Ehe.deRatgeberRecht und FinanzenKinderIslamische Schule: Kein Anspruch auf Kindergeld

Islamische Schule: Kein Anspruch auf Kindergeld

Wer sein Kind in eine islamische Schule mit Schwerpunkt auf religiöse Erziehung schickt, darf dafür mit keiner staatlichen Unterstützung in Form von Kindergeld rechnen. Kindergeld werde nur für Schulen gezahlt, die auf einen Beruf vorbereiten. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil (Az.: 2 K 2760/11) vom 27.02.2013.

Das gilt vor allem für solche Schulen, die sich vor allem auf die Vermittlung der Grundlagen des Glaubens konzentrieren, an denen kein berufstauglicher Abschluss möglich ist und die auch keine gründliche theoretisch-systematische Ausbildung zur Vorbereitung auf einen Beruf anbieten. In diesem Fall sind die Eltern der entsprechenden Schülerin bzw. des Schülers nicht zum Bezug von Kindergeld berechtigt.

Im vorliegenden Fall hatte eine Mutter geklagt, deren Tochter nach ihrer Volljährigkeit zwei Jahre lang ein islamisches Mädchenkolleg besuchen wollte. Bei diesem Kolleg handelte es sich um eine private Internatsschule.

Erklärtes Ziel dieser Schule ist es, jungen islamischen Mädchen nach dem Ende ihrer Schulpflicht ihre Kultur und Religion näherzubringen. Auch sollen sie dort in Sprache, Kultur und Allgemeinwissen geschult werden und ein selbstbewussteres Auftreten lernen.

Keine Berufsausbildung

Für den Besuch dieser Schule beanspruchte die Mutter Kindergeld und berief sich darauf, dass ihr Kind durch den Schulbesuch für einen Beruf ausgebildet werde.

Das Finanzgericht wies ihre Klage aber zurück. Es handele sich bei dem Unterricht, welcher der Tochter erteilt werde, nicht um eine strukturierte Wissensvermittlung als Grundlage für eine Berufsausübung. Demnach stelle der Besuch der islamischen Schule auch keine Berufsausbildung da. Denn die Tochter strebe keinen Beruf an, der mit der religiösen und persönlichkeitsbildenden Ausrichtung der Schule im ausreichenden Zusammenhang steht.

Zwar werde an dem islamischen Kolleg auch ein Sprachunterricht in Deutsch, Türkisch und Englisch erteilt, aber dafür seien insgesamt gerade einmal sechs Wochenstunden veranschlagt. Auch durch diesen Unterricht werde also der Bezug zu einem späteren Beruf nicht ausreichend vermittelt.

Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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