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Die Ungleichbehandlung beim Ehegattensplitting verstößt laut dem Bundesverfassungsgericht gegen das Grundgesetz. (© Stephen Coburn - Fotolia.com)

Lebenspartnerschaften: Ehegattensplitting für alle

 
 

Eine erfreuliche Nachricht für eingetragene Lebenspartner, die sich über die steuerliche Benachteiligung gegenüber Eheleuten ärgern. Mit seiner Entscheidung vom 07.05.2013 hat sich das Bundesverfassungsgericht nun für eine Gleichbehandlung ausgesprochen. Der Ausschluss Eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting und die Ungleichbehandlung gegenüber Ehepartnern seien verfassungswidrig. Bis eine Neureglung in Kraft tritt, soll das Ehegattensplitting übergangsweise auch auf Lebenspartner ausgeweitet werden.

Die Kläger in dem Verfahren hatten für die Jahre 2001 und 2002 eine Zusammenveranlagung mit ihren jeweiligen Lebenspartnern nach dem Vorbild des Ehegattensplittings beantragt. Die Finanzverwaltung beachtete diesen Wunsch aber nicht und entschied sich dennoch für Einzelveranlagungen. Klagen gegen diese Entscheidung vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof blieben erfolglos. Nun brachten die Beschwerdeführer ihr Anliegen vor das Bundesverfassungsgericht.

Bestehende Regelung verfassungswidrig

Und dort hatten Sie Erfolg. Mit 6:2 Stimmen entschieden sich die dortigen Richter gegen die Ungleichbehandlung von Eheleuten und Lebenspartnern in puncto Ehegattensplitting. Die früheren Entscheidungen wurden durch dieses Urteil aufgehoben. Nun geht das Verfahren zurück an den Bundesfinanzhof.

Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass die Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes in jenen Passagen (§§ 26, 26b, 32a Abs), die Lebenspartnern nicht die Möglichkeit einer steuerlichen Zusammenveranlagung bzw. der Nutzung des Splittingverfahrens ermöglichen, gegen das Grundgesetz verstoßen würden. Diese Ungleichbehandlung stelle „eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar“. Für eine solche Ungleichbehandlung fehle es an hinreichend gewichtigen Sachgründen.  Zwar orientiere sich die Regelung am Familienstand. Die Entscheidung für die Ehe oder die Lebenspartnerschaft lasse sich aber kaum von der sexuellen Orientierung trennen.

Schutz der Ehe kein Argument

Von den Kritikern einer Gleichstellung von Ehen und (homosexuellen) Lebenspartnerschaften, wird gerne der im Grundgesetz verankerte besondere Schutz der Ehe und Familien (Art. 6 Abs.1 GG) angeführt. Dieser könne aber nach Meinung des Gerichts allein keine Ungleichbehandlung rechtfertigen.

Die Ehe solle dadurch vor allem gegenüber den unverbindlicheren Lebensgemeinschaften besser gestellt werden. Nicht gegenüber der vergleichbar verbindlichen Lebenspartnerschaft. Diese unterscheide sich wie die Ehe von ungebundenen Partnerbeziehungen. Außerdem sei die Lebenspartnerschaft vom Gesetzgeber auf eine der Ehe vergleichbare Weise angelegt worden. Bestehende Unterschiede habe man Stück für Stück abgebaut. Die Lebenspartnerschaft sei wie die Ehe als „Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs“ konzipiert. Auch steuerrechtlich, so wie in puncto Zugewinngemeinschaft und Versorgungsausgleich bei einer Scheidung sei sie in vielen Punkten vergleichbar. Ein gewichtiger Grund für die Ungleichbehandlung lasse sich also nicht finden.

Kinder keine Voraussetzung

Kritiker einer Gleichstellung verweisen oft darauf, dass homosexuelle Paare anders als heterosexuelle Ehepaare auf natürlichen Weg keine Kinder bekommen können. Doch auch aus solchen „familienpolitischen Gründen“ lasse sich eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Das Vorhandensein oder auch die Möglichkeit von Kindern sei auch beim Splitting für Ehegatten keine Voraussetzung. Nicht jede Ehe sei auf Kinder ausgerichtet. Zudem könnten in Lebenspartnerschaften die Partner genauso frei zwischen Familienarbeit oder Erwerbstätigkeit wählen wie in einer Ehe. Gleichzeitig gab das Gericht zu bedenken, dass sich mehr und mehr gleichgeschlechtliche Paare auch um Kinder kümmern:  „Auszublenden, dass auch in Lebenspartnerschaften Kinder aufwachsen, liefe auf eine mittelbare Diskriminierung gerade wegen der sexuellen Orientierung der Partner hinaus.“

Darüber hinaus merkte das Gericht an, dass eine Abschaffung der Benachteiligungen im Splittingverfahren weder für den Gesetzgeber noch für die Verwaltung größere Schwierigkeiten mit sich bringen würde.

Die Rechtslage wird nun rückwirkend ab dem 01. August 2001 geändert. Das ist der Tag, an dem das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft getreten war. Übergangsweise können eingetragene Lebenspartner vom bestehenden Ehegattensplitting profitieren.

Quelle: Bundesverfassungsgericht