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Ehepartner steuerfrei beschenken

 
 

Geschenke machen Freude, wenn diese auf Zuneigung beruhen. Sie können aber auch zweckgebundene Ziele verfolgen. Egal, aus welchem Grund Sie Ihren Ehepartner beschenken: Sie sollten stets im Blick haben, dass Fiskus, Gläubiger und potentielle Erben Ihre Schenkung argwöhnisch betrachten und möglicherweise daraus Forderungen ableiten. Sprechen wir also darüber, was Sie beachten sollten, wenn Sie Ihren Ehepartner steuerfrei und ohne Beanstandungen beschenken möchten.

Was ist steuerlich zu beachten, wenn Sie Ihren Ehepartner steuerfrei beschenken?

Ihre Schenkung an den Ehepartner bleibt steuerfrei und verursacht keine Schenkungssteuer, wenn der Vermögenswert unter dem steuerlichen Freibetrag von 500.000 EUR bleibt. Innerhalb dieses Rahmens können Sie also Steuern sparen. Überschreitet der Vermögenswert diesen Freibetrag, zahlt der Ehepartner auf den Betrag, der den Freibetrag übersteigt, Schenkungssteuer. Da die meisten Schenkungen dank der Freibeträge steuerfrei bleiben, spielt der steuerliche Aspekt in der Praxis eine eher untergeordnete Rolle.

Verschenken Sie hohe Vermögenswerte, können Sie diesen Freibetrag von 500.000 EUR alle zehn Jahre erneut nutzen. Schenken Sie jedoch innerhalb von zehn Jahren mehrere Beträge, die den Freibetrag übersteigen, wird Ihre Schenkung wiederum schenkungssteuerpflichtig. So kann der Freibetrag schnell überschritten werden, wenn Sie Ihrem Ehepartner neben Bargeld, Ihre Mietimmobilie oder Miteigentumsanteile an vermieteten Immobilien, Gesellschaftsanteile oder Wertpapiere übertragen.

Praxisbeispiel: Sie haben am 2.1.2011 von Ihrem Sparkonto 100.000 EUR auf das Sparkonto Ihres Ehepartners umgebucht. Im Jahr 2019 fühlten Sie sich motiviert, angesichts der enormen Wertsteigerung Ihres Aktienpakets Wertpapiere zum Verkehrswert von 420.000 EUR an Ihren Ehepartner zu übertragen. Da Sie damit innerhalb von zehn Jahren 520.000 EUR schenkungsweise übertragen haben, fallen für den Betrag von 20.000 EUR Schenkungssteuer an.

Was ist, wenn Sie Ihr selbst genutztes Eigenheim schenken?

Leben Sie in einem selbstgenutzten Wohnhaus oder in einer selbstgenutzten Eigentumswohnung, können Sie Ihr Eigentum oder Ihren Miteigentumsanteil steuerfrei an Ihren Ehepartner verschenken. Der Wert der Immobilie ist unerheblich. Wichtig ist, dass Sie Ihren Miteigentumsanteil in notarieller Form übertragen und der Ehepartner im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird.

Auch wenn nur Sie allein im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind, ist der Partner nicht automatisch mit Ihrer Eheschließung Miteigentümer geworden. Allein aus Ihrem Alleineigentum wird durch die Eheschließung kein gemeinsames Eigentum. Ferien- und Wochenendhäuser oder vermietete Immobilien oder unbebaute Grundstücke können Sie, sofern der Verkehrswert den Freibetrag von 500.000 EUR übersteigt, nicht steuerfrei schenken.

Was ist eine gemischte Schenkung?

Nicht jede Schenkung ist rechtlich tatsächlich eine Schenkung. Oft steht eine sogenannte gemischte Schenkung im Raum. Haben Sie Ihrem Ehepartner einen Vermögenswert zu besonders günstigen Konditionen „verkauft“, kann bei einem auffällig groben Missverhältnis eine gemischte Schenkung vorliegen. Dann wird nur der unentgeltliche Teil als Schenkung behandelt.

Praxisbeispiel: Sie übertragen Ihr Wertpapierdepot, das einen aktuellen Wert von 1.000.000 EUR hat, für 300.000 EUR an Ihren Ehepartner. In diesem Fall wird der überschießende Betrag von 700.000 EUR als Schenkung behandelt, für den der Ehepartner unter Berücksichtigung seines Freibetrages von 500.000 EUR Schenkungssteuer entrichten muss.

Was ist besser: Schenken oder verarbeiten?

Schenkungen unter Ehepartnern zu Lebzeiten beider Ehepartner haben noch einen entscheidenden Vorteil. Verstirbt ein Ehepartner nach der Schenkung, kann der überlebende Ehepartner die geschenkte Immobilie sofort verkaufen, ohne dass dafür Schenkungssteuern anfallen. Schließlich ist er oder sie mit der Schenkung Eigentümer der Immobilie geworden.

Lassen Sie es hingegen auf den Erbfall ankommen, muss der überlebende Ehepartner zehn Jahre lang in dem Haus wohnen bleiben, um die Steuerfreiheit beanspruchen zu können. Zieht er innerhalb der Zehnjahresfrist ohne wichtigen Grund aus, wird auch noch im Nachhinein Erbschaftssteuer fällig. Eine berufliche Umorientierung oder ein neuer Partner gelten nicht als wichtiger Grund.

Praxisbeispiel: Sie sind Eigentümer eines Wohnhauses im Wert von 700.000 EUR. Sie bewohnen das Haus mit Ihrer Ehefrau. Schenken Sie Ihr selbst genutztes Wohnhaus Ihrer Frau, bleibt die Schenkung steuerfrei, egal ob die Frau noch zehn Jahre darin wohnt oder das Haus nach der Schenkung verkauft. Auch eine eventuelle Wertsteigerung der Immobilie spielt dann keine Rolle.

Lassen Sie es hingegen auf den Erbfall ankommen, müsste Ihre Frau noch zehn Jahre in dem Haus wohnen bleiben, um Erbschaftssteuern zu vermeiden. Ihre Frau hätte jetzt ein echtes Problem. Bei einem Verkehrswert von 700.000 EUR ergebe sich bei Berücksichtigung eines Freibetrages von 500.000 EUR ein zu versteuernder Betrag von 200.000 EUR. In der Steuerklasse I fallen dann 11 % Schenkungssteuer, also 22.000 EUR an.

Schenken Sie das Haus Ihrem Ehepartner, sollten Sie sich im Grundbuch das Recht eintragen lassen, die Immobilie auch weiterhin zu Ihren Lebzeiten bewohnen zu dürfen. Sie haben dann ein Wohnrecht. Darüber hinaus können Sie sich im Grundbuch auch einen Nießbrauch eintragen lassen, wenn Sie die Immobilie vermieten und die Mieteinnahmen vereinnahmen möchten. Der Nießbrauch sichert Sie als Schenker ab, solange Sie leben. Werden Sie an erster Stelle im Grundbuch eingetragen, können Sie auch dann noch ruhig schlafen, wenn der beschenkte Ehepartner finanziell in Not gerät und eine Zwangsversteigerung droht.

Eine Schenkung ist nicht immer der Weisheit letzter Schluss. Wird der Ehepartner als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen, können Sie das Haus nicht mehr verkaufen und auch nicht als Kreditsicherung oder zur Altersvorsorge nutzen. Eine Schenkung sollten Sie also nur in Betracht ziehen, wenn Ihre Familien- und Vermögensverhältnisse gefestigt sind. Vor allem sollte das Objekt auch bezahlt sein. Sie bleiben nämlich als Schenker in der Haftung für den Kredit gegenüber der Bank, sofern Sie die Bank nicht aus dem Kreditvertrag entlässt.

Sind Schenkungen anzeigepflichtig?

Grundsätzlich sollten Sie dem Finanzamt die Schenkung anzeigen. Genau genommen sind Sie sogar verpflichtet, die Schenkung innerhalb von drei Monaten schriftlich beim Finanzamt zu melden. Wurde die Schenkung notariell beurkundet, informiert der Notar von Amts wegen das Finanzamt über die Schenkung.

Die Steuerschuld betrifft übrigens den Ehepartner, nicht Sie als den Schenker. Allerdings: Werden Sie mit Ihrem Ehepartner gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, haften Sie auf diesem Wege gegenüber dem Fiskus gleichfalls für die Zahlung der Steuerschuld.

Wie hoch ist die Schenkungssteuer?

Ehepartnern steht ein Schenkungssteuerfreibetrag in Höhe von 500.000 EUR zu. Ehepartner werden in die Steuerklasse I eingeordnet. Die Schenkungssteuer wird in Prozent berechnet und hängt von der Höhe des Wertes der Schenkung ab:

Wert der Schenkung                     Prozentsatz der Schenkungssteuer

  • bis 75.000 EUR                    7 %
  • bis 300.000 EUR                 11 %
  • bis 600.000 EUR                 15 %
  • bis 6 Millionen EUR             19 %
  • bis 13 Millionen EUR           23 %

Vermögenswerte, die diese Freibeträge übersteigen, unterliegen der Steuerpflicht.

Wann verjähren Schenkungssteuerforderungen?

Zeigen Sie die Schenkung gegenüber dem Finanzamt nicht an, leben Sie in Ungewissheit. Auch wenn das Finanzamt erst Jahre später von Ihrer Schenkung erfährt, können Sie sich nicht auf die Verjährung der Festsetzungsfrist berufen. Im Gegensatz zu anderen Steuerverbindlichkeiten beginnt die Verjährung bei der Schenkungssteuer nämlich erst dann, wenn Sie als Schenker verstorben sind oder das Finanzamt von Ihrer Schenkung erfahren hat.

Dann bleiben dem Finanzamt immer noch vier Jahre Zeit, die Steuer einzufordern. Solange das Finanzamt über die Schenkung also nicht informiert ist, beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen. Dann tritt auch keine Verjährung ein. Theoretisch müssen Sie damit rechnen, dass das Finanzamt auch noch Jahre später von der Schenkung erfährt und Schenkungssteuer festsetzt. Auch riskieren Sie, dass Sie sich dem Verdacht der Steuerhinterziehung aussetzen.

Was ist die Güterstandschaukel?

Der Begriff der Güterstandschaukel bedeutet, dass Sie von einem Güterstand zum anderen und wieder zurück wechseln. Leben Sie beispielsweise im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wechseln Sie von der Zugewinngemeinschaft zum Güterstand der Gütertrennung. Danach „schaukeln“ Sie wieder zur Zugewinngemeinschaft zurück. Voraussetzung ist, dass Sie den Wechsel jeweils notariell beurkunden. Privatschriftliche Absprachen genügen hierfür also nicht.

Wechseln Sie in Ihrem Ehevertrag vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Güterstand der Gütertrennung, beenden Sie den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dadurch begründen Sie den Anspruch Ihres Ehepartners auf Ausgleich des Zugewinns. Ihre Zugewinnausgleichszahlungen sind dann steuerfrei. Nach der Zugewinnausgleichszahlung, die faktisch einer Schenkung gleichkommt, können Sie wieder in den Güterstand zu Zugewinngemeinschaft „zurückschaukeln“ (Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.7.2005, Az. II R 29/02). Das „Schaukeln“ von Güterstand zu Güterstand lohnt sich meist jedoch nur bei hohen Zugewinnwerten.

Expertentipp: Die Gütertrennung kann für sich allein betrachtet steuerliche Nachteile haben. Haben Sie Gütertrennung vereinbart, findet für den Fall einer Scheidung oder bei Tod eines Ehepartners kein Zugewinnausgleich statt. Im Fall des Todes ist die Gütertrennung für den überlebenden Ehepartner steuerlich nachteilig, weil mangels Zugewinngemeinschaft kein fiktiver Zugewinnausgleich geltend gemacht werden kann und damit unter Berücksichtigung des Freibetrages und 500.000 EUR das Erbe zu versteuern ist.

Welche Rechte haben Gläubiger?

Haben Sie Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, sollten Sie mit Schenkungen an den Ehepartner vorsichtig sein. Werden Sie mit Ihrer Insolvenz konfrontiert, kann Ihre Schenkung ein Anfechtungsrecht des Insolvenzgläubigers begründen, wenn Sie mit der Schenkung den Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligen wollten (§ 3 AnfG, § 133 Abs. 4 InsO). Die Anfechtung kommt nur dann nicht mehr in Betracht, wenn der Vertrag zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist. Werden Sie auf Antrag eines Gläubigers zur Abgabe der Vermögensauskunft veranlasst, kann Ihre Schenkung anfechtbar sein, wenn Sie diese früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen haben (§ 4 AnfG).

Welche Rechte haben potentielle Erben?

Schenken Sie Ihrem Ehepartner Vermögenswerte, sollten Sie auch die Interessen potentieller Pflichterben im Blickfeld behalten. Schenkungen werden nämlich bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt, wenn diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall vorgenommen wurden (§ 2325 BGB). Dabei werden Schenkungen Jahr für Jahr wertmäßig abgebaut und zwar pro Jahr um ein Zehntel (sogenannte Abschmelzung des Schenkungswerts). Ist die Schenkung also im Jahr des Erbfalls erfolgt, wird sie in voller Höhe angerechnet, während sie nur noch zu einem Zehntel angerechnet wird, wenn sie zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgt ist.

Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann dann Ergänzungsansprüche geltend machen und den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Vermögenswert dem Nachlass hinzugerechnet wird. Allerdings muss der pflichtteilsberechtigte Erbe beweisen, dass die Schenkung auch wirklich eine Schenkung war und unentgeltlich ohne jede Gegenleistung erfolgt ist. Daran fehlt es meist, wenn die Schenkung mit der Bedingung oder Auflage verbunden war, dass Sie infolge Ihrer Pflegebedürftigkeit vom Ehepartner bis zu Ihrem Ableben gepflegt werden.

Alles in allem

Schenkungen sind nur scheinbar einfache Angelegenheiten. Es lauern eine ganze Reihe von Stolperfallen. Es empfiehlt sich, dass Sie sich frühzeitig informieren und steuerlich und juristisch beraten lassen.