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Welche "Arten" von Vätern gibt es?

 
 

Christi Himmelfahrt ist auch Vatertag. Möchten Sie den Feiertag auch als Vatertag begehen, sollten Sie schon Vater eines Kindes sein. Doch Vater ist nicht unbedingt gleich Vater. Es gibt unterschiedliche „Arten“ von Vätern. Die Rede ist von rechtlichen Vätern, biologischen und leiblichen Vätern, Zahlvätern, aber auch von nichtehelichen Kindern oder Kuckuckskindern. Das Abstammungsrecht, das die Beziehung eines Kindes zu seinem Vater oder einem vermeintlichen Vater regelt, erscheint zwar komplex, soll aber rechtlich klare Verhältnisse schaffen.

Vaterschaft stellt auf die Abstammung ab

Geht es um die personen- und vermögensrechtliche Zuordnung eines Kindes zu seinen Eltern, folgt das Bürgerliche Recht der natürlichen Abstammung und stellt auf die genetisch-biologische Herkunft von den Eltern ab.

Da eine wie bei der Mutterschaft offensichtlich natürliche Zuordnung des Kindes zum Vater fehlt, betrachtet es der Gesetzgeber als seine Aufgabe den Kindsvater zu „finden“ und festzustellen. Dazu knüpft das Gesetz an Sachverhalte an, die eindeutig erkennbar sind und eine Abstammung wahrscheinlich machen. Dies sind vor allem die Ehe mit der Mutter oder die förmliche Anerkennung durch einen Mann. Auch kann ein Kind einem Mann durch die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft zugeordnet werden.

Zwischen diesen drei Zuordnungsregeln herrscht ein Exklusivitätsverhältnis. Dies bedeutet, dass Sie nur nach einer Zuordnungsregel Vater sein können. Wird also während Ihrer Ehe ein Kind geboren, sind Sie von Gesetzes wegen Vater des Kindes. Sie brauchen das Kind also nicht zusätzlich anzuerkennen. Oder umgekehrt: Wird ein Kind in einer bestehenden Ehe geboren, haben Sie als der biologische Vater keine Rechte gegenüber dem Kind, die denen des rechtlichen Vaters vergleichbar sind.

Vaterschaft kraft Ehe mit der Mutter

Sie gelten als der rechtliche Vater eines Kindes, wenn das Kind in Ihrer mit der Mutter bestehenden Ehe geboren wird. Ob Sie auch der leibliche und biologische Vater des Kindes sind, spielt dabei keine Rolle. Solange die Vaterschaft nicht in einem förmlichen Verfahren erfolgreich angefochten wird, sind Sie der rechtliche Vater des Kindes. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines Vaters. Ihre rechtliche Vaterschaft ist selbst dann verpflichtend, wenn Sie von der Mutter des Kindes bereits längere Zeit getrennt gelebt haben und es offenbar unmöglich ist, dass die Frau das Kind von Ihnen empfangen hat. Auch Ihre eventuell bestehende Unfruchtbarkeit ändert daran nichts. Entscheidend für die Zuordnung ist allein der Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Auf den Zeitpunkt der Zeugung kommt es hingegen nicht an. Früher war das noch anders. Es gab keinen rechtlichen Vater kraft Ehe. Das nichteheliche Kind galt mit dem Ehegatten der Mutter als nicht verwandt. Erst das Kindschaftsrechtsgesetz 1997 schaffte den Statusunterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern ab. Das Gesetz spricht nur noch von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Nichteheliche Kinder sind ehelichen Kindern rechtlich gleichgestellt.

Das BGB beschränkte früher auch die Rechtsbeziehung zum leiblichen Vater auf einen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres währenden Unterhaltsanspruch des Kindes. Der leibliche-biologische Vater war damit ein reiner Zahlvater.

Praxistipp: Wird das Kind geboren, während Sie oder Ihr Ehepartner die Scheidung beim Familiengericht eingereicht haben, gilt die Zuordnung der Vaterschaft kraft Ehe nicht mehr. Da ein anderer Mann wahrscheinlich der Vater ist, kann er die Vaterschaft mit Ihrer Zustimmung und der Zustimmung der Mutter unter erleichterten Voraussetzungen anerkennen.

Vaterschaft kraft Anerkennung

Liegt keine Vaterschaft kraft Ehe vor, gelten Sie als Vater des Kindes, wenn Sie die Vaterschaft ausdrücklich anerkennen. Auf Ihre Motive, wie Glaube an die Abstammung oder die Liebe zur Mutter, kommt es nicht an. Ihre Anerkennung bedarf der öffentlichen Beurkundung durch den Notar, den Standesbeamten, den Rechtspfleger beim Amtsgericht oder beim Jugendamt. Die Anerkennung kann bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen. Heiraten Sie die Mutter, hat Ihre Vaterschaft aufgrund der Eheschließung Vorrang. Eine Anerkennung erübrigt sich.

Welche Rechte haben Sie als biologischer Vater?

Sind Sie nachweislich der biologische Vater des Kindes, können Sie die Vaterschaft des rechtlichen, also mit der Mutter des Kindes noch verheirateten Vaters anfechten (§ 1600 BGB). Sie müssen dazu an Eides statt versichern, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit „beigewohnt“ zu haben. Zum Schutz der gewachsenen familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern unterliegt Ihr Anfechtungsrecht aber engen Voraussetzungen.

Entscheidend ist, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Eine solche sozial-familiäre Beziehung besteht, wenn der rechtliche Vater tatsächliche Verantwortung für das Kind wahrnimmt. Diese liegt in der Regel vor, wenn Kind und rechtlicher Vater in häuslicher Gemeinschaft über einen längeren Zeitraum zusammenleben und der rechtliche Vater insbesondere noch mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Sie stehen dann wahrscheinlich vor der Schwierigkeit nachzuweisen, dass sich die Ehe bereits in der Krise befindet oder vielleicht nur deshalb geschlossen wurde, um Sie von der Vaterschaft auszuschließen. Wie ist das mit dem „Kuckuckskind“?

Ist Ihre Frau fremdgegangen, sind Sie zwar ein rechtlicher Vater, wohl aber auch ein Scheinvater. Ihnen wurde ein „Kuckuckskind“ ins Nest gelegt. Sind Sie mit der Mutter des Kindes verheiratet, wird das Kind in Ihrer Ehe als eheliches Kind geboren. Sie sind dann der rechtliche Vater des Kindes. Das Kuckuckskind ist also auch Ihr Kind, zumindest, solange Sie Ihre rechtliche Vaterschaft nicht erfolgreich beim Familiengericht angefochten haben.

Im Jahr 2008 ist das „Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren“ in Kraft getreten (§ 1598a BGB). Das Verfahren tritt neben die Option, die Vaterschaft anzufechten. Auf diesem Weg lässt sich die genetische Herkunft eines Kindes klären, ohne dass wie bei der Anfechtung soziale und rechtliche Verbindungen innerhalb einer Familie zerstört werden müssen. Grund der Regelung ist, dem rechtlichen Vater ein Recht auf Kenntnis der Abstammung zuzuerkennen.

Haben Sie Ihre rechtliche Vaterschaft auf diesem Weg erfolgreich angefochten, ist die Mutter verpflichtet, Auskunft über die Person zu erteilen, die ihr während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat (BGH, Urteil vom 9. November 2011, Az. XII ZR 136/09). Steht die biologische Vaterschaft eines Mannes fest, könnten Sie Regressansprüche stellen.

Alles in allem

Vielleicht wirkt das Abstammungsrecht jetzt kompliziert. Richtig ist aber auch, dass das Leben komplex ist und der Gesetzgeber die mühevolle Aufgabe hat, Rechte und Pflichten der Beteiligten zu regeln und dabei sehr unterschiedliche und teils gegenläufige Interessen berücksichtigen muss. Die Entwicklung des Abstammungsrecht über die Jahrhunderte hinweg dokumentiert, wie mühevoll diese Aufgabe ist und wie sehr das Abstammungsrecht religiös, ideologisch und politisch geprägt ist. Am Ende geht es aber doch nur um das Wohl des betroffenen Kindes.