Ehe.deRatgeberRecht und FinanzenSteuernWohnsitz bei den Eltern kann Steuern sparen

Doppelte Haushaltsführung

Erwachsenen Kindern ist die doppelte Haushaltsführung mit ihren Eltern möglich. Das entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil (Az: VI R 46/12). Wer neben einer eigenen Wohnung in der Nähe der Arbeitsstelle auch einen Wohnsitz bei seinen Eltern unterhält, kann künftig womöglich Werbungskosten für die dadurch entstehenden Aufwendungen in seiner Steuererklärung geltend machen.

Kein „Hotel Mama“

Wer jetzt an „Hotel Mama“ denkt, liegt aber gründlich falsch. Bedingung für die Gültigkeit der doppelten Haushaltsführung ist nämlich, dass das betreffende „Kind“ wirtschaftlich eigenständig ist und über einen eigenen Hausstand verfügt. Auch darf die Zweitwohnung am Beschäftigungsort lediglich als Schlafstätte dienen.

Generell können nach dem Einkommensteuergesetz im Fall einer doppelten Haushaltsführung, die aus beruflichen Gründen besteht, anfallende Kosten als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung heißt, dass der Arbeitnehmer sowohl am Beschäftigungsort wohnt, als auch eine eigene Wohnung außerhalb aufrechterhält.

Das ist besonders oft der Fall, wenn Kinder während ihrer Ausbildung noch ein Zimmer bei ihren Eltern behalten.

Wirtschaftliche Eigenständigkeit entscheidend

Ein Gegenbeispiel: Das “Kind“ um das es hier geht ist 43 und Doktor der Chemie. Sein Zweitwohnsitz befindet sich bei seiner Arbeitsstelle. Seinen Hauptwohnsitz unterhält der Mann aber im Einfamilienhaus seiner 71-jährigen Mutter. Dort nutzt er nach eigener Aussage ein Schlafzimmer und ein Arbeitszimmer für sich allein. Die Küche, das Esszimmer und das Wohnzimmer werden gemeinsam mit der Mutter genutzt.

Der Kläger versuchte bereits vergeblich, die Kosten für seine Unterkunft am Beschäftigungsort geltend zu machen. Auch ein Einspruch und eine Klage vor dem örtlichen Finanzgericht blieben ohne Erfolg. Nun versuchte er es beim Bundesfinanzhof.

Und zwar mit Erfolg, denn das Gericht entschied die Vorentscheidung aufzuheben und verwies den Fall zurück an das Finanzgericht. Begründet wurde die Entscheidung folgendermaßen: Bei erwachsenen und wirtschaftlich eigenständigen Kindern sei davon auszugehen, dass sie die gemeinsame Haushaltsführung wesentlich mitbestimmen. Der entscheidende Faktor ist hier also die Annahme der realen Möglichkeit, auf Basis eines gesicherten Voll-Einkommens, den zweiten Haushalt wirtschaftlich entscheidend mit zu unterhalten. Anders sieht die Lage bei jungen Arbeitnehmern aus, die keinen eigenen Hausstand unterhalten und in den Haushalt der Eltern eingegliedert sind. Da dies aber hier nicht der Fall sei, sei auch ein eigener Hausstand möglich und eine doppelte Haushaltsführung begründet.

Nun liegt es am Finanzgericht festzustellen, ob diese Mitbestimmung wirklich gegeben war.

Quelle: Bundesfinanzhof

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

Ratgeber