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Familienzuschlag für Lebenspartnerschaften

Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, dürfen jetzt auf die rückwirkende Gewährung eines Familienzuschlags hoffen. Sie müssen in dieser Hinsicht behandelt werden wie Ehepartner. Das entschied das Verwaltungsgericht Wiesbaden am 14.03.2013 (Az: 3 K 1392/11.WI)

Ein Beamter aus Wiesbaden hatte auf die Gewährung von Familienzuschlag geklagt. Seit dem Jahr 2003 lebte der Mann mit seinem Lebenspartner in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen. Im Jahre 2004 hatte er bei der Stadt beantragt, ihm Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zu gewähren.

Nur für verheiratete Beamte

Die Stadt lehnte sein Anliegen mit der Begründung ab, dass diese Leistung alleine verheirateten Beamten zustehen würde. Erst seit dem 01.04.2010, nachdem das Gesetz zur Anpassung der Rechtsstellung von Lebenspartnerschaften in Kraft getreten war, wurde dem Beamten ein Familienzuschlag gezahlt.

Für den Zeitraum davor lehnte die Stadt eine Zahlung allerdings weiterhin ab. Auch ein Widerspruch des Klägers im Jahr 2011 scheiterte. Nun bekam der Kläger aber vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Recht. Die Stadt wurde zur rückwirkenden Zahlung des Familienzuschlags samt Zinsen verurteilt. In der Begründung hieß es, dass zwar die Besoldung nur durch Gesetz geregelt werden würde, der Kläger aber nicht warten müsse, bis eine rückwirkende Gleichstellung zwischen Ehepartnern und Lebenspartnern vom Landtag verabschiedet wird.

Ausschluss wäre eine Diskriminierung

Dass dem Kläger bereits jetzt der Zuschlag gezahlt wird, ergibt sich aus der Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG des Rats der Europäischen Union vom 27.11.2000. Durch diese Richtlinie soll die Gleichbehandlung im Beruf gewährleistet werden.

Ein Ausschluss der Lebenspartnerschaft von der Gewährung des Zuschlags würde eine Diskriminierung bedeuten und so gegen die EU-Richtlinie verstoßen, da die Benachteiligung wegen der sexuellen Orientierung des Klägers geschähe. Außerdem bestehe seit dem Lebenspartnerschaftsgesetz von 2001 eine vergleichbare Lage zwischen Ehepartnern und Partnern in Eingetragenen Lebenspartnerschaften in Hinsicht auf die Gewährung des Familienzuschlags.

Die rückwirkende Zahlung des Zuschlags erfolgt für den Zeitraum ab dem 03.12.2003, dem Zeitpunkt an dem auch die Frist für die Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie abgelaufen war. Die Stadt Wiesbaden kann gegen das Urteil noch einen Berufungsantrag stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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