Artikel-Bild

Mandant versteht kein Deutsch, was müssen Notare beachten?

 
 

Beim Beurkunden eines Ehevertrags oder anderer wichtiger Dokumente bei einem Notar ist es entscheidend, den Inhalt vollständig zu verstehen, bevor Sie unterschreiben. Insbesondere wenn Deutsch nicht Ihre Muttersprache ist, ist es wichtig, dass der Notar darauf eingeht und sicherstellt, dass Sie den Inhalt vollständig nachvollziehen können. Im folgendem erklären wir, worauf Sie achten sollten, wenn Sie vorhaben einen Vertrag oder ein Dokument beurkunden zu lassen und die deutsche Sprache nicht fließend oder gar nicht beherrschen. Zusätzlich stehen wir Ihnen gerne bei der Erstellung eines Ehevertrags bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung unterstützend zur Seite.

Die Amtssprache ist Deutsch

Nach dem deutschen Beurkundungsgesetz verhandeln und beurkunden Notare in deutscher Sprache (§ 5 BeurkG). Dies ist nicht ungewöhnlich. Auch in jedem anderen Staat ist die jeweilige Landessprache zugleich die Amtssprache. Das ist die Regel. Wie bei jeder Regel gibt es jedoch auch Ausnahmen.

Was ist, wenn ein Ehegatte kein Deutsch spricht?

Spricht ein Ehegatte nach eigenen Angaben kein Deutsch oder hat der Notar den Eindruck, dass ein Ehegatte die deutsche Sprache nicht hinreichend versteht, muss er diesen Umstand in der Urkunde ausdrücklich erwähnen (§ 16 BeurkG). In diesem Fall muss die Urkunde zunächst in mündlicher Form in die Sprache dieses Ehegatten übersetzt werden. Erklärt ein Beteiligter von sich aus, dass er die deutsche Sprache nicht oder nur unzureichend versteht, ist der Notar allein aufgrund dieser Erklärung zur Übersetzung verpflichtet. Eine Übersetzung ist nicht erforderlich, wenn der Notar lediglich die Unterschriften der Beteiligten unter einem Schriftstück beglaubigt.

Reicht gebrochenes Deutsch aus?

Leben die Ehegatten in Deutschland, werden sie zumindest gebrochen Deutsch sprechen. Notare müssen deshalb beurteilen, ob eine Übersetzung trotzdem notwendig und ein Dolmetscher beizuziehen ist.

Eine Person gilt insoweit als sprachunkundig, wenn sie dem Verlesen der Urkunde in deutscher Sprache nicht folgen kann. Die Rechtsprechung verlangt insoweit eine aktive Sprachkenntnis. Danach muss ein Mindestmaß an aktiver Sprachfähigkeit vorliegen, weil es dem Notar ansonsten nicht möglich wäre, sich von der Sprachfähigkeit zu überzeugen. Die bloß passive Sprachkenntnis genügt nicht, wenn der Beteiligte der Verlesung der Niederschrift zwar folgen, sich selbst auf Deutsch aber nicht ausdrücken kann und nicht in der Lage ist, Fragen zu stellen.

Für das gebotene Maß an Sprachkenntnis kommt es auf den konkreten Inhalt der Urkunde an. Wird nur ein einfaches Testament beurkundet, reichen geringere Sprachkenntnisse, als wenn ein umfangreicher und komplexer Ehevertrag zu beurkunden ist. Im Zweifelsfall wird der Notar immer einen Dolmetscher hinzu ziehen.

Kann der Notar selbst übersetzen?

Versteht ein Beteiligter kein Deutsch, kann der Notar die Übersetzung selbst übernehmen und braucht nicht unbedingt einen Dolmetscher beizuziehen. Voraussetzung ist, dass der Notar bzw. die Notarin die Sprache, in die die Urkunde übersetzt werden soll, hinreichend beherrscht. Es ist aber nicht verpflichtend, selbst zu übersetzen. Meist wird ein Dolmetscher beigezogen.

Die Sprache, in die die Urkunde übersetzt wird, braucht nicht zwingend die Muttersprache des beteiligten Ehegatten zu sein. Beherrscht dieser Ehegatte eine Fremdsprache (z.B. Englisch) kann der Notar auch in diese Sprache übersetzen. Dies ist vorteilhaft, wenn für die vielleicht selten gesprochene Muttersprache des sprachunkundigen Ehegatten kein Übersetzer verfügbar ist, er aber eine verbreitete Drittsprache gut beherrscht.

Wie hat der Notar zu übersetzen?

Nach der Rechtsprechung muss sich die Übersetzung auf alle Teile der Niederschrift beziehen. Es reicht nicht aus, wenn der Notar lediglich die vermeintlich wesentlichen Teile der Urkunde übersetzt und andere Bestandteile außer Acht lässt (BGH, Beschluss vom 30.3.2019, BGH XII ZB 310/18). Unterlaufen dem Notar oder dem beigezogenen Dolmetscher bei der Übersetzung unverschuldet Fehler, liegt ein Verfahrensfehler vor. Ein bloßer Verfahrensfehler führt nicht dazu, dass die Urkunde insgesamt nichtig wäre, sofern sich der Fehler nicht auf wesentliche Bestandteile der Urkunde bezieht.

Muss die Übersetzung mündlich und auch noch schriftlich erfolgen?

Wird übersetzt, braucht der Notar die Niederschrift dem sprachunkundigen Ehegatten nicht mehr vorzulesen. Zur eigenen Kontrolle hat der sprachunkundige Ehegatte das Recht, eine schriftliche Übersetzung der Urkunde zu verlangen (§ 16 Abs. II BeurkG). Wird zudem ein Testament oder Erbvertrag beurkundet, reicht es nicht aus, die Urkunde mündlich zu übersetzen. Vielmehr muss der Notar auch schriftlich übersetzen und die Übersetzung der Urkunde beifügen, es sei denn, dass die Beteiligten ausdrücklich darauf verzichten (§ 32 BeurkG).

Ist die Beurkundung auch in fremder Sprache möglich?

Auf Wunsch kann der Notar die Urkunde aber auch in einer anderen Sprache verfassen. Diesen Wunsch soll der Notar nur entsprechen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist (§ 5 BeurkG). Der Notar muss die fremde Sprache als so gut beherrschen, dass er in dieser Sprache eine notarielle Urkunde aufsetzen kann.

Für den Notar ist damit ein gewisses Risiko verbunden. Übersetzt er einen im deutschen Gesetz definierten Rechtsbegriff so, dass der Begriff in der fremden Sprache etwas anderes bedeutet, oder Interpretationsschwierigkeiten aufwirft oder in dieser Sprache als Begriff überhaupt nicht existiert, sind Streitigkeiten vorprogrammiert. Notare werden gerade im Hinblick auf Eheverträge darauf bedacht sein, ausschließlich in deutscher Sprache zu beurkunden. So gibt es beispielsweise für den Versorgungsausgleich oder den Zugewinnausgleich in ausländischen Rechtsordnungen keine unmittelbar vergleichbaren Rechtsinstitute.

Welche Rolle spielen Dolmetscher?

Auch wenn der Notar vom Grundsatz her selbst übersetzen kann bzw. darf, wird er üblicherweise für die Übersetzung der Urkunde einen Dolmetscher beiziehen. Meist wird es sich um einen öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher handeln. Ist dies ist nicht der Fall, muss der Notar den Dolmetscher selbst vereidigen. Die Vereidigung ist nicht notwendig, wenn alle Beteiligten darauf ausdrücklich verzichten. Wird der Dolmetscher durch den Notar vereidigt, hat der Dolmetscher zu erklären: „Ich schwöre, treu und gewissenhaft zu übersetzen.“ Der Notar muss den Dolmetscher belehren, dass schuldhaft fehlerhaft übersetzte Angaben strafbar sind. Der Dolmetscher unterschreibt die Urkunde mit.

Als Dolmetscher kommen nur Personen in Betracht, für die kein im Gesetz benannter Ausschließungsgrund vorliegt. Deshalb sind Kinder oder Ehegatten des Sprachunkundigen als Dolmetscher ausgeschlossen (§ 6,7 BeurkG). Die Regelung ist in der Praxis wichtig, weil die Beteiligten oft nahe Verwandte mitbringen, um die Kosten eines fremden Dolmetschers zu sparen. Um zu vermeiden, dass ein von den Ehegatten selbst gestellter Dolmetscher im Beurkundungstermin abgewiesen werden muss, empfiehlt sich, im Vorfeld abzuklären, dass Sprachschwierigkeiten bestehen.

Welche Feststellungen muss der Notar in die Urkunde aufnehmen?

Kann der Notar die Urkunde nicht ausschließlich in deutscher Sprache verhandeln und errichten, muss der Notar in der Urkunde feststellen, dass

  • ein Beteiligter aufgrund eigener Angaben oder der Überzeugung des Notars über nicht ausreichende oder keine Deutschkenntnisse verfügt. 
  • die Niederschrift wegen der sprachlichen Schwierigkeiten übersetzt worden ist und die Übersetzung durch ihn selbst oder durch einen beigezogenen Dolmetscher erfolgt ist.
  • er den sprachunkundigen Beteiligten darauf hingewiesen hat, dass er eine schriftliche Übersetzung verlangen kann.
  • keine Ausschließungsgründe in der Person des Dolmetschers bestehen.
  • der Dolmetscher selbst öffentlich bestellter und vereidigter Dolmetscher ist, durch den Notar selbst vereidigt wurde oder alle Beteiligten auf die Vereidigung verzichtet haben.

Beurkundung eines Vertrages in zwei Sprachfassungen

Ist ein an der Urkunde Beteiligter ausländischer Staatsangehöriger, werden oft zwei Sprachfassungen der Urkunde angefertigt. Im Regelfall ist allerdings nur eine Sprachfassung verbindlich. Dies ist im üblicherweise die in deutscher Sprache verfasste Urkunde. Wird die übersetzte Ausfertigung der Urkunde beigefügt, dient diese im Regelfall nur zu Beweiszwecken. Grund ist, dass sich so am besten Widersprüchlichkeiten vermeiden lassen und eine Sprachfassung sozusagen die Führungsrolle übernimmt.

Die Rechtsprechung erkennt aber an, dass auch eine Beurkundung in zwei gleichwertig verbindlichen Sprachfassungen im Ausnahmefall zulässig sein kann. Ob dies der Fall ist, bedarf der Auslegung. Der Bundesgerichtshof stellt auf folgende Kriterien ab: …

  • Die zweite Sprachfassung ist in der Urkunde als Übersetzung bezeichnet.
  • Alle Beteiligten sind einverstanden, dass die in deutscher Sprache verfasste Urkunde in eine weitere Sprache übersetzt wurde.
  • Beide Sprachfassungen sind in der Urkunde fest verbunden (mit Hinweis auf § 44 BeurkG).

Damit für Sie keinerlei Nachteile durch die Beurkundung entstehen, ist es wichtig, dass Sie das zu beurkundende Dokument, wie bspw. einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung, genau verstehen. Sollten Sie der deutschen Sprache nicht fließend mächtig sein, sollten Sie den Notar direkt zu Beginn darauf hinweisen, damit dieser entsprechende Vorbereitungen treffen kann. In solchen Situationen wird normalerweise ein Dolmetscher hinzugezogen. Bei weiteren Fragen zu diesem Thema können Sie uns gerne jederzeit kostenfrei unter der Rufnummer 0800 – 34 86 72 3 kontaktieren.