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Auch eingetragene Lebenspartner haben ein Recht auf Hinterbliebenenversorgung. (Bild: © evgenyi - Fotolia.com)

Eingetragener Lebenspartner hat ein Recht auf Hinterbliebenenversorgung

 
 

Auch der eingetragene Lebenspartner eines Bundesbeamten hat ein Anrecht auf eine Hinterbliebenenversorgung. Für diesen Anspruch muss es sich nicht um einen Ehegatten handeln. Das entschied der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 11. Dezember 2012.

Voraussetzung für den Anspruch ist dabei, dass in der Dienstordnung der jeweiligen Berufsgenossenschaft die Vorschriften zur Versorgung von Bundesbeamten gelten.

Beim dem Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, geht es um die Klage eines Mannes, dessen eingetragener Lebenspartner im September 2007 nach ca. 4 Jahren Lebenspartnerschaft verstarb. Der Verstorbene war ein Beamter im Dienste des Bundes. Der Kläger beanspruchte in seiner Klage die rückwirkende Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung für den Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 31. Dezember 2008.

Sonderbehandlung oder Gleichberechtigung mit Ehepartnern?

Die Gegenseite argumentierte unter anderem mit der Dienstordnung, welcher der Verstorbene unterlag. Diese verwies auf eine Vorschrift, nach der Lebenspartner im Gegensatz zu Ehegatten nicht anspruchsberechtigt seien. Die Beklagte verwies auch darauf, dass die Ehe verfassungsrechtlich geschützt sei und deswegen bevorzugt behandelt werden dürfe. Auch sei eine Regelung mir mehr als fünf Jahren Rückwirkung nicht verfassungskonform.

Der Kläger forderte hingegen Gleichberechtigung. Er vertrat die Auffassung, dass er genauso zu behandeln sei wie ein Ehegatte. Die Abweisung seines Anspruchs würde zur Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/78/EG) der EU im Widerspruch stehen.

Anspruch bestätigt

Am Ende gab das Bundesarbeitsgericht der Klage des Hinterbliebenen statt. Er hat nun Anspruch auf Zahlung der Hinterbliebenenversorgung für den in der Klage behandelten Zeitraum. Es sollen dabei dieselben Regelungen wie bei der Versorgung eines verheirateten Dienstordnungsangestellten gelten.

Das Gericht berief sich unter anderem auf die Angleichung der Eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe seit dem 1. Januar 2005. Im entsprechenden Gesetz wurden ebenfalls Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung und zum Versorgungsausgleich eingeführt. Seit dem 1. Januar bestehe deswegen auch ein Anspruch auf Gleichstellung im Bereich der Hinterbliebenenversorgung von Dienstordnungsangestellten.

Die Klage des Mannes hatte bereits zuvor durch mehrere Instanzen Erfolg gehabt. Zuletzt wurde der Klage vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen am 28. September 2010 stattgegeben.

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2012&nr=16358&pos=0&anz=87&titel=Hinterbliebenenversorgung_eingetragener_Lebenspartner