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Wer seine Ehe nur vor Gott und nicht vor dem Staat schließt, muss auf viele Vorteile verzichten. (Bild: © Added Life Value® AG)

Heirat ohne Standesamt?

 
 

Bereits seit dem 1. Januar 2009 kann in Deutschland rein kirchlich geheiratet werden. Doch ist eine Trauung ohne den Staat in der Praxis umsetzbar und lohnt sich das überhaupt? Wir haben der kirchlichen Alternative zur Zivilehe auf den Zahn gefühlt und sagen Ihnen, was Sie bei einer solchen Eheschließung erwartet.

Ehe nur vor Gott

Was früher eine strafbare Ordnungswidrigkeit darstellte, ist bereits seit dem 1. Januar 2009 in Deutschland theoretisch möglich. Eine Ehe ohne den Staat, die nur in der Kirche und nicht am Standesamt geschlossen wird. Aber welchen rechtlichen Status und welche Vor- und Nachteile hat eine solche Ehe, kann man sie in der Realität überhaupt eingehen und wie wird sie wieder gelöst?

Trotz der Gesetzesänderung hat eine standesamtlich geschlossene Ehe nach wie vor Vorrang vor der kirchlichen Trauung. Eine Ehe, die allein durch Gottes Segen besteht, ist folglich auch keine vollwertige Ehe im rechtlichen Sinne. Sie hat vielmehr den Status einer nicht ehelichen Gemeinschaft. Als solche bringt sie auch nicht die Rechte mit sich, die vollwertig verheirateten Paaren zustehen. Es gibt keine Vorteile bei Steuern, Erb- oder Unterhaltsrecht. Rein kirchlich Verheiratete besitzen kein gegenseitiges Erbrecht, für sie gibt es keine Unterhaltsregelung, keinen Zugewinnausgleich und keinen Versorgungsausgleich. Dafür wird im Falle der Arbeitslosigkeit eines Partners, der Verdienst des anderen auf den Hart-IV-Satz angerechnet. Auch eine Hinterbliebenenrente können Sie im Todesfall des Partners nicht beziehen. Dafür bleibt andererseits einen Hinterbliebenenrentenanspruch aus einer früheren Ehe bestehen.

Es ist aber ohnehin nicht leicht eine rein kirchliche Ehe zu schließen, auch wenn diese Eheschließung inzwischen legal ist. Innerhalb der katholischen Kirche ist diese Möglichkeit umstritten und wird nicht von jedem Priester durchgeführt. Das hat auch gute Gründe. Immerhin ist es beispielsweise ohne Nachweis der Zivilehe schwer feststellbar ob ein Paar nicht bereits anderweitig verheiratet ist. Bigamie könnte in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden. Ob eine solche Ehe dennoch geschlossen wird, ist eine Frage des Einzelfalls und muss individuell mit dem Priester besprochen werden. Meistens sind dafür gute Gründe erforderlich.

In der evangelischen Kirche ist eines kirchliche Trauung ohnehin erst nach einer zivilrechtlichen Eheschließung möglich. Eine rein kirchliche Trauung gibt es hier – zumindest in Deutschland – nicht. Bei der kirchlichen Trauung wird also nur der vor dem Staat geschlossenen Ehe nachträglich der Segen erteilt.

Annullierung der Ehe

Eine Ehe, die im katholischen Glauben geschlossen wurde, kann (anders als in der evangelischen Kirche) nicht geschieden werden. Es gilt der Grundsatz, dass der Mensch nicht scheiden soll, was Gott zusammengeführt hat. Neben dem Tod des Ehepartners und einer Trennung ohne Scheidung („Trennung von Tisch und Bett“) bleibt rein kirchlich verheirateten nur die Möglichkeit der Annullierung, wenn Sie in ihrer Ehe nicht mehr glücklich sind.

Eine Annullierung, also Aufhebung der Ehe kann auch von staatlicher Seite geschehen, ist aber vor allem im Kirchenrecht gebräuchlich. Für eine Annullierung gibt es keine feste Frist. Sie kann zu jedem Zeitpunkt einer Ehe beantragt werden. Sie beschäftigt sich dabei aber nicht mit den aktuellen Zuständen in einer Ehe (Stichwort: „Zerrüttung“) sondern lediglich mit den Umständen zum Zeitpunkt der Eheschließung. Eine Ehe kann nur aufgehoben werden, wenn Sie unter falschen Voraussetzungen oder Vorstellungen geschlossen wurde.

Ein häufiger Grund ist das Vorliegen einer arglistigen Täuschung. Wenn der Partner seinen Kinderwunsch nur vorgetäuscht hatte, uneheliche Kinder, Erbkrankheiten oder Vorstrafen verheimlicht hat oder es sich gar um einen Heiratsschwindler handelt, kann die Ehe leicht annulliert werden. Das Gleiche gilt für einen engen Verwandtschaftsgrad zwischen den Eheleuten. Auch wenn die Ehe nicht im vollen Bewusstsein (Alkoholeinfluss, vorübergehende Geisteskrankheit) oder aus freiem Willen (Heirat aus Furcht und Zwang oder allein wegen einer Schwangerschaft) eingegangen wurde, ist eine Annullierung wahrscheinlich. Auch wenn der Partner einen zu Anfang über seinen Charakter getäuscht hat und sich im Lauf der Ehe als gewaltbereite oder untreue Person entpuppt, ist das ein triftiger Grund. Häufig geht es aber auch psychische Unfähigkeit zur Ehe oder mangelnden Ehewillen. Interessanterweise ist Impotenz ein Grund zur Eheannullierung, aber Zeugungsunfähigkeit nicht. Die Ehe dient nach kirchlicher Lesart nämlich der Befriedigung des Sexualtriebs. Ein einzelner Seitensprung oder die Täuschung über die Vermögensverhältnisse ist hingegen kein hinreichender Grund.

Sobald eine Ehe annulliert wurde, hat sie im Grunde nie bestanden. Aus einer Annullierung ergibt sich auch keine Unterhaltsverpflichtung. Selbst dann nicht, wenn die Ehe auch staatlich geschlossen wurde.

Quellen: