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Ehe für Alle - von den Anfängen bis heute

 
 

Unter dem Slogan „Ehe für Alle“ wird die gesellschaftliche Entwicklung subsumiert, dass gleichgeschlechtliche Paare den Eheleuten rechtlich gleichgestellt werden, und zwar in allen Punkten!

Jetzt ist das Thema wieder sehr aktuell. Es wird kontrovers diskutiert. Die Anschauungen liegen teilweise weit auseinander. Das Thema ist vielschichtig und wichtig für das Wohl unserer Gesellschaft.

Wenn man die Entwicklung der verschiedenen Etappen von Anfang an, dann über das Lebenspartnerschaftsgesetz, bis zum heutigen Tage genau betrachtet, kann es eigentlich keine zwei Meinungen mehr geben. 

Die Frage war seit langem nicht mehr, wo die Unterschiede zwischen einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind. Die Frage war viel mehr, wann die letzten Unterschiede (Stichwort: Adoption), die in der Realität umgangen werden konnten, harmonisiert werden.

Es scheint, als ob der Zeitpunkt gekommen sei.

Historisches zum Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) vom 16. Februar 2001

Es war ein langer, steiniger Weg, bis die eingetragene Lebenspartnerschaft der bürgerlichen Ehe wenigstens dem Grundsatz nach gleichgestellt wurde.

IST-Situation

Mit Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) im Jahr 2001 hat der Gesetzgeber die Lebenssituation gleichgeschlechtlicher Partnerschaften aufgegriffen und das Rechtsinstitut der „eingetragenen Lebenspartnerschaft“ geschaffen. Es bietet Paaren des gleichen Geschlechts eine Rechtsform, in der sie ihre Lebensgemeinschaft aufbauen und führen können. Ursprünglich hieß das Lebenspartnerschaftsgesetz noch „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften“. Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass mit diesem Lebenspartnerschaftsgesetz die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften weitgehend beendet ist, spricht er nur noch vom Lebenspartnerschaftsgesetz.

Rechtfertigung der IST-Situation

Die Anerkennung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stellt nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keinen Verstoß gegen die Verfassung dar und beeinträchtigt insbesondere auch nicht Art. 6 GG, der den „Schutz von Ehe und Familie“ zum Gegenstand hat. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest:

„Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die aufgrund des gleichen Geschlechts miteinander keine Ehe eingehen können.“

Und: „Der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe rechtfertigt keine Differenzierungen. Vielmehr bedarf es in solchen Fällen eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und Regelungsziel die Benachteiligung dieser anderen Lebensformen rechtfertigt“.

Ehen dürfen in der Folge also nur besser behandelt werden als Lebenspartnerschaften, wenn die Vergünstigung an das tatsächliche Vorhandensein von Kindern anknüpft. Als Lebenspartner sind Sie damit in allen Rechtsbereichen den Ehegatten gleichgestellt. Ausgenommen bleibt nur noch die gemeinschaftliche Adoption von Kindern.

Perspektive für das Lebenspartnerschaftgesetz

Vielfach wird nach wie vor die Forderung erhoben, die Ehe auch für homosexuelle Paare zu öffnen. Auch wenn in einigen europäischen Ländern so verfahren wurde, ist der deutsche Gesetzgeber einen anderen Weg gegangen und hat die eingetragene Lebenspartnerschaft neben das Institut der Ehe gestellt. Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaften sind über die gesamte Rechtsordnung so gut wie gleichgestellt. Gleichwohl bleibt die Forderung, auch gleichgeschlechtliche Paare zur Ehe zuzulassen.

Ob damit angesichts des biologisch durchaus bestehenden Unterschieds mehr Rechte begründet werden oder ob die Einbeziehung eher optischer Natur ist, sei dahingestellt. Konsequenz wäre allerdings zumindest, dass Lebenspartner als Ehepaare wohl auch ein Adoptionsrecht für Kinder geltend machen könnten. Gerade das Adoptionsrecht ist ein besonders heikles Thema, da hierbei auch das nach dem Eherecht maßgebliche Leitmotiv des „Kindeswohls“ einbezogen werden muss. Ob und inwieweit es dem Kindeswohl dient, als Kind in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft erzogen zu werden oder ob ein Kind nur Mittel zum Zweck ist („Ich möchte ein Kind“), ist eine Frage, die die Gesellschaft und Politik jetzt endgültig zu beantworten hat.

Zusammenhänge zwischen Lebenspartnerschaftsgesetz und BGB-Eherecht

Lebenspartnerschaftsgesetz verweist teils auf BGB-Eherecht

Das Lebenspartnerschaftsgesetz stellt über 20 Vorschriften hinweg die weitgehende Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe unter Ehegatten her. Allerdings darf das Lebenspartnerschaftsgesetz nicht isoliert betrachtet werden. Es verweist in weiten Teilen auf das Familien- und Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Denn wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Lebenspartnerschaften und Ehen einander gleichgestellt sind, ist es logisch, soweit als möglich auch die gleichen gesetzlichen Regelungen heranzuziehen. Da im Familien- und Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches alles geregelt ist, was Familie und Ehe ausmacht, versteht es sich, dass diese Vorschriften auch auf die eingetragene Lebenspartnerschaft zur Anwendung kommen.

Beispiel Unterhalt bei Getrenntleben: Leben die Lebenspartner getrennt, ist ein Lebenspartner verpflichtet, dem anderen angemessenen Unterhalt zu leisten. Wegen der Details verweist § 12 LPartG auf § 1361 BGB, der den Unterhalt bei Getrenntleben unter Ehegatten regelt sowie auf § 1609 BGB, wo die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter geregelt ist. Gleiches gilt für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt, der wegen der Details auf den nachehelichen Unterhalt unter Ehegatten verweist, so dass die Vorschriften der §§ 1570 bis 1586 b BGB zur Anwendung kommen.

Lebenspartnerschaftsgesetz trifft teils gegenüber BGB-Eherecht eigenständige Regelungen

Eigenständige Regelungen trifft das Lebenspartnerschaftsgesetz allerdings dort, wo die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts keine geeignete Regelung vorgeben. Sie ergeben sich daraus, dass die Situation unter Lebenspartner teils noch anders gesehen wird als bei Ehegatten: Beispiel ist § 9 LPartG, der Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners trifft. Da Lebenspartnern noch kein gemeinsames Adoptionsrecht zugestanden wird, regelt das Lebenspartnerschaftsgesetz die Adoption eines Kindes durch einen Lebenspartner eigenständig.

Eigenständige und vom Bürgerlichen Eherecht abweichende Regelungen, für die nicht unbedingt ein eigenständiger Regelungsbedarf erkennbar ist, trifft das Lebenspartnerschaftsgesetz in § 15. Hier geht es um die Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Bei Lebenspartnern stellt das Gesetz teils andere Voraussetzungen auf, als bei der Scheidung von Ehegatten. Warum dies so ist, ist zumindest auf den ersten Blick nicht unbedingt ersichtlich.

Ausgangspunkt für das Lebenspartnerschaftsgesetz ist das Grundgesetz

Wie bei allen Gesetzen steht das Grundgesetz an oberster Stelle. Es trifft gesellschaftliche Wertentscheidungen und ist damit der Maßstab, nach dem der Gesetzgeber und die Rechtsprechung handeln. Gerade im Lebenspartnerschaftsrecht kommt zum Ausdruck, welch hohe Bedeutung das Grundgesetz und dessen Grundrechte für das Leben des einzelnen Menschen und von Minderheiten innerhalb der Gesellschaft haben.

Das Grundgesetz schützt jeden Menschen ungeachtet seiner sexuellen Orientierung. Diese Behauptung lässt sich aus unterschiedlichen Grundrechten begründen. Im Einzelnen:

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 GG).

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt oder gegen das Sittengesetz verstößt (Art. 2 GG).

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Art. 3 GG).

Niemand darf wegen seines Geschlechts benachteiligt oder andere ihm gegenüber bevorzugt werden (Art. 3 Abs. III GG).

Lebenspartnerschaftsgesetz im Detail

Das Lebenspartnerschaftsgesetz scheint überschaubar. Dieser Eindruck täuscht. Da das Lebenspartnerschaftsgesetz vielfach auf das Bürgerliche Familien- und Eherecht verweist, bedarf es im Einzelfall oft des Rückgriffs auf die Vorschriften des Bürgerlichen Familien- und Eherechts. Im Detail:

§ 1 Form und Voraussetzungen der Lebenspartnerschaft

§ 1 definiert die eingetragene Lebenspartnerschaft als eine Lebensform, bei der zwei Personen gleichen Geschlechts gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, dass sie miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen wollen. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass damit Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gemeint sind.

Zur Vorgehensweise fordert das Gesetz, dass der Standesbeamte die Partner einzeln befragen soll, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Sind Sie dazu bereit, erklärt der Standesbeamte, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Zuständig, Ihre Erklärung entgegenzunehmen, ist das Standesamt an Ihrem Wohnort. Ausnahmsweise nehmen in Bayern auch die Notare Ihre Erklärung entgegen. Die Lebenspartnerschaft wird in das Lebenspartnerschaftsregister beim Standesamt eingetragen.

Ergänzend stellt das Lebenspartnerschaftsgesetz klar, dass eine Lebenspartnerschaft nicht begründet werden kann, wenn ein Lebenspartner minderjährig oder verheiratet ist oder bereits eine eingetragene Lebenspartnerschaft führt oder die Partner miteinander in gerader Linie verwandt oder verschwistert sind. Auch Scheinpartnerschaften sind nicht erlaubt, bei denen Sie sich mit dem Partner einig sind, die mit der Lebenspartnerschaft verbundenen Pflichten in Wahrheit nicht zu wollen. Meist geht es dabei darum, eine Aufenthaltserlaubnis für den ausländischen Partner zu ermöglichen.

§ 2 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft

§ 2 macht den Lebenspartnern bewusst, dass sie einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet sind und füreinander Verantwortung tragen. Als Partner sind Sie zur gegenseitigen Solidargemeinschaft verpflichtet. Diese Solidarität äußert sich vornehmlich in der gegenseitigen gesetzlichen Unterhaltspflicht für die Zeit der Dauer der Partnerschaft sowie für den Zeitraum der Trennung und nach der Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft.

Sie sind verpflichtet, Ihr Leben aufeinander zu beziehen und auszurichten. Eine Pflicht zum gemeinsamen Wohnen ist damit nicht unbedingt verbunden, auch wenn das Getrenntleben Ausgangspunkt für die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft sein kann. Ob mit der eingetragenen Partnerschaft auch eine Pflicht zur exklusiven sexuellen Zuwendung an den Partner verbunden ist, lässt das Gesetz offen. Zwangsweise vollstreckbar sind solche Pflichten jedenfalls nicht.

§ 3 Lebenspartnerschaftsname

Als Lebenspartner sind Sie berechtigt, einen Lebenspartnerschaftsnamen zu führen. Auch wenn das Lebenspartnerschaftsgesetz eine eigenständige Regelung trifft, stimmt diese Regelung weitgehend mit der Namensführung unter Ehegatten überein.

Leitsatz ist, dass Sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einen gemeinsamen Namen, eben den Lebenspartnerschaftsnamen, bestimmen können. Darüber hinaus erkennt das Gesetz an, dass Sie Ihrem Lebenspartnerschaftsnamen Ihren derzeitigen Namen oder Ihren Geburtsnamen voranstellen oder anfügen können. Sie behalten Ihren Lebenspartnerschaftsnamen auch, wenn Sie die Lebenspartnerschaft aufheben lassen, es sei denn, Sie nehmen Ihren Geburtsnamen oder früheren Familiennamen wieder an.

§ 4 Sorgfaltspflicht

Verursachen Sie bei der Erfüllung Ihrer lebenspartnerschaftlichen Pflichten einen Schaden, stellt § 4 klar, dass Sie gegenüber Ihrem Lebenspartner nur für diejenige Sorgfalt haften, die Sie selbst in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

Schrammen Sie beispielsweise mit dem neuen Auto, das Ihnen gemeinsam mit Ihrem Lebenspartner oder Ihrem Lebenspartner allein gehört, an der Garagenwand vorbei, müssen Sie ihm den Schaden bezahlen, wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Die normale Fahrlässigkeit begründet keine Schadensersatzpflicht. Hier gilt das Motto: Solche Dinge können jedem passieren.

§ 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt

Als Lebenspartner sind Sie verpflichtet, durch Ihre Arbeit und mit Ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Übernimmt ein Partner die Haushaltsführung, erfüllt er die Unterhaltspflicht allein mit der Führung des Haushalts. Der Umfang der Unterhaltspflicht bestimmt sich nach dem, was unter Ehegatten maßgebend ist.

§ 6 Güterstand

Als Lebenspartner leben Sie von Gesetzes wegen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie können allerdings jederzeit durch notarielle Vereinbarung erklären, die Zugewinngemeinschaft aufzuheben und stattdessen Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zu vereinbaren. Auch insoweit verweist das Lebenspartnerschaftsgesetz auf die Regeln, die unter Ehegatten maßgebend sind.

Insbesondere verwaltet jeder Ehegatte bei einer Zugewinngemeinschaft sein Vermögen selbstständig. Sie haften auch nicht für die Verbindlichkeiten Ihres Lebenspartners, sofern Sie sich nicht gemeinsam vertraglich verpflichtet haben.

Mit der Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft können Sie Ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich erheben. Sofern Sie während Ihrer Partnerschaft geringere Zugewinne gemacht haben als Ihr Lebenspartner, haben Sie Anspruch darauf, dass Sie am Zugewinn Ihres Lebenspartners beteiligt werden. Es gelten die gleichen Grundsätze wie beim Zugewinnausgleich unter Ehegatten bei der Scheidung.

§ 7 Lebenspartnerschaftsvertrag

Es bleibt Ihnen unbenommen, Ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag zu regeln. Das Lebenspartnerschaftsgesetz verweist wegen weiterer Details auf § 1409 BGB. Jede Vereinbarung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Sie können den Lebenspartnerschaftsvertrag jederzeit, auch bereits vor der Begründung und natürlich während Ihrer Lebenspartnerschaft beurkunden. Sollte es irgendwann zu einer Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft kommen, ersparen Sie sich je nach Ihren Gegebenheiten eine mühevolle Auseinandersetzung. Partnerschaftsverträge sind insoweit Vorsorge für die Zukunft.

§ 8 Eigentumsvermutung zugunsten von Gläubigern

Das Gesetz unterstellt zugunsten Ihrer Gläubiger, dass die im Besitz Ihres Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen Ihnen als Schuldner gehören. Grund ist, dass Sie in der Wohnung Zugriff haben und der Gerichtsvollzieher nicht darauf verwiesen werden kann, die Eigentumsverhältnisse zu prüfen.

Pfändet der Gerichtsvollzieher den neuen Fernseher in Ihrer gemeinsamen Wohnung, muss Ihr Lebenspartner beweisen, dass er der alleinige Eigentümer des Fernsehers ist. Gelingt ihm der Nachweis nicht, darf Ihr Gläubiger den Fernseher verwerten. Sie haften Ihrem Lebenspartner auf Ersatz.

§ 9 Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners

Entscheidungsrecht gegenüber dem Kind des Lebenspartners

Bringt Ihr Lebenspartner aus einer früheren Beziehung ein Kind in die Partnerschaft ein, dürfen Sie in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes entscheiden, auch wenn Sie kein Sorgerecht haben. Das Kind kann ein leibliches Kind oder ein adoptiertes Kind Ihres Lebenspartners sein. Die Regelung wird dem Bedürfnis gerecht, in Alltagsangelegenheiten Entscheidungen treffen zu müssen, ohne stets den sorgeberechtigten Lebenspartner als Elternteil befragen zu müssen. Lediglich bei Gefahr im Verzug, dürfen Sie auch Angelegenheiten entscheiden, die keine Alltagsentscheidungen sind und Grundsatzfragen betreffen (z.B. Einweisung in ein Krankenhaus wegen eines Allergieanfalls). Ihr Entscheidungsrecht entfällt in dem Augenblick, in dem Sie von Ihrem Lebenspartner getrennt leben.

Adoption des Kindes des Lebenspartners

Das Adoptionsrecht ist ein schwieriges Terrain. Das Gesetz erkennt mittlerweile an, dass Sie das leibliche Kind Ihres Lebenspartners, das dieser aus einer früheren Beziehung mit in Ihre Partnerschaft eingebracht hat, adoptieren können. Man spricht von der Stiefkindadoption. Dieses Kind wird Ihr gemeinsames Kind. Sie erhalten das gemeinsame Sorgerecht.

Gemeinsame Adoption eines fremden Kindes

Nicht erlaubt ist bislang die gemeinsame Adoption eines fremden Kindes. Was möglich ist, ist die sogenannte Sukzessivadoption. Dies bedeutet, dass Sie oder Ihr Lebenspartner ein fremdes Kind zunächst allein adoptieren. Ist die Adoption beschlossen, können Sie Ihrerseits das Kind adoptieren und zu Ihrem gemeinsamen Kind aufwerten. Im Ergebnis läuft die Sukzessivadoption auf die gemeinsame Adoption hinaus. Der Unterschied ist lediglich formaler Natur, indem Sie die Kinder nicht gleichzeitig, sondern eben nacheinander, sprich sukzessive, adoptieren.

§ 10 Erbrecht

Sie sind gesetzlicher Erbe Ihres Lebenspartners. Sie erben neben Verwandten der 1. Ordnung (Kinder Ihres Lebenspartners) ein Viertel und neben Verwandten der 2. Ordnung (Eltern und Geschwister Ihres Lebenspartners) die Hälfte des Nachlasses. Lebten Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich Ihr gesetzlicher Erbteil um ein zusätzliches Viertel. Sie erben allein, wenn weder Verwandte der 1. noch der 2. Ordnung noch Großeltern Ihres verstorbenen Lebenspartners vorhanden sind.

Verstirbt Ihr Lebenspartner, haben Sie Anspruch auf den „Voraus“. Dies bedeutet, dass Sie die für Ihre Haushaltsführung notwendigen Haushaltsgegenstände aus dem Nachlass aussondern und für sich behalten können.

Als eingetragene Lebenspartner können Sie jederzeit ein gemeinschaftliches Testament errichten. Gemeinschaftliche Testamente sind Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner vorbehalten. Unabhängig davon können Sie in einem eigenständigen Testament jederzeit Ihre Erbfolge regeln und jede beliebige Person, beispielsweise natürlich auch Ihren Lebenspartner, als Alleinerben bestimmen.

Bestimmen Sie eine andere Person als Ihren Lebenspartner zum Alleinerben, hat Ihr Lebenspartner Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil ist stets in Bargeld auszuzahlen. Als Pflichtteilsberechtigter hat Ihr Lebenspartner keinen Anspruch auf Teilhabe an Ihrem Nachlass.

§ 11 Sonstige Rechtswirkungen der Lebenspartnerschaft

Mit der Begründung einer Lebenspartnerschaft gelten Sie als Familienangehöriger Ihres Lebenspartners. Mit dessen Verwandten sind Sie dann auch verschwägert. Diese Rechtswirkungen sind mithin von Bedeutung, wenn Sie sich in einem Zivilverfahren oder einem Strafprozess auf ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht berufen wollen. Auch wenn Sie sich die Lebenspartnerschaft versprochen haben (Verlöbnis) haben Sie bereits ein Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht.

Wie ein Ehegatte treten Sie auch als Lebenspartner in ein Mietverhältnis ein, wenn Ihr Lebenspartner als alleiniger Mieter verstirbt. Ihr Vermieter hat kein Vetorecht.

§ 12 Unterhalt bei Getrenntleben

Wenn Sie von Ihrem Lebenspartner getrennt leben, haben Sie gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz Anspruch auf Unterhalt. Maßgebend sind Ihre Lebensverhältnisse sowie Ihre Erwerbs- und Vermögensverhältnisse während der Partnerschaft. Das Lebenspartnerschaftsgesetz verweist dazu auf § 1361 BGB, wo der Unterhalt getrennt lebender Ehegatten geregelt ist.

§ 13 Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben

Die Regelung für die Zeit der Trennung deckt sich weitgehend mit der Regelung, die auch nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft maßgebend ist.

§ 14 Wohnungszuweisung bei Getrenntleben

Die Regelung für die Zeit der Trennung deckt sich weitgehend mit der Regelung, die auch nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft maßgebend ist. Ergänzend bestimmt § 14 II, dass Sie die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung verlangen können, wenn Sie durch Ihren Lebenspartner bedroht werden oder sich eine Bedrohungslage bereits konkretisiert hat. Ergänzend ist das Gewaltschutzgesetz heranzuziehen.

§ 15 Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Die Scheidung Ihrer Lebenspartnerschaft bezeichnet das Lebenspartnerschaftsgesetz als Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Im Übrigen beendet natürlich auch der Tod eines Partners die Lebensgemeinschaft.

Die Aufhebungsvoraussetzungen sind etwas anders geregelt als die der Scheidung der Ehegatten. Die Aufhebung erfolgt auf Ihren oder Ihrer beider Antrag beim Familiengericht durch Beschluss des Familienrichters. Die Aufhebung kommt in Betracht, wenn alternativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Sie leben seit einem Jahr voneinander getrennt und beantragen beide die Aufhebung oder

Sie beantragen die Aufhebung und Ihr Lebenspartner stimmt Ihrem Antrag ausdrücklich zu oder

Sie leben seit einem Jahr getrennt und beantragen die Aufhebung, weil Sie davon ausgehen, dass Ihre partnerschaftliche Lebensgemeinschaft nicht wiederhergestellt werden kann oder

Sie leben seit drei Jahren voneinander getrennt und einer von ihnen beantragt die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft oder

Sie leben seit einem Jahr getrennt voneinander und beantragen gegen den Willen Ihres Lebenspartners die Aufhebung, weil die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für Sie aus Gründen, die in der Person Ihres Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre. Diese Fallgestaltung kommt beispielsweise in Betracht, wenn Ihr Lebenspartner Ihnen gegenüber gewalttätig ist, nicht aber, wenn Sie eine andere eingetragene Lebenspartnerschaft begründen möchten.

Wichtig ist, dass Sie das Trennungsjahr einhalten und die Trennung von „Tisch und Bett“vollziehen. Das Gesetz definiert die Trennung als eine Situation, in der zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht, weil Sie oder Ihr Lebenspartner die Gemeinschaft ablehnen und diese erkennbar nicht mehr wiederherstellen wollen.

§ 16 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt

Wird Ihre Lebenspartnerschaft durch richterlichen Beschluss aufgehoben, sind Sie zunächst für Ihren Unterhalt selbst verantwortlich. Nur dann, wenn Sie aufgrund Ihrer individuellen Situation außerstande sind, Ihren eigenen Lebensunterhalt zu gewährleisten, muss Ihnen Ihr leistungsfähiger Lebenspartner nachpartnerschaftlichen Unterhalt leisten.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz verweist dazu auf die Unterhaltstatbestände der §§ 1570 bis 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuches. In Betracht kommen Unterhaltsansprüche wegen der Erziehung eines gemeinsamen Kindes, Ihres fortgeschrittenen Alters oder einer schweren Krankheit oder eines Gebrechens oder andauernder unverschuldeter Arbeitslosigkeit.

Sie können zu Ihrem eigenen Schutz auf den nachpartnerschaftlichen Unterhalt nicht im Voraus für die Zukunft verzichten. Allerdings dürfen Sie für die Zeit nach der Aufhebung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die Sie vor der Rechtskraft der Aufhebung treffen, bedarf der notariellen Beurkundung.

§ 17 Schicksal der gemeinsamen Wohnung und des Hausrats nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist zu regeln, wie mit der bislang gemeinsam genutzten Wohnung verfahren und wie der Hausrat verteilt wird. Das Lebenspartnerschaftsgesetz verweist auf die für Ehegatten geltenden Regeln (§§ 1568a und b BGB). Grundsätzlich kann derjenige Lebenspartner die Wohnung für sich beanspruchen, der im Hinblick auf seine persönliche Situation im Vergleich auf die Lebenssituation des Lebenspartners auf die Wohnung besonders angewiesen ist. Im Streitfall entscheidet auf Antrag das Familiengericht.

Im Hinblick auf die Haushaltsgegenstände kann jeder das für sich beanspruchen, was ihm allein gehört. Gemeinsam angeschaffter Hausrat ist nach der Billigkeit zu verteilen. Hier sollten Sie nach dem Grundsatz „Geben und Nehmen“ verfahren. Ansonsten können Sie verlangen, dass Ihnen einzelne Haushaltsgegenstände überlassen bleiben, wenn Sie im Hinblick auf Ihre persönliche Situation im Vergleich zur Situation Ihres Lebenspartners besonders darauf angewiesen sind. Auch hier entscheidet im Streitfall auf Antrag das Familiengericht.

§§ 18 – 19 sind gegenstandslos

§ 20 Versorgungsausgleich bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Wird Ihre Lebenspartnerschaft durch richterlichen Beschluss aufgehoben, führt das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch. Durch den Versorgungsausgleich werden Ihre unterschiedlichen Rentenanwartschaften, die Sie während Ihrer Partnerschaft erworben haben, untereinander ausgeglichen. Sie können den Versorgungsausgleich unter bestimmten Voraussetzungen auch vereinbarungsgemäß ausschließen.

Entwicklung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Um die Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft voranzutreiben, gab es eine ganze Reihe weiterer Gesetze. Diese Gesetze verdeutlichen, in welchen Aspekten konkret die Gleichstellung erforderlich erschien und wie sie umgesetzt wurde. Zugleich verdeutlichen diese Gesetze, wo Unterschiede bestanden und wo der Gesetzgeber Handlungsbedarf erkannte. Beispiele verdeutlichen die Zielrichtung:

  • Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung vom 11.12.2001
  • Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 6.2.2005
  • Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007
  • Gesetz zur Reform des Personenstandrecht vom 19.2.2007
  • Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.4.2009
  • Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009
  • Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner vom 20.6.2014
  • Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015
    Inhalt: Vereinheitlichung der Rechtsordnung durch gleichstellende Einzelregelungen insbesondere im Zivilrecht und Verfahrensrecht sowie im sonstigen öffentlichen Recht zur Beseitigung unterschiedlicher Behandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen von Vorschriften von geringerer praktischer Bedeutung. Änderung, Einfügung und Neufassung verschiedener Paragrafen in 24 Gesetzen und acht Rechtsverordnungen.

Unterschied eingetragene Lebenspartnerschaft / Lebenspartner als Lebensgefährte

Um den Unterschied zur Ehe zu verdeutlichen, ist es hilfreich, vorab den Unterschied der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu der Lebensform herauszustellen, in der Partner lediglich als Lebensgefährten zusammenleben.

Dort, wo das Gesetz von Lebenspartnerschaft spricht, ist stets die eingetragene Lebenspartnerschaft gemeint. Der Verweis auf die Eintragung erschien dem Gesetzgeber wichtig, um diese Lebensform gegenüber rechtlich unverbindlichen Formen des menschlichen Lebens abzugrenzen. Mit der Eintragung ist die Eintragung in das Lebenspartnerschaftsregister gemeint, das die Standesämter neben dem Eheregister führen.

Nicht in das Lebenspartnerschaftsregister eingetragene Lebenspartnerschaften sind zwar gleichfalls Partnerschaften, begründen aber keine gegenseitigen Rechte und Pflichten der Partner. Deren Rechte und Pflichten ergeben sich allein aus ihrer gemeinsamen Lebensführung. Partner solcher Beziehungen werden landläufig als Lebensgefährten bezeichnet. Sofern der Lebensgefährte regelmäßig wechselt, wird er gerne auch als „Lebensabschnittsgefährte“ tituliert.

Solange eine Partnerschaft nicht nach den Vorgaben des Gesetzes ordnungsgemäß geschlossen und damit offiziell im Lebenspartnerschaftsregister registriert und eingetragen ist, lebt man mit einem Partner, gleich welchen Geschlechts, in rechtlicher Sicht wie fremde Personen miteinander. Das Verhältnis als nicht eingetragener Lebenspartner regelt sich dann nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen.

Stirbt ein Partner, hat der andere Partner nur dann ein Erbrecht, wenn er testamentarisch bedacht wurde. Es gibt keinen Unterhaltsanspruch, wenn man sich trennt und auch keinen Anspruch auf Versorgungsausgleich, auch wenn ein Partner dem anderen Partner vielleicht jahrelang den Haushalt geführt hat. Wenn dennoch eine Absicherung gewünscht ist, konnte dies durch die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ermöglicht werden. Falls diese eingetragene Lebenspartnerschaft wieder aufgehoben werden sollte, müssen beide Partner sich formell trennen und die Aufhebung dieser Lebenspartnerschaft betreiben. Eheleute lassen ihre Ehe scheiden, Lebenspartner lassen ihre Lebenspartnerschaft aufheben.

Unterschied eingetragene Lebenspartnerschaft / Ehe

Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft werden rechtlich weitgehend gleichgestellt, es gibt kaum einen Unterschied. Das Lebenspartnerschaftsrecht lehnt sich an das Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches an. Vielfach verweist das Lebenspartnerschaftsgesetz auf das Eherecht. Viele Vorschriften des Eherechts kommen damit zur Anwendung. Es zeigt sich, dass vieles erst in den letzten Jahren angepasst wurde und vieles noch nicht so richtig ins Bewusstsein der Betroffenen gerückt ist.

  • So verweist beispielsweise § 12 LPartG zum Unterhalt bei Getrenntleben der Lebenspartner auf § 1361 BGB, der den Unterhalt bei Getrenntleben von Ehegatten regelt. Diese Vorschrift war aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 in das Lebenspartnerschaftsgesetz eingefügt worden und hat damit den bis dahin bestehenden Unterschied beim Trennungsunterhalt in Ehe und Lebenspartnerschaft bereinigt.
  • Mit dem Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 wurde zugleich § 17 ins Lebenspartnerschaftsgesetz eingefügt. Danach gelten für die Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft die Vorschriften, die auch bei der Scheidung der Ehe maßgeblich sind (§§ 1568a und b BGB). Danach kann verlangt werden, dass der Lebenspartner anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft die bislang gemeinsam genutzte Wohnung dem anderen Partner allein zur Nutzung überlässt, sofern er auf die Nutzung aufgrund der persönlichen Verhältnisse dringend angewiesen sind. Gleiches gilt für die Haushaltsgegenstände, die im gemeinsamen Eigentum beider Partner stehen.

Viele Begriffe werden im Lebenspartnerschafts- und Eherecht parallel verwendet. Beispiele: …

  • Die eheliche Lebensgemeinschaft heißt im Lebenspartnerschaftsrecht partnerschaftliche Lebensgemeinschaft.
  • Der Ehevertrag heißt Lebenspartnerschaftsvertrag.
  • Der nacheheliche Ehegattenunterhalt heißt nachpartnerschaftlicher Unterhalt.
  • Das Verlöbnis zwischen künftigen Ehegatten ist im Lebenspartnerschaftsrecht das Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen.

Der Unterschied zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft hat sich in den letzten Jahren immer mehr verringert und tendiert allmählich gegen Null. Nicht zuletzt aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben sich beide Formen des menschlichen Zusammenlebens einander angenähert.

Echte Unterschiede Lebenspartnerschaft / Ehe

Unterschied 1: Lebenspartnerschaft ist eine Lebensform neben der Ehe

Vielfach wird nach wie vor die Forderung erhoben, die „Ehe“ als Rechtsform auch für homosexuelle Paare zu öffnen. Lebenspartner würden dann keine Partnerschaft, sondern eben eine Ehe miteinander eingehen. Sie müssten dann zwangsläufig als Ehegatten und als Ehepaar bezeichnet werden.

Auch wenn in einigen europäischen Ländern so verfahren wurde, ist der deutsche Gesetzgeber einen anderen Weg gegangen und hat die eingetragene Lebenspartnerschaft neben das Institut der Ehe gestellt. Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaften sind über die gesamte Rechtsordnung so gut wie gleichgestellt. Gleichwohl bleibt die Forderung, auch gleichgeschlechtliche Paare zur Ehe zuzulassen. Ob damit angesichts des biologisch durchaus bestehenden Unterschieds mehr Rechte begründet werden oder ob die Einbeziehung eher nur optischer und emotionaler Natur ist, sei dahingestellt. Gleichfalls muss jeder, sei er Befürworter oder Gegner der Einbeziehung von Lebenspartner in die Ehe, sich selbst die Frage beantworten, ob mit dem Nebeneinander von Ehe und Lebenspartnerschaft tatsächlich eine Diskriminierung von Lebenspartnern verbunden ist. Konsequenz könnte dann allerdings zumindest sein, dass Lebenspartner als Ehepaare wohl auch ein Adoptionsrecht für Kinder geltend machen könnten.

Unterschied 2: Sukzessiv-/ Stiefkindadoption

Der auffälligste Unterschied besteht heute wohl noch darin, dass den Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht zugestanden wird, ein fremdes Kind zu adoptieren und aufzuziehen. Ehen dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit besser behandelt werden als Lebenspartnerschaften, wenn die Vergünstigung an das tatsächliche Vorhandensein von Kindern anknüpft.

Gerade das Adoptionsrecht ist ein besonders heikles Thema, da hierbei auch das nach dem Ehe- und Kindschaftsrecht maßgebliche Leitmotiv des „Kindeswohls“ einbezogen werden muss. Ob und inwieweit es dem Kindeswohl dient, in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft erzogen zu werden, ist eine Frage, die die Gesellschaft und Politik noch endgültig beantworten müssen. Jedenfalls gebe es nach einer Studie des Wissenschaftlichen Dienstes – Deutscher Bundestag keine empirischen Studien, wonach das Wohl eines Kindes, das in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft aufwachse, generell gefährdet sei.

Immerhin hat das Bundesverfassungsgericht die Sukzessivadoption (Stiefkind-Adoption) für zulässig erklärt. Dabei ist derjenige, der die Adoption erklärt, mit einem Elternteil des Adoptivkindes verheiratet oder verpartnert. Die Stiefkind-Adoption war lange Zeit verheirateten Ehepaaren vorbehalten. Sie wird nunmehr durch das „Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner vom 20. Juni 2014“ in § 9 LPartG geregelt.

Danach können homosexuelle Paare ein von ihrem eingetragenen Lebenspartner bereits adoptiertes Kind nachträglich adoptieren. Das Kind des Partners wird mit der Wirkung angenommen, dass das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes beider Lebenspartner erhält. Bringt also ein Lebenspartner ein adoptiertes Kind mit in die Ehe ein, darf der andere Lebenspartner es rechtlich als eigenes Kind annehmen. Allerdings können die Lebenspartner das Kind damit nur sukzessive, somit nur nacheinander, adoptieren. Nicht möglich ist danach die gleichzeitige gemeinsame Adoption eines Kindes.

Außerdem hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Adoption eines im Ausland adoptierten Kindes in Deutschland anerkannt werden müsse (Az: XII ZB 730/12). Die Richter stellten sich auf den Standpunkt, dass einer Adoption im Ausland nicht deshalb die Anerkennung in Deutschland verweigert werden darf, nur weil die Adoption in Deutschland nicht erlaubt ist. Das Wohl des Kindes erfordere die Anerkennung der Adoption. Andernfalls hätte das Kind im Ausland dann zwei Väter oder zwei Mütter, gelte aber in Deutschland faktisch aber als Vollwaise.

Nach der „Ehe für Alle“ – Muss das Grundgesetz geändert werden?

Vor allem die Union äußert Zweifel an der Verfassungskonformität des geplanten Gesetzes. So wird vorgebracht, dass Artikel 6 Grundgesetz nach ständiger Auslegung des Bundesverfassungsgerichtes die Ehe zwischen Mann und Frau umfasse. Somit müsse auch das Grundgesetz geändert werden. Denn Artikel 6 stelle Ehe und Familie unter besonderem Schutz. Die Autoren der Verfassung hätten darunter eine Beziehung zwischen Mann und Frau verstanden.

Eine große Mehrheit der Experten, die der Bundestag befragt hat, sieht das anders. Nach ihrer Einschätzung reicht die geplante Änderung des bürgerlichen Gesetzbuchs aus. Es brauche keine zusätzliche Anpassung des Grundgesetzes. Denn aus der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes lasse sich nicht ableiten, dass der Ehebegriff für alle Zeiten auf eine Partnerschaft von Mann und Frau festgelegt wäre. Der Ehebegriff des Grundgesetzes sei offen für einen Wandel der gesellschaftlichen Verhältnisse und Anschauungen (Mehr dazu: http://verfassungsblog.de/warum-das-grundgesetz-die-ehe-fuer-alle-verlangt/).

Müssen eingetragene Lebenspartner noch einmal heiraten?

Nein, müssen sie nicht. Jedoch müssen Sie noch einmal vor dem Standesamt ihre Lebenspartnerschaft nachweisen und in eine Ehe umwandeln lassen. Die Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt dann rückwirkend als Eheschließung. In Zukunft ist dann nicht mehr möglich, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen.

Wie ist die Situation in anderen Ländern?

Europa: Die „Ehe für Alle“ ist bereits in 13 europäischen Ländern gesetzlich erlaubt:

Niederlande, Belgien, Spanien, Norwegen, Schweden, Portugal, Island, Dänemark, Frankreich, Großbritannien (ohne Nordirland), Luxemburg, Irland und Finland.

Nordamerika: In Kanada ist die Ehe für alle ab 2005 eingeführt worden. 10 Jahre später folgten die USA.

Südamerika: Argentinien erlaubte die Eheschließung zwischen homosexuellen Paaren in 2010. Auch in Uruguay, Brasilien und in Kolumbien ist die Ehe für alle möglich.

Asien: Der Oberste Gerichtshof in Taiwan hat die Homo-Ehe im Mai 2016 als erstes asiatisches Land zugelassen.

Afrika: Nur Südafrika hat in 2006 die gleichgeschlechtliche Ehe mit Adoptionsrecht zugelassen.

Australien und Ozeanien: In 2013 hat Neuseeland die Homo-Ehe eingeführt (inklusive des Adoptionsrechts). Australien diskutiert noch vehement, auf welchem Weg die Ehe für alle eingeführt werden soll.

Foto: Dr. Christopher Prüfer

Autor: Dr. Christopher Prüfer
Maître en Droit Université de Paris I Panthéon-Sorbonne, M.B.A.,
LL.M. University of Washington, LL.M. Kyûshû University Fukuoka Japan

Co-Gründer von Ehe.de, Trennung.de, Scheidung.de & Lebenspartnerschaft.de