Ehe.deRatgeberTrennung & Scheidung10 Beste Tipps - Scheidungsfolgenvereinbarung

10 Beste Tipps -
Scheidungs­folgen­vereinbarung

Was ist das? Was muss ich beachten?

Scheidung bedeutet nicht nur, dass die Ehepartner künftig getrennte Wege gehen. Scheidung bedeutet auch, dass Sie Ihr Leben neu gestalten müssen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihre alte Ehe abwickeln. Scheidung und Abwicklung der Ehe stehen in einem engen Verhältnis. Selbst wenn Ihnen klar ist, dass Sie die mit Ihrer Scheidung verbundenen Scheidungsfolgen irgendwie regeln müssen, sollten Sie wissen, welche Wege Ihnen dafür zur Verfügung stehen. Auch wenn alle diese Wege schwierig sind: Es gibt einen Weg, der zumindest weniger schwierig ist. Diesen Weg sollten Sie nutzen. Wir zeigen Ihnen, wo es langgeht.

Das Wichtigste für Sie

  • In einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln Sie die mit Ihrer Trennung und Scheidung verbundenen Scheidungsfolgen. Sie bereiten damit den Weg für eine einvernehmliche Scheidung und wickeln Ihre Ehe so kostengünstig als möglich ab.
  • Scheidungsfolgenvereinbarungen sind vor allem dann aussichtsreich, wenn Sie mit einer gewissen Nachgiebigkeit und Kompromissbereitschaft verhandeln und bereit sind, nicht nur etwas zu nehmen, sondern auch etwas zu geben.
  • Hat sich im Verhältnis zu Ihrem Ehepartner Sprachlosigkeit breitgemacht, sollten Sie die Chance nutzen, einen Mediator einzubeziehen und ihn als Ihr Sprachrohr zu nutzen.
  • Scheidungsfolgenvereinbarungen sind der ideale Weg, teure Gerichtsprozesse zu vermeiden. Beispiel: Der Streit um den Zugewinnausgleich, der immer wieder hohe Verfahrenswerte verursacht und damit die Gerichts- und Anwaltsgebühren in der Höhe treibt.
  • Mit einem Geschiedenentestament können Sie vermeiden, dass Ihr Ex-Partner Sie über den Weg Ihres gemeinsamen Kindes dennoch beerbt und runden so Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung ab.

Was genau ist eine Scheidungsfolgen­vereinbarung?

Wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner trennen und scheiden lassen, besteht im Regelfall das Bedürfnis, die mit der Trennung und Scheidung einhergehenden Konsequenzen zu regeln. Im Idealfall verhandeln und regeln Sie all diese Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Sie verhandeln und dokumentieren Ihre mit der jeweiligen Scheidungsfolge verbundenen Rechte und Pflichten außergerichtlich und verzichten darauf, die Scheidungsfolge gerichtlich durch Urteil oder Beschluss kostenträchtig mit ungewissen Ergebnissen regeln zu lassen. Sofern Sie die Vereinbarung im Hinblick auf Ihre Trennung getroffen haben, handelt es sich rein sprachlich um eine Trennungsfolgenvereinbarung, die idealerweise auch auf die anstehende Scheidung Bezug nimmt. Sie wird dann sprachlich als Scheidungsfolgenvereinbarung bezeichnet.

Praxisbeispiel:

Sie betreuen Ihr gemeinsames Kind. Ihr Ehepartner möchte den Kontakt mit dem Kind bewahren und wünscht ein intensives Umgangsrecht. Um Streitigkeiten vorzubeugen und die Details des Umgangs festzulegen, können Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung das Umgangsrecht im Detail regeln.

Nutzen Sie die Scheidungsfolgen­vereinbarung zur Absicherung Ihrer einvernehmlichen Scheidung

Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist das ideale Instrument, um Ihre einvernehmliche Scheidung zu ermöglichen und abzusichern. Mit einer einvernehmlichen Scheidung vermeiden Sie die streitige Scheidung und damit einen oft ruinösen Rosenkrieg. Oft verweigern Ehepartner die einvernehmliche Scheidung nur deshalb, weil sie sich über die Scheidungsfolgen im Unklaren sind und lassen es lieber darauf ankommen, eine Scheidungsfolge gerichtlich regeln zu lassen. Dieser Weg ist meist völlig unnötig. Wenn Sie sich gegenüber Ihrem Ehepartner offen zeigen, die Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln, ebnen Sie meist auf dem Weg zur einvernehmlichen Scheidung.

Zeigen Sie sich nachgiebig und verhandeln Sie kompromissbereit

Scheidungsfolgenvereinbarungen scheitern oft allein daran, dass ein Ehepartner maximale Positionen vertritt und mehr fordert, als ihm eigentlich zusteht. Grund dafür ist meist der Schmerz der Trennung, der Gefühle wie Rache, Demütigung und Frust auslöst. Solche Emotionen sind aber keine Grundlage, auf der Sie sachgerecht Ihre Ehe abwickeln können. Meist schneiden Sie sich nur ins eigene Fleisch. Sofern Sie es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen, investieren Sie viel Zeit, Geld und strapazieren Ihr Nervenkostüm. Denken Sie dabei auch ihre an Ihre Kinder, die zwangsläufig in derartige Auseinandersetzungen hineingezogen werden und meist darunter leiden. Was am Ende als Ergebnis dabei herauskommt, steht oft in den Sternen. Sie tun sich also so gut wie immer einen Gefallen, wenn Sie sich in den Verhandlungen mit Ihrem Ehepartner letzten Endes nachgiebig zeigen und mit einer gewissen Kompromissbereitschaft Ihre Ehe abwickeln. In diesem Fall sollten Sie auch erwarten dürfen, dass sich Ihr Ehepartner offen zeigt und seinerseits bereit ist, in einer Scheidungsfolgenvereinbarung einvernehmliche Absprachen zu treffen.

Nutzen Sie die Chance, einen Mediator einzubeziehen

Mediatoren sind neutrale Personen, die als Sprachrohr zwischen den Ehepartnern vermitteln.

Mediatoren sind neutrale Personen, die als Sprachrohr zwischen den Ehepartnern vermitteln.

Scheidungsgespräche enden oft im Streit. Emotionen blockieren oft jegliches Einsehen. Sprachlosigkeit macht sich breit, selbst wenn Sie an sich zum Gespräch bereit wären. In dieser Situation kann ein Mediator eine echte Chance bieten. Mediatoren sind neutrale Personen, meist Rechtsanwälte oder Sozialarbeiter, die als Sprachrohr zwischen den Ehepartnern vermitteln. Sie treffen keine Entscheidungen und bewerten nicht, ob Sie sich falsch oder richtig verhalten. Sie ermöglichen aber, dass Sie mit Ihrem Ehepartner durch die Mediation wieder sprechen können. Der Mediator verhindert, dass Sie in Sprachlosigkeit verfallen oder von Ihren Emotionen überwältigt werden und das Gespräch blockiert wird. Im Ergebnis eines Mediationsgesprächs sollte eine Scheidungsfolgenvereinbarung stehen.

Lassen Sie Ihre Scheidungsfolgen­vereinbarung möglichst notariell beurkunden

Sofern Sie sich mit Ihrem Ehegatten einig sind, wie Sie mit der einen oder anderen Scheidungsfolge umgehen, reicht es oft aus, sich mündlich abzusprechen oder die Dinge privatschriftlich festzuhalten. Dafür kann ein Schriftwechsel genügen. Aber: Absprachen dieser Art sind rechtlich nicht verbindlich. Hält sich ein Ehepartner nicht an die Absprache, können Sie daraus keine rechtlich verbindlichen Ansprüche herleiten. Absprachen dieser Art sind meist nur Absichtserklärungen, die im Streitfall keine Handhabe bieten. Möchten Sie Ihre Absprachen rechtlich verbindlich gestalten, sollten Sie Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung also unbedingt notariell beurkunden lassen. Nur die notarielle Beurkundung gewährleistet, dass die Vereinbarung rechtsverbindlich ist und notfalls auch zwangsweise vollstreckt werden kann.

Praxisbeispiel:

Sie fordern Ehegattenunterhalt. Ihr Ehepartner verspricht, Ihnen wegen Ihrer Gehbehinderung 300 EUR monatlich zu zahlen. Nach der Scheidung überlegt er es sich anders und streicht Ihnen den Unterhalt. Sein Versprechen ist rechtlich wertlos. Sofern Sie die Absprache aber notariell hätten beurkunden lassen, könnten Sie den Ehegattenunterhalt vollstrecken und notfalls mithilfe des Gerichtsvollziehers eintragen.

Vermeiden Sie mit einer Scheidungsfolgen­vereinbarung die Einbeziehung eines zweiten Rechtsanwalts

Lassen Sie es auf eine streitige Scheidung ankommen und verhandeln Ihre Scheidungsfolgen vor Gericht, muss jeder Ehepartner einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen. Vor den Familiengerichten besteht nämlich ein gesetzlich vorgeschriebener Rechtsanwaltszwang. Es versteht sich, dass Sie die Gebühren in die Höhe treiben und damit Ihre Scheidung verteuern. Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung verhindern Sie ein solches Szenario. Selbst wenn Sie Ihrem Ehepartner eine Scheidungsfolgenvereinbarung im Entwurf vorlegen und sich Ihr Ehepartner dann selbst anwaltlich beraten lässt, fahren Sie beide gebührenrechtlich weitaus günstiger, als wenn Sie sich gerichtlich auseinandersetzen.

Regeln Sie vor allem den Zugewinnausgleich

Leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, hat ein Ehepartner Anspruch auf den Zugewinnausgleich, falls sein Vermögenzuwachs in der Ehe geringer war als der des Partners. Sofern Sie den Zugewinnausgleich gerichtlich austragen, produzieren Sie in Abhängigkeit von Ihren Vermögenswerten unter Umständen hohe Streitwerte, die sich in enormen Gebühren für Gericht und Anwälte niederschlagen. Jeder Ehepartner braucht dann einen Rechtsanwalt, der ihn wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Anwaltszwangs vor Gericht vertritt. Sie sind also gut beraten, wenn Sie vornehmlich den Zugewinnausgleich außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Der Gesetzgeber lässt Ihnen hierzu fast alle Freiheiten.

Praxisbeispiel:

Sie können sich darauf verständigen, dass Sie:

  • bestimmte Vermögenswerte, die eigentlich zum Anfangs- oder Endvermögen gehören, dort nicht berücksichtigt lassen (z.B: Sie klammern betriebliches Vermögen aus der Zugewinnberechnung aus),
  • eine andere Ausgleichsquote als die vom Gesetz vorgesehene Halbierung des Vermögenszugewinns vereinbaren,
  • oder Sie bewerten Vermögenswerte des Anfangs- oder Endvermögens abweichend von ihrem eigentlichen Verkehrswert oder Ertragswert (z.B. Sie setzen Ihre Immobilie statt des Verkehrswertes von 300.000 EUR mit nur 100.000 EUR an und berücksichtigen, dass Sie im Hinblick auf die Sanierung viel Eigenleistungen erbracht haben).
  • Oder Sie übertragen, anstatt den Zugewinnausgleich in bar auszuzahlen, bestimmte Sachwerte.
  • Oder Sie vereinbaren, die Zugewinnausgleichsforderung ratenweise zu zahlen oder auf einen bestimmten Zeitraum zu stunden.

Geht es nur um den Kindesunterhalt, genügt eine Jugendamtsurkunde

Eine Jugendamtsurkunde kann bei jedem Jugendamt erstellt werden.

Eine Jugendamtsurkunde kann bei jedem Jugendamt erstellt werden.

Geht es Ihnen vorwiegend um den Kindesunterhalt für Ihr gemeinsames Kind, genügt es, wenn Ihr Ehepartner, der das Kind nicht selbst in seinem Haushalt betreut und deshalb unterhaltspflichtig ist, zum Jugendamt geht und dort eine Jugendamtsurkunde erstellt. Darin erkennt er seine Unterhaltspflicht für das Kind an. Die Urkunde kann bei jedem Jugendamt erstellt werden. Sie ist rechtsverbindlich und ist Grundlage, den Unterhalt für das Kind eventuell zwangsweise durchzusetzen. Sie erübrigt eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Möchten Sie jedoch weitere Scheidungsfolgen regeln, können Sie den Kindesunterhalt natürlich auch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festschreiben.

Machen Sie ein Geschiedenentestament

Haben Sie gegenseitig auf Ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet oder sind Sie bereits geschieden, ist der Ehepartner nicht mehr erbberechtigt. Allerdings kann er Sie über die Erbfolge nach einem gemeinsamen Kind dennoch beerben. Mit einem Geschiedenentestament runden Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung zusätzlich ab.

Praxisbeispiel:

Sie verunglücken mit Ihrem Kind im Straßenverkehr. Ihr Kind stirbt wenige Minuten nach Ihnen. Dies bedeutet, dass Ihr Kind Sie als gesetzlicher Erbe zunächst beerbt und Ihr Kind sodann von Ihrem Ex-Partner, der gesetzlicher Erbe Ihres Kindes ist, beerbt wird. Ihr Ex-Partner käme dann in den Genuss Ihrer Vermögenswerte. Mit einem Geschiedenentestament beugen Sie dieser Situation vor und ordnen die Vor- und Nacherbfolge an. Ihr Kind wird dann nur als Vorerbe eingesetzt. Zum Nacherben benennen Sie eine dritte Person oder eine gemeinnützige Institution. Ihren Ex-Partner schließen Sie damit von der Erbfolge aus. Wegen der Details sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen.

Vermeiden Sie, in einer Scheidungsfolgen­vereinbarung unangemessene Regelungen zu treffen

Der Gesetzgeber lässt Ihnen weitgehend Freiheit, wie Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung gestalten. Dennoch unterliegen Scheidungsfolgenvereinbarungen der Inhaltskontrolle der Gerichte. Vereinbarungen dürfen nicht gegen gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen.

Praxisbeispiel:

Sie vereinbaren in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, dass Sie auf den Kindesunterhalt für Ihr Kind verzichten. Eine solche Vereinbarung ist unwirksam, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nach dem auf den Kindesunterhalt im Interesse des Kindes nicht verzichtet werden kann.

Fazit

Absprachen über Scheidungsfolgenvereinbarungen sind ernstzunehmende Angelegenheiten. Sich einfach mal darüber zu unterhalten, ist nicht der richtige Weg. Genauso verkehrt wäre es, die Abwicklung Ihrer Ehe wegen der damit verbundenen Scheidungsfolgen ausschließlich auf gerichtlichem Wege zu klären. Versuchen Sie möglichst, auf der Grundlage des gegenseitigen Gebens und Nehmens miteinander zu verhandeln und ebnen damit den Weg der einvernehmlichen Scheidung. Nur wenn Sie bereit sind, etwas zu geben, dürfen Sie auch erwarten, dass auch der Ehepartner dazu bereit ist. Wer nur nimmt, darf nicht erwarten, dass der andere nur gibt.

Autor:  Volker Beeden

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