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Geschiedener Partner will nicht heiraten

 
 

Gebranntes Kind scheut das Feuer. So könnte ein geschiedener Partner empfinden, der nicht neu heiraten möchte. Natürlich lässt sich damit nicht unbedingt begründen, dass eine erneute Eheschließung gleichfalls ein Fehler wäre. Jedoch sollten die Partner respektieren, dass der eine mit einer Eheschließung erneut vielleicht unkalkulierbare Verpflichtungen einzugehen fürchtet, während der heiratswillige Partner diese Erfahrungen nicht vollständig nachvollziehen kann und sich zurückgewiesen fühlen könnte. Erfahren Sie, ob die Angst vor einer zweiten Scheidung berechtigt sein kann, welche Vorteile die Ehe hat und woran Sie als Grund für das Zögern des anderen vielleicht noch gar nicht gedacht hatten.

Gebranntes Kind scheut das Feuer. So könnte ein geschiedener Partner empfinden, der nicht neu heiraten möchte. Natürlich lässt sich damit nicht unbedingt begründen, dass eine erneute Eheschließung gleichfalls ein Fehler wäre. Jedoch sollten die Partner respektieren, dass der eine mit einer Eheschließung erneut vielleicht unkalkulierbare Verpflichtungen einzugehen fürchtet, während der heiratswillige Partner diese Erfahrungen nicht vollständig nachvollziehen kann und sich zurückgewiesen fühlen könnte. Erfahren Sie, ob die Angst vor einer zweiten Scheidung berechtigt sein kann, welche Vorteile die Ehe hat und woran Sie als Grund für das Zögern des anderen vielleicht noch gar nicht gedacht hatten.

„Er liebt mich, aber warum will er mich nicht heiraten?“

Die Liebe ist schon mal die beste Voraussetzung, Richtung Eheschließung zu denken. Trotz aller Verliebtheit bleibt die Eheschließung ein großer Schritt. Sie sollten sich im Klaren darüber sein, warum Sie es für unbefriedigend halten, nicht miteinander verheiratet seien und stattdessen glauben, in der Ehe eine Erfüllung zu finden. Sprechen Sie Ihre Gründe an. Überlegen Sie vorher, wie Sie diese äußern und welche Aspekte Ihren Wunsch untermauern. Vielleicht sind es Gründe, für die sich der geschiedene Partner nach einer gewissen Zeit der Entscheidungsfindung selbst begeistern kann oder sich zumindest in der Lage sieht, eigene Vorbehalte aufzugeben.

Umgekehrt sollten Sie die Einstellung des Partners oder der Partnerin, nicht heiraten zu wollen, abwägen. Sie dürfen die Gründe dafür nicht kleinreden, ignorieren oder gegen die Überzeugung des Partners bereinigen wollen. Vor allem sollte die Eheschließung keine Bedingung dafür sein, dass Ihre Zuneigung füreinander fortbesteht.

Überstürzen Sie nichts. Eine Eheschließung will eine wohlüberlegte Entscheidung sein. Die Ehe ist keine Entscheidung aus dem Bauchgefühl oder einer Laune heraus. Jeder Partner muss die Überzeugung haben, dass die Heirat einen Weg darstellt, den man gemeinsam gehen möchte. Soweit, wie es im Leben oft der Fall ist, Hindernisse bestehen, müssen diese aus dem Weg geräumt werden. Klären Sie gemeinsam, welche

  • Hindernisse,
  • Vorbehalte
  • und Befindlichkeiten

gegen eine Eheschließung bestehen. Lassen Sie dem geschiedenen Partner oder der Partnerin Zeit, all diese Aspekte zu prüfen und zu bewältigen. Erzwingen Sie nichts. Jeder Druck, den Sie erzeugen, bewirkt wahrscheinlich das Gegenteil dessen, was Sie beabsichtigen.

Also – welche Gründe könnte der schon geschiedene Partner haben, nicht noch einmal den Ring an den Finger zu stecken? Und wie kann man seinen Gedanken dazu begegnen?

(Keine) Angst vor zweiter Scheidung

Die Angst vor einer zweiten Scheidung hat oft finanzielle und wirtschaftliche Gründe. Um den Befürchtungen des geschiedenen Partners oder der Partnerin entgegenzutreten, dass erneut

  • Unterhaltsansprüche,
  • Versorgungsausgleich oder
  • Zugewinnausgleich

zum Thema werden, sollten Sie einen Ehevertrag vorschlagen. In einem Ehevertrag regeln Sie die Rechte und Pflichten, falls es erneut zur Scheidung kommen sollte. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben haben Sie alle Freiheiten, Ihre Beziehung so zu gestalten, dass auch eine Scheidung kein Schreckgespenst mehr sein muss.

Steuerliche Vorteile

Nüchtern betrachtet, bietet eine Eheschließung eine Reihe sachlicher Vorteile. Als verheiratetes Paar profitieren Sie steuerlich vom Splitting-Vorteil und einer steuergünstigeren Steuerklasse. Sie zahlen zumindest bei unterschiedlich hohen Einkommen weniger Einkommensteuer, als wenn Sie alleinstehend und in die Einkommensteuerklasse I oder II eingestuft sind. Ist ein Partner nicht oder nur geringfügig erwerbstätig, sparen Sie in der Krankenversicherung echtes Geld, wenn Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung des Partners familienversichert sind. Auch die private Haftpflichtversicherung oder Rechtsschutzversicherung bietet genau diesen Vorteil.

Erbrechtliche Vorteile

Als Ehepartner sind Sie gesetzlicher Erbe, wenn der Partner oder die Partnerin verstirbt. Erwerben Sie gemeinsam Vermögensvorteile oder kaufen oder bauen gar ein Familienwohnhaus, geht der überlebende Partner beim Tod des anderen nicht leer aus.

Versorgung des Partners

Vor allem die erbrechtlichen Vorteile sind ein Argument dafür, wenn Sie den Partner oder die Partnerin „versorgt“ wissen möchten. Sollten Sie versterben, hätte der überlebende Partner beispielsweise erbrechtliche Ansprüche, Anspruch auf ein Sterbevierteljahr bei der gesetzlichen Rentenversicherung und eventuell Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente.

Verwurzelung des gemeinsamen Kindes

Haben Sie ein gemeinsames Kind, kann es aus der Sichtweise des Kindes betrachtet Vorteile bieten, wenn das Kind durch die Eheschließung ehelich wird und das Gefühl hat, in einer festen Gemeinschaft der Eltern aufzuwachsen, in der sich die Eltern zueinander und füreinander bekennen. Kinder können sich benachteiligt fühlen, wenn sie sich mit ehelichen Kindern vergleichen und das Gefühl haben, sie seien irgendwie nicht gleichwertig. Besteht noch kein gemeinsames Sorgerecht, begründet die Eheschließung Ihr gemeinsames Sorgerecht für das Kind.

Kind des geschiedenen Partners und seine Gefühle beachten

Oft liegt der Vorbehalt des Partners oder der Partnerin zur Eheschließung darin, dass das eigene leibliche Kind den neuen Partner oder die neue Partnerin als Konkurrenten betrachtet und Schwierigkeiten hat, den anderen leiblichen Elternteil hintanzustellen. Das Kind betrachtet die erneute Eheschließung des leiblichen Elternteils wie einen Verrat des Elternteils am anderen Elternteil. Es wäre Ihre gemeinsame Aufgabe, das Kind davon zu überzeugen, dass der Elternteil ein Recht darauf hat, sein Leben nach der Scheidung neu zu gestalten und ein neues Glück zu finden. Geben Sie dem Kind nicht das Gefühl, dass Sie den leiblichen Elternteil ersetzen wollen. Stellen Sie klar, dass Sie Freund und Kamerad sind und kein Konkurrent.

Religion des Partners berücksichtigen

Ist der Partner und die Partnerin Katholik, verwehrt die katholische Kirche eine erneute Trauung. Ungeachtet dessen können Sie jederzeit standesamtlich heiraten, müssten aber bereit sein, auf eine kirchliche Trauung zu verzichten. Sollte der Partner auf einer kirchlichen Trauung bestehen, wäre nach Maßgabe des katholischen Kirchenrechts zu prüfen, ob die Trauung vielleicht doch möglich ist. Immerhin erkennt die katholische Kirche gewisse Ausnahmen an.

Hochzeit muss nicht teuer sein

Entschließen Sie sich zur Eheschließung, genügt an sich das Ja-Wort beim Standesbeamten. Möchten Sie Geld sparen, können Sie auf Feierlichkeiten verzichten oder die Feier allenfalls im allerengsten Familienkreis begehen.

Alles in allem

Eine Eheschließung ist keine Entscheidung, die Ehepartner aus dem Bauchgefühl heraus treffen. Eine Ehe ist wie ein Vertrag. Vor Vertragsabschluss, sprich Heirat, müssen die Bedingungen geklärt werden, unter den Sie sich vertraglich binden wollen. Es versteht sich, dass Vorbehalte besprochen, verhandelt und abgeklärt werden müssen. Soweit damit rechtliche Aspekte verbunden sind, kann eine kompetente Information und Beratung helfen, bestehende Hürden zu überwinden.