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Kindergelderhöhung zum 1. Juli 2019

 
 

Der Gesetzgeber hat für 17 Millionen Kinder in Deutschland das Kindergeld zum 1. Juli 2019 um weitere 10 EUR erhöht. Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über die aktuellen Änderungen und was Sie sonst noch zum Thema Kindergeld wissen müssen.

Haben Sie sich von Ihrem Ehepartner getrennt oder scheiden lassen, wird das Kindergeld zur Hälfte auf den Kindesunterhalt angerechnet. Ihr Ehepartner kann also die Hälfte des Kindergeldes auf seine Unterhaltsleistung anrechnen. Ist der Ehepartner mit der Zahlung des Kindesunterhalts in Verzug, erhalten Sie auf Antrag Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt. Auch dann wird das Kindergeld auf den Zahlbetrag angerechnet. 

Kindergeld wird für folgende Kinder gewährt: 

  • Sie erhalten Kindergeld für Ihr minderjähriges Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • Sie erhalten Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Ihres Kindes, solange das Kind sich in einer Berufsausbildung befindet. Beginnt das Kind nach Abschluss seiner Schulausbildung eine Berufsausbildung, erhalten Sie auch für die Übergangszeit von bis zu vier Monaten Kindergeld.
  • Ist Ihr Kind arbeitslos und bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet, erhalten Sie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Ihres Kindes Kindergeld. Der Anspruch besteht auch dann, wenn das Kind im Rahmen einer geringfügigen Tätigkeit nicht mehr als durchschnittlich 450 EUR im Monat verdient.
  • Für Ihr behindertes Kind, das wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, erhalten Sie auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus Kindergeld, ohne dass der Anspruch altersmäßig begrenzt ist. Voraussetzung ist, dass die Behinderung eingetreten ist, bevor das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Sollten die finanziellen Mittel des Kindes den steuerlichen Grundfreibetrag in Höhe von 9.168 EUR (Stand 1.1.2019) übersteigen, kann sich das Kind selbst versorgen. Dann entfällt der Anspruch auf Kindergeld.
  • Kann Ihr Kind eine gewünschte Berufsausbildung wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen, erhalten Sie auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes Kindergeld, sofern das Kind durch entsprechende Unterlagen nachweist oder glaubhaft darlegt, dass es sich ernsthaft und erfolglos um einen Ausbildungsplatz bemüht hat.

Findet Ihr Kind nach Abschluss eines Bachelorstudiums keinen Masterstudienplatz, besteht der Anspruch auf Kindergeld trotzdem fort. Das Masterstudium zählt als Teil einer einheitlichen Erstausbildung. Deshalb besteht der Anspruch auf Kindergeld fort, auch wenn das Kind erst nach Ablauf eines Jahres einen Masterstudienplatz zugeteilt bekommt.

Achtung: Arbeitet Ihr Kind nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnittes in Vollzeit und führt erst nach mehr als einem Jahr die Ausbildung fort, entfällt der Anspruch auf Kindergeld. In diesem Fall unterstellt der Gesetzgeber, dass die Berufstätigkeit im Vordergrund steht und das Studium nicht mehr in den Rahmen der Erstausbildung fällt. Wenn, dann sollte Ihr Kind zur Aufrechterhaltung des Kindergeldanspruchs also maximal 20 Wochenstunden arbeiten. Wichtig ist auch, dass mehrere Ausbildungsabschnitte nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich möglichst aufeinander abgestimmt sind und das Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.

Änderungen ab dem 1. Juli 2019

 Das Kindergeld beträgt ab 1.7.2019

  • für Ihr 1. Kind: 204 EUR (früher 194 EUR)
  • für Ihr 2. Kind: 204 EUR (früher 194 EUR)
  • für Ihr 3. Kind: 210 EUR (früher 200 EUR)
  • für Ihr 4. und jedes weitere Kind: 235 EUR (früher 225 EUR) Kindergeld. 

Das Kindergeld beträgt für alle Ihre Kinder ab 1.7.2019

  • für ein Kind 204 EUR
  • für 2 Kinder 408 EUR
  • für 3 Kinder 618 EUR
  • für 4 Kinder 853 EUR
  • für 5 Kinder 1.088 EUR
  • für 6 Kinder 1.323 EUR.

Kindergeld ist keine Selbstverständlichkeit des Staates

Kindergeld stellt keine staatliche Sozialleistung dar. Vielmehr soll das Kindergeld das steuerliche Existenzminimum eines Kindes sicherstellen. Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung prüft das Finanzamt automatisch, ob der steuerliche Kinderfreibetrag vorteilhafter ist oder das Ihnen ausgezahlte Kindergeld die bessere Alternative darstellt. Der steuerliche Kinderfreibetrag beträgt seit 1.1.2019 = 7.620 EUR.

Sie halten den Kinderfreibetrag im Gegensatz zum Kindergeld nicht als Bargeld ausgezahlt. Der Kinderfreibetrag ist vielmehr ein Freibetrag, der Ihr zu versteuerndes Einkommen vermindert. Sie können die monatlichen Zahlungen des Kindergeldes als Vorausleistungen auf den Kinderfreibetrag zum Jahresende betrachten.

Leben Sie getrennt oder sind Sie geschieden, kommt der Kinderfreibetrag beiden Ehepartnern zur Hälfte zugute. Dies bedeutet für jeden Ehepartner einen Kinderfreibetrag in Höhe von 3.810 EUR. Diese Beträge werden von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen. Daraus ergibt sich eine ermäßigte Bemessungsgrundlage für die Berechnung Ihrer Einkommensteuerschuld.

Kindergeld bedarf der Beantragung

Der Anspruch auf Kindergeld besteht per Gesetz. Allerdings müssen Sie das Kindergeld geschäftlich bei der örtlichen für Sie zuständigen Familienkasse beantragen. Zuständig ist meist die Bundesagentur für Arbeit. Im öffentlichen Dienst ist die Stelle Ihres Arbeitgebers für Sie zuständig, die auch Ihren Lohn festsetzt.

Das Kindergeld ist auf einem amtlich dafür vorgesehenen Vordruck zu beantragen, den Sie hier herunterladen können.

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder.

Auf der Webseite können Sie auch in Erfahrung bringen, welche Familienkasse für Ihren Wohnort zuständig ist.