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Kinderbetreuung und staatliche Unterstützung bei Corona

 
 

Kindergarten zu, Kindertagesstätte geschlossen, Schule zu. Wohin mit dem Kind? Sind Sie erwerbstätig und müssen wegen der dadurch notwendigen Kinderbetreuung zu Hause bleiben, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung. Der Bundestag hat dazu am 27. März 2020 eine spezielle gesetzliche Regelung verabschiedet.

Was ist, wenn ich ein Betreuungsproblem habe?

Sind Sie erwerbstätig und müssten wegen der Schließung von Kita oder Schule eigentlich Ihr Kind betreuen, sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber sprechen. In diesem Sinne hat bereits Bundesarbeitsminister Hubertus Heil eindringlich Arbeitgeber darum gebeten, angesichts der Gegebenheiten mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern pragmatische, unbürokratische und einvernehmliche Lösungen zu finden. Vornehmlich gelte es, Lohneinbußen zu vermeiden, wenn ein Mitarbeiter zur Betreuung des Kindes für einen kurzen Zeitraum dem Arbeitsplatz fernbleibt. Arbeitgeber sollten möglichst mit Home-Office-Lösungen oder flexiblen Arbeitszeitregelungen dazu beitragen, die Situation zu bewältigen.

Für Arbeitnehmer ist es wichtig, zu wissen, dass sie durchaus für einen kurzen Zeitraum ohne Lohneinbuße zu Hause bleiben dürfen, um das Kind zu betreuen. Voraussetzung ist aber, dass das Kind anderweitig nicht betreut werden kann, weil Ehepartner oder sonstige Bekannte nicht in zumutbarer Weise zur Verfügung stehen. Großeltern kommen wegen des Infektionsrisikos nicht in Betracht. Die Rechtsprechung hat insoweit anerkannt, dass die Betreuungsmöglichkeit auf diesem Wege allenfalls auf zwei bis drei Tage beschränkt sein sollte.

Da diese rechtliche Einschätzung keine zufriedenstellende Lösung für das Problem insgesamt darstellt, hat die Bundesregierung veranlasst, eine spezielle Entschädigungsregelung ins Infektionsschutzgesetz aufzunehmen.

Entschädigungsregelung für Eltern

Nach dem Infektionsschutzgesetz haben Sie als Elternteil jetzt ab 30.3.2020 Anspruch auf eine Entschädigung, wenn wegen des Coronavirus Kindergarten oder Schule geschlossen sind und Sie durch die dadurch notwendig werdende Betreuung Ihres Kindes nicht mehr zur Arbeit gehen können.

Die Entschädigungsregelung gilt für erwerbstätige Sorgeberechtigte. Da diese Bezeichnung alle Formen der Erwerbstätigkeit bezeichnet, hat die Regelung nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Selbstständige im Blick. Die Interessenlage ist die gleiche. Grund ist, dass Sie als Elternteil nicht zur Arbeit gehen können, weil Schule oder Betreuungseinrichtung aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen sind.

Wann habe ich keinen Anspruch Entschädigung?

Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn Sie Ihr Kind in einer Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder in der Schule unterbringen können oder der andere Elternteil die Betreuung problemlos übernehmen kann. Beurteilungskriterium ist allgemein, ob es eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit gibt. Gibt es diese, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Soweit Großeltern zur Verfügung stehen, ist ihnen die Betreuung aufgrund ihres besonderen Risikos jedenfalls nicht zuzumuten.

Verdienen Sie Ihr Geld im Home-Office, haben Sie gleichfalls keinen Anspruch auf Entschädigung, da Ihnen die Betreuung zu Hause in diesem Fall zuzumuten ist. Gleiches gilt, wenn Sie in Kurzarbeit arbeiten. Inwieweit die Doppelbelastung durch die Arbeit im Home-Office und die Kinderbetreuung tatsächlich zu bewerkstelligen ist, ändert nichts daran, dass die Regelung so ist, wie sie ist.

Ihr Anspruch entfällt auch insoweit, als Sie ein auf dem Arbeitszeitkonto angespartes Zeitguthaben oder den Ihnen zustehenden Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können. Inwieweit gerade der Erholungsurlaub eine „zumutbare Betreuung“ ermöglicht, erscheint angesichts des dadurch wahrscheinlich verfehlten Urlaubzwecks mindestens zweifelhaft.

Insoweit hat sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veranlasst gesehen, klarzustellen, dass die „Pflicht, den Erholungsurlaub zu verbrauchen, sich auf den Urlaub aus dem Vorjahr beschränkt sowie auf den bereits vorab verplanten Urlaub, der sowieso während des Zeitraums der Kita- oder Schulschließung genommen werden sollte“. Ansonsten können Sie als Arbeitnehmer nicht verpflichtet werden, Ihren gesamten Jahresurlaub für das laufende Kalenderjahr 2020 in Anspruch zu nehmen, bevor Sie den Entschädigungsanspruch geltend machen können.

Ordnet der Arbeitgeber während der Kita- oder Schulschließung eine Betriebsschließung an, haben Sie Anspruch auf bezahlten Urlaub und somit keinen Anspruch auf Entschädigung.

Sofern Kindertagesstätte, Kindergarten oder Schule während der über Ostern festgelegten Schulferien ohnehin geschlossen werden, entfällt der Anspruch auf Entschädigung. Die Betreuung Ihres Kindes ist Ihnen dann problemlos zuzumuten, da Sie das Kind auch ohne Corona-Krise hätten betreuen müssen.

Weitere Detail

  • Die Entschädigungsregelung gilt ab 30.3.2020 und soll bis 31.12.2020 in Kraft bleiben.
  • Der Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn Ihr zu betreuendes Kind jünger als 12 Jahre oder Ihr Kind behindert ist. Betreuen Sie mehrere Kinder, kommt es auf das Alter des jüngsten Kindes an. Ist also ein Kind 14 Jahre alt und ein Kind 8 Jahre, haben Sie Anspruch auf Entschädigung.
  • Die Höhe der Entschädigung beträgt 67 % Ihres Nettoverdienstausfalls. Sie erhalten im Monat jedoch maximal einen Betrag von 2.016 EUR, auch wenn dieser Betrag unterhalb von 67 % liegt.
  • Die Entschädigung wird für längstens 6 Wochen gewährt.

Den Antrag auf Entschädigung stellen Sie meist bei den Landesgesundheitsbehörden. Details regeln die Bundesländer eigenständig. Sind Sie Arbeitnehmer, zahlt der Arbeitgeber für längstens 6 Wochen die Entschädigung im Namen der zuständigen Behörde aus. Der Arbeitgeber erhält die Beträge von der zuständigen Behörde erstattet. Sprechen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber ab, wenn Sie die Entschädigung beantragen wollen.

Leitfaden: "Rechtliche Informationen zum Coronavirus" geschrieben von Volker Bellaire. Stand:

Rechtliche Informationen zum Coronavirus

Erleichterter Zugang zum Kindergeld

Für Eltern gibt es im Hinblick auf die Corona-Krise noch eine weitere Vergünstigung, wenn sich das Einkommen durch Kurzarbeit, Arbeitslosengeld oder geringere Einnahmen reduziert.

Dazu werden die Bedingungen für den Kinderzuschlag vorübergehend geändert: Für den Anspruch ist ausnahmsweise nur das Einkommen im letzten Monat vor der Antragstellung maßgeblich. Vorhandene Vermögenswerte bleiben bei der Prüfung völlig unberücksichtigt. Haben Sie zuletzt den höchstmöglichen Gesamtkinderzuschlag erhalten, können Sie einmalig für sechs Monate eine Verlängerung beantragen, ohne dass eine erneute Einkommensprüfung stattfindet.

Zu guter Letzt

Noch nie hat der Gesetzgeber in so kurzer Zeit unter so großem Druck so viele neue gesetzliche Regelungen beschlossen. Es gilt, die mit der Corona-Krise einhergehenden Belastungen und Nachteile so gut es geht aufzufangen. Auch wenn dies nicht in jedem Fall gelingen wird, sollten Sie im Detail prüfen, welche Hilfe möglich ist, wenn Ihre finanzielle oder familiäre Situation coronabedingt schwierig geworden ist.