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Vaterschaft & Unterhalt bei Samenspende

Bei der Samenspende bringt die Mutter ein Kind zur Welt, das durch den Samen eines fremden Mannes bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt wurde. Stellt man auf das „Verursacherprinzip“ ab, wäre der Samenspender dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Stellt man darauf ab, dass eine freiwillige „Spende“ keine Pflichten begründen kann, käme eine Unterhaltspflicht wohl kaum in Betracht. Das Samenspenderregistergesetz vom 1. Juli 2018 hat jedenfalls die Frage der Unterhaltspflicht insoweit klargestellt, als es künstlich vorgenommene künstliche Befruchtungen ab dem 1.7.2018 in Deutschland erfasst. Auch wenn das Gesetz viele Unklarheiten beseitigt, bleiben dennoch eine Reihe von Fragen offen.

Kurze Zusammenfassung

  • Das Samenspenderregistergesetz stellt die Rechte eines Samenspenders und die Rechte eines mit dessen Samen gezeugten Kindes auf eine gesetzliche Grundlage.
  • § 1600d Abs. IV BGB stellt klar, dass ein Samenspender nicht als Vater des Kindes festgestellt werden kann. Damit sind Unterhaltspflichten sowie das Sorgerecht des Samenspenders ausgeschlossen. Samenspender und Kind gelten als nicht miteinander verwandt.
  • Das mit dem Samen eines fremden Mannes gezeugte Kind hat nach Maßgabe des Samenspenderregistergesetzes Anspruch darauf, die Identität seines biologischen Vaters zu erfahren. Umgekehrt hat der Samenspender keinen Anspruch, die Person seines Kindes in Erfahrung zu bringen.

Praktische Tipps für Sie

Tipp 1: Samenspende begründet keine Unterhaltspflichten
Sind Sie Samenspender oder potentieller Samenspender, stellt das Samenspenderregistergesetz klar, dass Sie keine Unterhaltsansprüche des mit Ihrem Samen künstlich gezeugten Kindes zu befürchten haben.

Tipp 2: Prüfen Sie, ob Sie als Samenspender Verantwortung tragen wollen
Als Samenspender müssen Sie jedoch damit rechnen, dass ein ab dem 1.7.2018 künstlich gezeugtes Kind über das Samenspenderregister Ihre Identität in Erfahrung bringt. Ob Sie die damit verbundene genetische Verantwortung tragen wollen, ist Ihre Entscheidung.

Tipp 3: Prüfen Sie Ihre Freistellungsvereinbarung
Wurde das Kind vor dem 1.7.2018 gezeugt, sollten Sie in einer Freistellungsvereinbarung mit den Eltern klargestellt haben, dass keine Unterhaltspflichten bestehen. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte sich eine Klarstellung empfehlen.

Ist ein Samenspender dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig?

Da der Samenspender der leibliche-biologische Vater des Kindes ist, wäre er mit dem Kind in direkter Linie verwandt. Als direkt Verwandter wäre er gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig. Der Gesetzgeber hat mit § 1600d Abs. IV BGB jedoch klargestellt, dass ein Samenspender nicht als Vater eines Kindes festgestellt werden kann, wenn das Kind nach Maßgabe des Samenspenderregistergesetzes ab dem 1. Juli 2018 gezeugt wurde.

Der Samenspender muss über diesen Umstand ausdrücklich aufgeklärt worden sein (§ 2 Abs. I Nr. 7 SaRegG). Der Mann ist dann zwar biologischer Vater des Kindes, hat aber keine Möglichkeit, auch rechtlicher Vater des Kindes zu werden. Demgemäß kann ein Samenspender auch kein Sorgerecht für das mit seinem Samen künstlich gezeugte Kind erhalten. Er kann keine Sorgerechtserklärung abgeben. Genauso wenig kann er ein Umgangsrecht beanspruchen.

So ist der Kindesunterhalt für die rechtlichen Eltern geregelt.

Schaubild:
So ist der Kindesunterhalt für die rechtlichen Eltern geregelt.

In der Konsequenz ist der Samenspender mit dem Kind nicht verwandt. Somit ist der Samenspender gegenüber dem Kind nicht unterhaltspflichtig. Die Mutter könnte also den Samenspender als den biologischen Vater ihres Kindes nicht auf Unterhalt in Anspruch nehmen oder den Unterhaltsanspruch gar gerichtlich einklagen.

Demgemäß hat das Kind auch kein Erbrecht, wenn der Samenspender verstirbt. Umgekehrt hat der Samenspender kein Erbrecht, wenn das Kind vor ihm verstirbt. Samenspender und Kind stehen sich rechtlich wie fremde Personen gegenüber.

Expertentipp:

Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung, die die Unterhaltspflicht des Samenspenders zumindest ab 1.7.2018 kompromisslos ausschließt, erübrigt sich eine ausdrückliche Freistellungsvereinbarung. Eine solche Freistellungsvereinbarung war allenfalls dann relevant, wenn die Samenspende vor Inkrafttreten des Samenspenderregistergesetzes am 1.7.2018 erfolgt war.

Welchen Zweck hat das Samenspenderregistergesetz?

Das Samenspenderregistergesetz greift den Gedanken auf, dass jeder Mensch das Recht hat, zu erfahren, von wem er abstammt. Da jeder Mensch naturgemäß zwei Elternteile haben muss, hat ein Kind regelmäßig ein Interesse daran, nicht nur seine Mutter, sondern auch die Identität seines biologischen Vaters zumindest in Erfahrung zu bringen. Das Persönlichkeitsrecht des Kindes gebietet es, den Vater in Erfahrung zu bringen. Das Bundesverfassungsgericht hatte hierzu bereits vor Inkrafttreten des Samenspenderregistergesetzes ausführlich Stellung bezogen (siehe dazu unten Ziffer 8.2.).

Gut zu wissen:

Wie groß das Interesse an der genetischen Abstammung eines Kindes ist, zeigt der Verein „Spenderkinder“. Der Verein ist ein ehrenamtlich arbeitender Verein von mehr als 200 durch Samenspende gezeugten Erwachsenen. Schätzungsweise soll es mehr als 100.000 solcher “Kinder” in Deutschland, von denen die meisten wohl nichts von ihrer Erzeugungsweise wissen. Der Verein setzt sich für die Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen zugunsten von Spenderkindern und die Aufklärung von Wunscheltern und Spendern ein und möchte Kontakte unter Spenderkindern vermitteln. Ansatzpunkt für Kritik ist mithin, dass die vor Inkrafttreten des Spenderregistergesetzes am 1.7.2018 gezeugten Kinder nicht in das neu geschaffene Samenspenderregister aufgenommen wurden. Diese Kinder müssen sich nach wie vor an die Klinik oder den Arzt ihrer Eltern wenden, um Auskunft zu erhalten. Es sei nach wie vor schwierig, diesen Auskunftsanspruch zu realisieren.

Wie ist das Verhältnis des rechtlichen Vaters zum Samenspender?

Das Recht des Kindes, seinen biologischen Vater in Erfahrung zu bringen, gilt unabhängig davon, ob das Kind einen rechtlichen Vater hat. Das Kind hat einen rechtlichen Vater, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit dem Vater verheiratet ist oder der nicht mit der Mutter verheiratete Mann die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkennt (§ 1592 BGB). Als rechtlicher Vater hat der Vater ein Sorgerecht für das Kind und im Fall der Trennung und Scheidung von der Mutter auch ein Umgangsrecht. Rechtlicher Vater und Kind sind miteinander verwandt. Aus der Verwandtschaft begründet sich ein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht.

Kann der Samenspender seine Vaterschaft anerkennen?

Verweigert die mit dem Vater nicht verheiratete Mutter die Zustimmung, kann der Vater seine Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen (§ 1600d Abs. I BGB). Speziell für den Fall der Samenspende stellt jedoch § 1600d Abs. IV BGB ausdrücklich fest, dass ein Samenspender nicht als Vater des Kindes festgestellt werden kann.

Wurde das Kind mit Einwilligung des rechtlichen Vaters und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt, können weder Vater noch Mutter die Vaterschaft anfechten (§ 1600 Abs. IV).

3.2. Darf das Samenspender die Identität des Kindes erfahren?

Der Samenspender hat keinen Anspruch darauf, zu erfahren, welches Kind mit seinem Samen gezeugt wurde. Insoweit bleibt der Samenspender darauf angewiesen, dass das mit seinem Samen künstlich gezeugte Kind den Kontakt zu ihm sucht. Auch wenn mit § 1686a BGB die Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters gegenüber seinem Kind gestärkt wurden, dürfte ein Samenspender daraus keine Rechte herleiten können. Normalerweise wird ein Samenspender im Interesse der Mutter und gegebenenfalls auch des rechtlichen Vaters mit seiner Spende auf den Kontakt zum Kind verzichtet haben.

Kann das Kind die Vaterschaft seines rechtlichen Vaters anfechten?

Wohl aber kann das Kind die Vaterschaft seines rechtlichen Vaters anfechten (§ 1600 Abs. I Nr. 4). In der Konsequenz wäre das Kind ohne rechtlichen Vater. Die Anfechtung muss allerdings innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen, (zum Beispiel die Kenntnis von der Zeugung durch Samenspende), gegenüber dem Gericht erklärt werden. Erfährt das Kind diese Umstände vor seinem 18. Geburtstag, beginnt die Frist erst mit seiner Volljährigkeit zu laufen. Das früh aufgeklärte Spenderkind kann also anfechten, bis es 20 Jahre alt wird.

Wird die Vaterschaft erfolgreich angefochten, werden alle verwandtschaftlichen Beziehungen zu diesem Mann beseitigt. Damit entfallen auch sämtliche Unterhalts- und Erbansprüche des Kindes. Die Anfechtung ist unabhängig von der Feststellung eines anderen Mannes als Vater möglich. Lässt sich der genetische Vater nicht feststellen, ist das Kind rechtlich betrachtet vaterlos.

Solange die rechtliche Vaterschaft aber besteht, ist der rechtliche Vater gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig. Stimmt ein Mann der heterologen Insemination zu, ohne mit der Mutter des sodann künstlich gezeugten Kindes verheiratet zu sein, ist er trotzdem unterhaltspflichtig. Seine Unterhaltspflicht folgt daraus, dass er der Samenspende zugestimmt und damit einen Vertrag zugunsten des Kindes begründet hat (BGH, FamRZ 2015, 2134).

Wie ist der Verfahrensablauf bei einer Samenspende?

Das Samenspenderregistergesetz schafft die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein zentrales Samenspenderregister eingerichtet wurde. Das zentrale Samenspenderregister wird beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information geführt.

Im Samenspenderregister werden die personenbezogenen Daten des Samenspenders und der Empfängerin der Samenspende gespeichert. Der Samenspender kann darüber hinaus freiwillig Angaben zu seiner Person machen.

Mit Hilfe einer Samenspende können sich Paare den Kinderwunsch erfüllen.

Mit Hilfe einer Samenspende können sich Paare den Kinderwunsch erfüllen.

Bevor die Kinderwunschbehandlung durchgeführt wird, verpflichtet das Gesetz die Institution, die die Kinderwunschbehandlung durchführt, sowohl den Samenspender als auch die Empfängerin umfassend über alles aufzuklären, was bei der Gewinnung von Samen zur heterologen Verwendung für eine künstliche Befruchtung wichtig ist. Die Aufklärung erfasst rechtliche Aspekte sowie die Information, die die Kenntnis der Abstammung für die Entwicklung eines Menschen hat. Außerdem wird auf die Möglichkeit hingewiesen, sich über die Folgen einer Samenspende beraten zu lassen.

Das Samenspenderregistergesetz definiert Melde- und Dokumentationspflichten, die sich an Samenbanken, Einrichtungen der medizinischen Versorgung und das Samenspenderregister richten. Damit soll gewährleistet werden, dass im Samenspenderregister alle Daten gespeichert sind, die die fehlerfreie Identifizierung des Samenspenders sicherstellen. Wird ein per Samenspende künstlich gezeugtes Kind geboren, ist diejenige Einrichtung, die die Kinderwunschbehandlung durchgeführt hat, verpflichtet, die personenbezogenen Daten der Mutter und des Kindes sowie die personenbezogenen Daten des Samenspenders an das Samenspenderregistergesetz weiter zu reichen.

Welche personenbezogenen Daten werden im Samenspenderregister gespeichert?

Zu den personenbezogenen Daten des Samenspenders gehören sein Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft und seine letzte bekannte Adresse. Darüber hinaus kann der Samenspender freiwillige Angaben machen und beispielsweise über sein Aussehen, seine Berufsausbildung oder seine Motivation für die Samenspende informieren.

Wie erfährt das Kind die Identität des Samenspenders?

Die Entscheidung, Auskunft über den biologischen Vater zu verlangen, sollte wohlüberlegt sein.

Die Entscheidung, Auskunft über den biologischen Vater zu verlangen, sollte wohlüberlegt sein.

Vermutet ein Kind, mittels einer Samenspende gezeugt worden zu sein, kann es seit 1. Juli 2018 Antrag auf Auskunft aus dem Samenspenderregister über die dort gespeicherten Daten des Samenspenders beantragen. Solange das Kind das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann die Auskunft nur durch die gesetzlichen Vertreter beantragt werden. Nach Vollendung 16. Lebensjahrs kann allein das Kind den Auskunftsanspruch geltend machen. Der Auskunftsanspruch richtet sich an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information. Dazu sind die Kopie des Personalausweises und die Geburtsurkunde vorzulegen.

Bevor die Auskunft aus dem Samenspenderregister erteilt wird, wird dem Kind nahegelegt, eine spezifische Beratung in Anspruch zu nehmen. In der Beratung soll geklärt werden, ob das Kind wirklich den Wunsch hat, seinen biologischen Vater in Erfahrung zu bringen oder ob es Aspekte gibt, die dagegensprechen.

Wünscht das Kind Auskunft, werden ihm die im Samenspenderregister gespeicherten personenbezogenen Daten und freiwilligen Angaben des Samenspenders übermittelt. Wird die Auskunft erstmalig beantragt, führt das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information eine Melderegisterabfrage durch, um die aktuelle Anschrift des Samenspenders in Erfahrung zu bringen.

Wie sind Fälle vor Inkrafttreten des Samenspenderregistergesetzes zu beurteilen?

Es sind folgende Konstellationen denkbar:

Unterhaltspflicht des Samenspenders

Das Samenspenderregistergesetz gilt erst ab 1. Juli 2018 und schließt erst für ab diesem Zeitpunkt künstlich gezeugte Kinder die Unterhaltspflicht des Samenspenders aus. Für vor dem 1. Juli 2018 gezeugte Kinder gibt es keine entsprechende Regelung. In diesen Fällen ist auf die Rechtsprechung zurückzugreifen.

Wurde das Kind vor dem 1. Juli 2018 gezeugt, erscheint es unwahrscheinlich, dass eine Samenspende zur Unterhaltsverpflichtung führt. Dafür dürfte das Kind keinen rechtlichen und damit ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Vater haben. Ist die Mutter mit dem Mann verheiratet, gilt er als rechtlicher Vater. Das Kind müsste die Vaterschaft des rechtlichen Vaters erfolgreich angefochten haben. Da der damit verbundene Aufwand und die Ungewissheit für das Kind hoch sind, hat es bislang in Deutschland wohl noch keinen Samenspender gegeben, der als Vater des mit seinem Samen gezeugten Kindes gerichtlich festgestellt und deswegen zur Unterhaltszahlung verurteilt worden wäre.

Würde ein Samenspender gerichtlich zum Unterhalt für das Kind verurteilt werden, hätte er aller Wahrscheinlichkeit nach zumindest gegen die Mutter einen Schadensersatzanspruch, da im Regelfall eine Freistellungsvereinbarung vereinbart wurde. Das Risiko für den Samenspender könnte darin bestehen, dass zumindest die Mutter selbst finanziell mittellos ist und ein Regress ausgeschlossen wäre.

Im Übrigen bewegte sich die Samenspende vor dem 1. Juli 2018 in der Regel im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung. In einer Freistellungsvereinbarung war mit den Eltern des Kindes regelmäßig vereinbart, dass die Unterhaltspflicht des Samenspenders für das mit seinem Samen künstlich gezeugte Kind ausgeschlossen ist.

Auskunftsrecht des Kindes

Erst ab dem 1. Juli 2018 begründet sich ein Auskunftsanspruch über die Identität des Samenspenders auf der Grundlage des Samenspenderregistergesetzes. Wurde das Kind bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes künstlich gezeugt, soll das Kind trotzdem aufgrund seines Persönlichkeitsrechts (Rechtsgrundlage § 242 BGB) Anspruch darauf haben, von dem behandelnden Arzt Auskunft über die Identität des Samenspenders zu verlangen (BVerfG, FamRZ 1989,147, richtungsweisend: OLG Hamm, Urteil vom 6.2.2013, NJW 2013, 166).

Die Kenntnis der eigenen Abstammung nehme bei der Bewusstseinsbildung eine Schlüsselstellung für die Individualitätsfindung und das Selbstverständnis eines Kindes ein. Die Abstammung präge die Persönlichkeit entscheidend mit. Dass sich das Kind dazu von seiner sozialen Elternschaft möglicherweise löst, muss im Interesse des Persönlichkeitsrechts des Kindes akzeptiert werden.

Bei der Abwägung aller rechtlichen Belange überwiege das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung regelmäßig das Geheimhaltungsinteresse des Arztes und des Samenspenders (BGH, FamRZ 2015,64 zu). Behauptet der Arzt, er habe alle Unterlagen vernichtet, ist er verpflichtet, umfassend zu recherchieren und seine Mitarbeiter umfassend zu befragen (OLG Hamm, Urteil vom 6.2.2013, NJW 2013, 166). Sollte der Arzt tatsächlich keine Auskunft mehr geben können, kann er gegenüber dem Kind wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts schadensersatzpflichtig sein.

Ausblick

Seit der Geburt von Luise Brown, dem ersten im Jahr 1982 in Deutschland mittels In-vitro-Fertilisation gezeugten Kind, hat sich die Reproduktionsmedizin ständig fortentwickelt. Der Gesetzgeber sah sich fortlaufend veranlasst, neue Gesetze zu formulieren, die zu einem Dschungel an Regelungen geführt haben. Da trotz Embryonenschutzgesetz, Samenspenderregistergesetz oder Regelungen zur Präimplantationsdiagnostik nach wie vor eine Reihe rechtlich nicht klar geregelter gesellschaftspolitischer Fragen bestehen, besteht noch immer ein hoher Diskussions- und Handlungsbedarf.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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