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Diskussion um Kinderrechte im Grundgesetz: Was hat mein Kind davon?

 
 

Kinder sind Rechtssubjekte, also Träger eigenständiger Rechte und Pflichten. Vor allem haben Kinder Rechte. Diese Selbstverständlichkeit ergibt sich bereits aus dem Grundgesetz (GG). Dort stellt Art. 1 fest: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Jeder Mensch hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 GG). Außerdem hat jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG). Und nicht zuletzt stellt Art. 6 GG Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit, könnte man meinen, seien auch die Kinderrechte im Grundgesetz ausreichend berücksichtigt. Diese Schlussfolgerung halten Kritiker für eine Fehleinschätzung.

Warum stehen Kinderrechte zur Diskussion?

Laut Koalitionsvertrag wollten SPD und CDU/CSU die Kinderrechte ausdrücklich im Grundgesetz bezeichnen. Im Hinblick darauf, dass die UN-Kinderrechtskonvention das 30. Jahr ihres Bestehens begeht und detailliert Kinderrechte festschreibt, hat das Justizministerium Ende 2019 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem Ziel, die Kinderrechte zu stärken und ihnen mit der Beschreibung im Grundgesetz einen höheren Stellenwert beizumessen. Anlass ist mithin, dass das „Aktionsbündnis Kinderrechte“ Beteiligungsrechte der Kinder und die Vorrangstellung des Kindeswohls bei allen staatlichen Entscheidungen, die Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr betreffen, stärken und ins Grundgesetz hineinschreiben wollen.

Kinderrechten gebührt Verfassungsrang. Es sei nicht angemessen, dass Kinderrechte als solche im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt und in nachrangigen Gesetzen formuliert werden.

Wie sollen Kinderrechte im Grundgesetz formuliert werden?

Art. 6 Grundgesetz soll wie folgt ergänzt werden (Art. 6 Abs.1a):

  • Jedes Kind hat das Recht auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Grundrechte einschließlich seines Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft.
  • Das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das es unmittelbar in seinen Rechten betrifft, angemessen zu berücksichtigen.
  • Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte unmittelbar betreffen, ein Anspruch auf rechtliches Gehör.

Braucht es wegen der Kinderrechte wirklich einen eigenen Grundrechtsartikel?

Die Frage ist strittig. Es gibt Ansatzpunkte in die eine und in die andere Richtung.

Kritiker betrachten die Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz als „reine Verfassungslyrik“. Selbst wenn Kinderrechte ausdrücklich ins Grundgesetz hineingeschrieben werden, bedeute dies noch lange nicht, dass Kinder wirklich mehr Chancen haben, ihre Rechte wahrzunehmen.

Bereits das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verpflichtet die Gerichte, das Kindeswohlprinzip zu berücksichtigen und in Familienangelegenheiten diejenige Entscheidung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697a BGB), wie etwa bei Fragen des Sorgerechts bei der Scheidung. Insoweit bleibt die Frage, was eine Grundgesetzanpassung verbessern würde, wenn nicht bereits die beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch oder im Jugendarbeitsschutzgesetz verfassten Rechte von Kindern und Jugendlichen leisten können.

Auch ohne Kinderrechte müssen Entscheidungsträger Kinderinteressen respektieren

Immerhin weitet die Erwähnung des Kindeswohlprinzips im Gesetzentwurf zu Art. 6 Abs. 1a GG das Kindeswohlprinzip auf alles aus, was staatliches Handeln betrifft. Auch dies scheint eher eine Selbstverständlichkeit. Welche faktischen Konsequenzen sich daraus ergeben sollen, erscheint fraglich. Letztlich sollte man erwarten dürfen, dass diejenigen Institutionen und Personen, die Entscheidungen in Angelegenheiten des Kindes treffen, die Interessen des Kindes und sein Wohlergehen im Auge haben. Ob diese Entscheidungsträger eine andere Entscheidung treffen, wenn das Grundgesetz angepasst wird, lässt sich bezweifeln. Damit würde man unterstellen, dass diese Entscheidungsträger auch Entscheidungen treffen, die nicht den Interessen des Kindes gerecht werden.

Auch wenn es heißt, das Kind habe das Recht auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Grundrechte und das Recht auf eine gedeihliche Entwicklung in der Gemeinschaft, bringt der Satz nichts als eine Selbstverständlichkeit zum Ausdruck. Was für ein anderes Recht im negativen Sinne soll damit aus dem Weg geräumt werden? Streng betrachtet bilden diese neuen Formulierungen nichts als Worthülsen. Es bleibt nach wie vor Aufgabe staatlicher Organe, so tätig zu werden, dass die Interessen eines Kindes berücksichtigt werden und alles zu unterlassen, was diese Interessen beeinträchtigt. Ob diese Vorgabe jetzt im Grundgesetz steht oder nicht, erscheint nachrangig.

Auch UN-Kinderrechtskonvention wird der Wirklichkeit nicht gerecht

Allein der Blick auf die UN-Kinderrechtskonvention, die Kinderrechte nicht nur beschreibt, sondern auch detailliert festschreibt, zeigt, dass die schönsten Worte und besten Vorsätze ins Leere laufen, wenn sich die Entscheidungsträger, auf die es ankommt, nicht danach richten. Wäre die Kinderrechtskonvention effektiv, gäbe es keine Kinderarbeit in der Welt, hätte jedes Kind Anspruch auf schulische Bildung und Krankheitsversorgung. Wenn man hingegen die Realität dieser Welt betrachtet, wird schnell klar, dass die Kinderrechtskonvention und jedes andere Gesetz dort schnell eine Grenze findet, wo ein Entscheidungsträger die Interessen eines Kindes nicht so ernst nimmt, wie es denn wünschenswert wäre.

Kinderrechte contra Elternrechte

Kritiker wenden zudem ein, dass die Stärkung der Kinderrechte auf der einen Seite eine Schwächung der Elternrechte auf der anderen Seite zur Folge haben könnte. Insoweit dürfe auch eine Grundgesetzänderung nicht dazu führen, dem Staat erweiterte Eingriffsrechte zu verschaffen und Eltern zu bevormunden. Kinderrechte im Grundgesetz dürfen staatliche Stellen nicht daher zu legitimieren, Familien zu bevormunden und die vielfach ohnehin fragwürdigen und oft intransparenten Inobhutnahmen von Kindern auszuweiten. Insoweit müsste zumindest auch der Satz ins Grundgesetz aufgenommen werden, dass der Staat die Privatsphäre und Autonomie der Familien respektiert und allenfalls eingreifen darf, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

Eine staatliche Verfassung darf nicht überfrachtet werden

Ein kritischer Ansatzpunkt könnte noch darin bestehen, dass immer mehr Rechte Aufnahme ins Grundgesetz finden könnten und das Grundgesetz sich zu einem Textmonster aufbläht, als das es nicht gedacht ist. Das Grundgesetz schreibt vornehmlich Grundsätze staatlichen Handelns fest. Details sind Aufgabe des einfachen Gesetzgebers. Eine gute Verfassung ist eine möglichst kurz formulierte Verfassung.

Wie sollen Beteiligungsrechte des Kindes praktikabel sein?

Wenn ein Kind bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte betreffen, Anspruch auf rechtliches Gehör hat, ist dies in Ordnung. Aber auch die bestehende Rechtslage berücksichtigt bereits den Anspruch auf rechtliches Gehör. So ist beispielsweise nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch ein erst vierjähriges Kind im Rahmen eines Umgangsverfahrens persönlich anzuhören (BGH Az. XII ZB 411/18)

Letztlich entscheidet dann doch der Entscheidungsträger, der im schlechtesten Fall ignoriert, was das Kind wünscht. Und vieles von dem, was Kinder wünschen, muss nicht objektiv richtig sein. Außerdem kann ein Kind rechtliches Gehör nur einfordern, wenn es denn reif genug ist, zu verstehen, um was es geht. Allein aus diesem Blickwinkel läuft die angedachte Regelung ins Unverbindliche.

Ausblick

Wie immer, wenn es um Anpassungen von Gesetzen geht, ist der Diskussionsbedarf groß. Es gibt kein Gesetz, das per se nicht verbesserungswürdig wäre. Auch wenn vieles wünschenswert wäre, sollte die Diskussion nicht rein ideologisiert geführt werden. Auch praktische und kritische Aspekte müssen ihr Gewicht haben. Letztlich relativiert sich die gesamte Diskussion dadurch, welchen effektiven Nutzen eine Gesetzesanpassung denn haben würde. Gerade, wenn es um das Grundgesetz geht, sind und sollten die Hürden für Veränderungen hoch sein. Wer heute was ändert, hat morgen vielleicht bereits den nächsten Änderungsbedarf. Der Weisheit letzter Schluss ist noch lange nicht gefunden.