufgrund Ihrer auch nach der Trennung fortbestehenden Unterhaltspflicht einen Prozesskostenvorschuss zahlen, damit der Partner oder die Partnerin ihre Rechte gerichtlich gegen Sie geltend machen kann.

Hüten Sie sich vor einer Scheinehe!

Eine Scheinehe begründet nur den Schein, dass eine Ehe geschlossen wurde. Die Ehepartner haben nicht die Absicht, eine Lebens- und Schicksalsgemeinschaft zu begründen. Die Scheinehe steht damit in Widerspruch zur Wertvorstellung der Ehe, wonach die Ehepartner einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind und füreinander Verantwortung tragen.

Der Standesbeamte kann beim Verdacht einer Scheinehe die Trauung verweigern. Typische Indizien sind, dass Sie sich erst kurze Zeit kennen, trotzdem heiraten möchten, widersprüchliche Angaben zu Ihren persönlichen Lebensumständen machen, die Lebensumstände des Partners kaum kennen, keine gemeinsame Sprache sprechen, sich kaum verständigen können oder bereits wegen einer früheren Scheinehe auffällig geworden sind.

Die Erfahrung nimmt ein furchtbar hohes Schulgeld, aber sie lehrt wie sonst keiner.

Thomas Carlyle

Zwar sind Scheinehen als solche nicht strafbar. Sie riskieren aber, den Tatbestand des Einschleusens von Ausländern zu erfüllen und müssen mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren oder einer erheblichen Geldstrafe rechnen (§ 95, 96 AufenthG). Auch machen Sie sich strafbar, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen, die der ausländische Staatsangehörige nutzt, um einen legalen Aufenthalt in Deutschland zu erlangen. Sollten die Behörden Kenntnis davon bekommen, dass Sie eine Scheinehe begründet haben, kann die Aufhebung der Ehe in die Wege geleitet werden. Die Aufhebung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts.

Keine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft!

Sie sollten sich auch davor hüten, die Vaterschaft eines Kindes anzuerkennen, wenn Sie nicht der Vater des Kindes sind, sofern Sie damit die Absicht verfolgen, die Einreise oder den Aufenthalt nach Deutschland zur ermöglichen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine solche missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft, muss das Standesamt die Ausländerbehörde informieren und muss die Beurkundung der Vaterschaft ablehnen. Als Indizien benennt das Gesetz u.a. (§ 1597a BGB):

  • das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Scheinvaters oder der Mutter oder des Kindes oder
  • wenn persönliche Beziehungen zum Kind fehlen oder
  • wenn der Verdacht besteht, dass der Mutter oder dem vermeintlichen Vater ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft gewährt oder versprochen wurde.

Fazit

Die Heirat allein zu dem Zweck, dem ausländischen Partner eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu beschaffen, dürfte in der Perspektive keine gute Idee sein. Unternehmungen dieser Art sind von vornherein zum Scheitern verurteilt. Wie in jeder guten Ehe sollte zumindest eine gewisse Zuneigung die Grundlage einer Lebensgemeinschaft sein. Ihr guter Wille allein und Ihre humanitären Absichten schaffen möglicherweise Probleme, die nicht im Verhältnis zu dem Problem stehen, das Sie glauben, mit einer Heirat lösen zu können.

Autor:  Volker Beeden

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