Artikel-Bild

"Mein neuer Vater": Kinder von verstorbenen eingetragenen Lebenspartnern können jetzt adoptiert werden. (© Kitty - Fotolia.com)

Lebenspartnerschaften: Durchbruch im Adoptionsrecht

 
 

Gestern, am 19. Februar 2013 hat das Bundesverfassungsgericht ein wichtiges Urteil für eingetragene Lebenspartner und ihre Adoptivkinder gesprochen. Demnach ist es verfassungswidrig, dass Lebenspartnern das Recht auf eine Sukzessivadoption verwehrt bleibt, obwohl Ehepartner dieses Recht längst besitzen.

Fortan darf das Sorgerecht beispielsweise nach dem Tod des Adoptivelternteils an seinen Lebenspartner übergehen. Diese Möglichkeit stand gleichgeschlechtlichen Paaren bisher nicht offen. Zwar konnte das leibliche Kind des Lebenspartners adoptiert werden (Stiefkindadoption), aber eine Sukzessivadoption war bisher allein Ehepartnern vorbehalten.

Recht auf Gleichbehandlung

Genau dieser Unterschied im Adoptionsrecht verletzt aber nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG:

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Sowohl die betroffenen Lebenspartner als auch die Adoptivkinder haben ein Recht auf Gleichbehandlung, egal ob sie im Rahmen einer Lebenspartnerschaft oder einer Ehe als Familie zusammenleben. Eine Ungleichbehandlung ist also nicht gerechtfertigt. Dabei wurde vom Gericht ein besonders strenger Maßstab angelegt, da die Persönlichkeitsentfaltung von dieser Frage berührt wird.

Gleichgeschlechtliche Partnerschaften schaden nicht dem Kindeswohl

Die geltenden Beschränkungen von Sukzessivadoptionen sollten vor allem verhindern, dass ein Kind ständig von Familie zu Familie weitergereicht wird und zwischen verschiedene Interessen gerät. Diese Gefahr wird aber bei Lebenspartnern vom Gericht als genauso gering eingeschätzt wie bei Ehepartnern. Beide Lebensformen seien auf Dauer ausgelegt und bieten die gleichen behütenden Verhältnisse. Auch schade das Aufwachsen bei einem gleichgeschlechtlichen Elternpaar einem Kind nicht.

Darüber hinaus sei die Sukzessivadoption in diesem Fall eher förderlich und stärke die Stellung des Kindes im Bereich des Sorgerechts, des Unterhalts und des Erbrechts im Fall von Trennung oder Tod.

Sogar der oft in Diskussionen über homosexuelle Partnerschaften bemühte Grundgesetzartikel zum  Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) rechtfertige in diesem Fall nicht die Ungleichbehandlung von Kindern.

Das Gericht stellt weiterhin fest, dass der Lebenspartner eines Adoptivelternteils schon jetzt elterntypische Befugnisse genießt. Demnach sind Kinder, deren Adoptivelternteil stirbt nicht elternlos, sondern haben im Lebenspartner des Verstorbenen einen Elternteil im Rechtssinne.

Der Gesetzgeber muss nun handeln: Bis zum 30.Juni 2014 muss nach Aussage des Bundesverfassungsgerichts eine verfassungsmäßige Regelung getroffen werden. Bis dahin gilt für das Lebenspartnerschaftsgesetz die Maßgabe, dass die Sukzessivadoption auch für eingetragene Lebenspartner möglich ist.

Quellen: